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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846

vorgesetzte Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zu bringen und diese Entscheidung von den Behörden des Staats, an den die Orte übergehen, sodann zu vollziehen.


Art. 6.

Die bis zum Übergabe-Termin verfallenden Staats- und Körperschafts-Steuern verbleiben den betreffenden Kassen des abtretenden Staats zum ungehinderten Einzug. Auf Anrufen soll hiebei von den Behörden des neuen Staats dieselbe Unterstützung und Rechtshülfe geleistet werden, wie solche bei den Staats- und Körperschafts-Forderungen des eigenen Staats eintritt.

Dagegen hat die zum Bezug dieser Abgaben berechtigte Kasse des bisherigen Staats auch die ihr obliegenden Zahlungen bis zum Übergabe-Termin abzutragen.

Das Gleiche tritt hinsichtlich der Brandschadens-Beiträge und Brandentschädigungen mit dem betreffenden Rechnungstermin (nach Art. 7) ein.


Art. 7.

Mit dem der gegenseitigen Übergabe der Tauschgegenstände zunächst folgenden Rechnungstermin der Württembergischen oder Badischen Brandkassen-Verwaltung (1. Juli bis 1. Januar) gehen die abgetretenen Orte ohne Weiteres in die Brandversicherungs-Gesellschaft des Staats, welchem sie nunmehr angehören, mit dem bisherigen Anschlag über, vorbehältlich der Modifikationen, welche in der Folge nach den Gesetzen dieses Staats werden getroffen werden.


Art. 8.

Die von den Einwohnern der abgetretenen Orte vor deren Abtretung vorgenommenen Handlungen und die daraus entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten sind nach den bisher daselbst gültig gewesenen Gesetzen zu beurtheilen.


Art. 9.

Die zur Zeit der Übergabe anhängigen Civil- und Criminal-Prozesse aus den abgetretenen Orten werden in demjenigen Staat, bei dessen Behörden sie anhängig waren, in der gesetzlichen Instanzenfolge nach den zur Zeit der Anhängigmachung in jenen Orten bestandenen Gesetzen verhandelt und entschieden. Der Vollzug dieser Erkenntnisse ist Obliegenheit der Behörden des andern Staats. Dasselbe findet auch auf die zu jener Zeit anhängigen Gantsachen und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit analoge Anwendung.

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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846, Stuttgart 1846, Seite 130. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:W%C3%BCrttemberg_Regierungsblatt_1846_130.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)