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Verordnung über die uniformierte Staatspolizei

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Gesetzestext
unkorrigiert
Titel: Verordnung über die uniformierte Staatspolizei
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Freistaat Bayern
Rechtsmaterie: Polizeirecht
Fundstelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern, Nr. 9, Seite 197
Fassung vom: 12. April 1928
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung:
Inkrafttreten: 14. April 1928
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Quelle: Scan auf MDZ
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(Nr. 2101 a 25.) Verordnung über die uniformierte Staatspolizei.

Gesamtministerium des Freistaates Bayern.

§ 1.

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Die uniformierte Staatspolizei besteht aus der Schutzpolizei und der Gendarmerie; sie dient zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Die uniformierte Schutzpolizei ist dem Staatsministerium des Innern, den Regierungen, K. d. I., und den äußeren Behörden der staatlichen Polizeiverwaltung unterstellt. Andere Behörden haben sich, wenn sie der Dienstleistung der uniformierten Staatspolizei bedürfen, in der Regel an die zuständigen Polizeibehörden zu wenden. Gerichte und Staatsanwaltschaften können Anträge und Ersuchen an die uniformierte Staatspolizei richten.

§ 2.

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Gliederung, Stärke und Verteilung der uniformierten Staatspolizei werden nach Maßgaben des Staatshaushaltsplanes vom Staatsministerium des Innern geregelt. Das Staatsministerium des Innern erläßt die erforderlichen Dienstvorschriften sowie die Bestimmungen über Unterstellungsverhältnisse, Dienstaufsicht, Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der uniformierten Staatspolizei.

§ 3.

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Die Verordnung tritt mit dem Polizeibeamtengesetz in Kraft.
Bis zu ihrer Durchführung behalten die bisher geltenden organisatorischen Bestimmungen für die Schutzmannschaft, die Landespolizei und die Gendarmerie ihre Gültigkeit; sie treten jedoch spätestens am 1. Januar 1929 außer Kraft.
München, den 12. April 1928. Dr. Held. Gürtner. Dr. Stützel. Goldenberger. Dr. Schmelzle. Oswald. Dr. Fehr.