Seite Diskussion:Friede von Nimwegen 005.jpg

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Zwei Transkripitonsfehler

8. Die Commissarien, so von beyden Theilyen Theilen benennet werden / sollen innerhalb Jahresfrist nach Ratification dieses Friedens besehen und urtheilen / welche Schulden rechtmäßig gemacht / und von besagter Stadt Freyburg sollen abgetragen werden.

9. Es soll auch der AllerChristl. König die Versehung thun / daß I. Käyserl. Majest. alle und iede Brieffschafften und Documenta, was Art selbige seyn / welche in der Stadt und Schloß / in der Cantzeley / Regierung und der Kammer ider oder in der Räthe und andern Bedienten Häusern und Verwahrung oder anderswo bey Eroberung der Stadt Freyburg gefunden seynd / und unverzöglich zugestellet werden / so aber solche Documenta die Stadt Freyburg und die dahin gehörige 3. Dörffer betreffen / sollen bemeldte Commissarii darüber vergleichen / an was Ort selbige sollen verwahret werden / doch so / daß selbige in Original, so offt es nötig seyn wird / heraus gegeben werden.