Seite:Wuersung Turnierbuch 03.jpg

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¶ Auff das alle durchleütig hochgeborn fürsten vnd herrn / grauen / freyen / ritter vnd knecht Teütscher nation erkennen vnd in vnuergeßner gedächtnuß behalten mögen das loblich herkommen des turniers / wieder vrsprüngklich aufferstanden vnd erwachsen besonder den vier geschlechten benanntlich / Reinstramern / Francken / Schwaben vnd den Bayrn zuogestellet mit was auff eern gegrünten vrsachen / zuo zier adenlicher tugend / vnd zuo straf dem übel / werdt ir hierinn kurtzlich aigentlich bericht finden.

NAch der geburt Christi vnsers lieben herrn Neünhundert vnd .xxv. jar zuo den zeiten als Hainricus der erst des namens / ain hertzog in Sachsen / das Römisch reich regieret / des zuonamens genant der Vogler / vmb des willen das er besondern lust vnd freud im voglen sucht / wann als er zuo Römischem künig erwölt vnd jm solchs mit botschafft verkündt / ward er betretten mit seinen jungen herren vnd sunen sitzend auff ainem vogelherd vögel zu fahen / deßhalben er den namen Kayser Hainrich der vogler für vnd für behalten hat / Aber als er die kayserlich kron erholet / bedaucht er sich geschmächt sein ain Römischer kayser ain oberst haupt der Christenhait genant werden. Vnd seine erbliche land vor dem vnglaubigen tirannischen volck den Huni yetzund Hungern genant / ich fürgang die land so seiner maiestat vorfar kayser Karl der groß zuom Römischen reich erobert vnd zuo ordnung desselben gesetzt het / die also wider vnder seiner regierung vom Reich abgefallen waren / nit handthaben / freyen noch behalten solt / besonder den genanten Huni schwär zinß vnd tribut geben vnd bezalen muosten: vnd wolt solchs in seinen erblichen noch in des Römischen reichs landen (zuouerston in Ost vnd West Sachsen / Gotten / Wenden vnd Schlauen / auch vorder reüssen yetzo genant Brandenburg / Stettin / Pomern / Preüssen / Mechlburg Sonnenberg / Ruggen vnr Landslün genant werden / mit mer anstossenden fürstenthuomen / herrschaften vnd stötten) nit mer gestatten / darauff der lobwidrig Kaiser ernstliche mandat bey grossen penen / verlierung aller priuilegien / gebot jnen allen denselben den Hunen nit mer zinß noch tribut zuogeben. Des aber die