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ausgefüllt würden. Insbesondere würden Artikel, die in Deutschen Zeitungen erschienen seien, von den fremden Nachrichtenstellen ausgewertet. Die "Weltbühne" liege auch im Auslande vielfach aus. Wenn auch keine positive Unterlage dafür vorhanden sei, dass der in Rede stehende Artikel der "Weltbühne" "Windiges aus der deutschen Luftfahrt" von einer ausländischen Nachrichtenstelle ausgewertet worden sei, so sei er, der militärische Sachverständige, doch auf Grund seiner Erfahrungen bei der Abwehr des fremdländischen Nachrichtendienstes zu der festen Überzeugung gelangt, daß dieser Artikel sowohl ausländischen Regierungen, als auch Personen, die in ihrem Interesse tätig seien, insbesondere den Personen des ausländischen Nachrichtendienstes, bekannt geworden sei.

Daß die Geheimhaltung dieser Tatsachen im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sei und die Mitteilung solcher Maßnahmen geeignet sei, die Sicherheit des Deutschen Reiches zu gefährden, liege auf der Hand. Dadurch würden die feindlichen Nachrichtenstellen in den Stand gesetzt, ihre Agenten anzusetzen und die feindlichen Heeresleitungen erhielten die Möglichkeit, ihre Angriffs- und Abwehrmittel so zu ändern und zu verstärken, daß die deutschen militärischen Maßnahmen in ihrer Wirkung herabgesetzt oder gänzlich entwertet würden.

Beizutreten sei dem Auswärtigen Amt darin, daß die Nachricht, auf dem Flugplatz Johannisthal würden Flugzeuge zu militärischen Zwecken unterhalten, was die Reichsbehörden zu verdunkeln versuchten, eine Behauptung enthalte, Deutschland verstoße gegen Art. 198 des Versailler Vertrags. Solche Behauptungen könnten leicht unerwünschte außenpolitische[WS 1] Folgen haben.

Der Senat hat sich den schlüssigen und überzeugenden eidlichen Gutachten der beiden Sachverständigen und im Wesentlichen auch dem schriftlichen Gutachten des Auswärtigen Amts angeschlossen.

Bei der rechtlichen Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts ist vorauszuschicken, daß das den Angeklagten zur Last gelegte strafbare Tun lediglich unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens gegen das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 zu beurteilen ist. Zwischen diesem Vergehen und dem des Landesverrats nach § 92 Abs. 1 Ziffer 1 StGB liegt, wenn Verrat militärischer Geheimnisse in Frage steht, Gesetzeseinheit

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage:außerpolitische.
Empfohlene Zitierweise:
Reichsgericht: Urteil im Weltbühne-Prozess, AZ: 7 J 35/29 – XII L 5/31. Leipzig 1931, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WBUrteil20.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)