Verordnung, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts in Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges in bremischen Sachen
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(Nr. 1343.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts in Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges in bremischen Sachen. Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag der freien Hansestadt Bremen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden der freien Hansestadt Bremen über die Zulässigkeit des Rechtsweges (bremisches Gesetz, betreffend die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden über die Zulässigkeit des Rechtsweges, vom 25. Juni 1879, Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen S. 216) wird dem Reichsgericht zugewiesen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.