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Offensichtlicher Fehler?[Bearbeiten]

Satzanfang, Ende voriger Seite:
"Denn wer nach seiner Ueberzeugung handelt, und sey sie noch so mangelhaft,"

Satzrest, Anfang dieser Seite:
"kann nie ganz zu Grunde gehen, wogegen nichts seelentödtender wirkt, als gegen das innere Rechtsgefühl das äußere Recht in Anspruch nehmen."

Im aktuellem Deutsch müsste es "in Anspruch zu nehmen" heißen. Die im Text häufig anzutreffende Verwendung von "zu" in ähnlichen Satzstellungen (weitere fünfmal schon auf dieser Seite) legt die Vermutung nahe, dass dies auch schon zu Droste-Hülshoffs Zeiten gebräuchlich war. Ich bin geneigt dies als Auslassung zu korrigieren. Spricht etwas dagegen? -- Oculus Spectatoris disputioe-mail 14:24, 25. Apr. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ja. Wir schurigeln die Texte nicht nach unseren Vorstellungen, wenn wir keine editionswissenschaftliche Ausbildung haben. Der E-Text des Landschaftsverbands Westfalen hat auch nicht korrigiert. Es ist durchaus denkbar, dass die Droste nicht nur versehentlich das zu weggelassen hat. Jeder kann das zu für sich ergänzen, es gibt da unendlich viel anderes, was das Verständnis hemmt --FrobenChristoph 15:51, 25. Apr. 2010 (CEST)[Beantworten]

Eben deswegen zog ich ein Nachfragen vor, um durch adäquate Hinweise eine entsprechende Sensibilität entwickeln zu können. -- Oculus Spectatoris disputioe-mail 20:42, 25. Apr. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wieder möchte ich einen Blick in Google empfehlen, die Droste-Ausgaben haben es genauso, wie es da steht --FrobenChristoph 15:53, 25. Apr. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der Blick nach Google.de brachte in der allgemeinen Suche nur eine knappe Mehrheit für die Variante ohne "zu". Allerdings ist zu bemerken, dass die "zu"-Varianten zum größten Teil "eingeneudeutscht" sind, weshalb sie mir zur Begründung einer Änderung nicht geeignet scheinen. Die Google-Scans sind in der Tat hilfreicher. Danke für den Link. -- Oculus Spectatoris disputioe-mail 20:42, 25. Apr. 2010 (CEST)[Beantworten]