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schon bald bemerklich, wie aus einem amtlichen Bericht vom 12. Jan. 1799 hervorgeht: „Das Tollhaus in Unserer Stadt Glückstadt ist eigentlich nur für solche Wahnsinnige angeleget und eingerichtet, die ohne Besorgliche Gefahr nicht in Freyheit gelaßen, oder die nicht sonst irgendwo zur Aussicht Heilung und Verpflegung füglich untergebracht werden können. Es hat sich aber schon oft der Fall zugetragen, daß Personen nach dieser Anstalt gesandt wurden, die blos blödsinnig oder in einem geringen Grade schwermüthig gewesen sind und keineswegs für wirkliche (!) und gefährliche Wahnsinnige (!) angesehen werden können. Da nun hieraus sowohl für das Institut, als für die unglücklichen Gemüthskranken selbst nachtheilige Folgen entstehen, So haben Wir, zur Verhütung derselben, zu resolviren und für die Zukunft festzusetzen gutbefunden, daß ohne Besondere vom Obergericht zu Gottorf und der Holsteinischen Landesregierung zu Glückstadt etc. zu ertheilende Receptionsordre: 1, aus dem Herzogthum Schleswig 2, aus dem Herzogthum Holstein und der Herrschaft Pinneberg, Niemand in das Glückstädter Tollhaus aufzunehmen, und allen Obrigkeiten sowohl in den Städten als auf dem Lande zur Pflicht zu machen sey, nur solche Wahnsinnige, von denen mit Grund zu besorgen ist, daß sie uneingesperrt sich und der menschlichen Gesellschaft schaden würden, nicht aber Personen die blos mit einer geringen Melancholie und nur mit Nervenschwächen und epileptischen Zufällen behaftet, oder für blödsinnig zu halten sein, zur Abführung nach dem Tollhause, unter Anlegung der erforderlichen Beweisthümer, in Vorschlag zu bringen; wobei denn auch den Aerzten oder andern Ausstellern der vorgeschriebenen Atteste, die vor Ertheilung derselben anzuwendende gewissenhafteste Sorgfalt und eine anhaltende genaue Untersuchung des wahren Zustandes der Gemüthskranken einzuschärfen ist etc.“ Freilich wurden durch diese merkwürdige Definition der Pflege bedürftiger Kranken oft gerade heilbare Fälle von der Aufnahme ausgeschlossen.

Eine zweite in den Berichten oft wieder berührte wichtige Frage betrifft die Höhe des Verpflegungsgeldes. Wie in

Empfohlene Zitierweise:
Theodor Kirchhoff (Arzt): Die frühere Irrenpflege in Schleswig-Holstein
aus Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte, Band 20, S. 131-192
. Commissions-Verlag der Universitäts-Buchhandlung, Kiel 1890, Seite 172. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_der_Gesellschaft_fr_schles-20_0183.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)