Prager Frieden
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[2] [3] KUndt vnd zu wissen sey hiermit Jedermänniglichen / Nach dem die Röm: Käys: auch zu Hungarn vnnd Böheimb Königl. May. etc.[1] vnser allergnädigster Herr / als OberHaupt / gantz eyfferig dahin getrachtet / vnd die Churfürstl: Durchl: zu Sachssen[2] / etc. als eine vornehme Seule deß heiligen Römischen Reichs / darzu trewlich cooperiret, wie vnd auff was masse doch ein Christlicher / allgemeiner / erbarer / billicher vnnd sicherer Friede in dem heiligen Römischen Reich wieder auffgerichtet / vnd dasselbe / nach so vielen lang gewehrten Kriegen / vnd darüber außgestandenem Elend / Noth vnnd Zerstörung / erquicket / der Blutstürtzung einsten ein Ende gemacht / vnd das geliebte Vaterland der hochedlen Deutschen Nation vom endlichen Vntergang errettet werden möchte /
Daß Sie darauff vnd zu solchem heilsamen gemeinnützigem Ende / weil man bey diesem leidigen Vnwesen / vnd sonderlich wegen dero auffs Reichs Bodem sich noch befindenden Außländischen Nationen vnnd Kriegspartheyen / zu keiner allgemeinen Reichs- oder andern gemeinen Versamblungen sicherlich gelangen können / beyderseits dero Räthe vnd Gevollmächtigte /anfänglich nacher Leutmaritz[3] / von dannen nacher Pirna / vnd endlich auff Praga geschickt / vnnd sich dem Reich zu Nutz vnnd Ehren / der Deutschen Nation, vnd beyderseits respective Königreichen / Chur-Fürstenthumb / Landen vnd Leuten zu Trost vnd Rettung / vnd dem gemeinen Wesen zum besten / nachfolgenden gemeinen FriedenSchluß vergliechen vnd vertragen haben.
Anfänglich bleibt es / wegen der Mediat Stiffte / Clöster vnd anderer Geistlichen Güter / vnnd deren sämptlichen Zubehörungen / welche der Augspurgischen Confession-Verwandten Chur: Fürsten vnd Stände deß Heil: Röm: Reichs Vorfahren / noch vor dem auffgerichteten Passawischen Vertrag[4] oder ReligionFrieden eingezogen / vnd innengehabt / bey dem klaren Buchstaben vnnd Verordnung deß angeregten hochbetewerten ReligionFriedens allerdings vnd durchaus.
[4] Was aber anlangen thut die Immediat [5] Stifft vnd Geistliche Gütter / so vorm Passawischen Vertrag oder ReligionFrieden[6] eingezogen worden / so wol auch die jenige Stifft vnd Geistliche Gütter / welche nach gedachtem Passawischen Vertrag oder ReligionFrieden in der Augspurgischen Confessions Verwandten Gewalt kommen / die seyn gleich Mediat oder Immediat, (darunter dann auch die freyen Weltlichen Stifft / so dann die Meisterthumb vnnd Commenthureyen der Ritterlichen hohen Orden mit begriffen) ist es endlich dahin verhandelt / daß dieselben jetzt bemelten Chur: Fürsten vnnd Ständen / so viel Sie deren Anno 1627. den 12. Novembris stylo novo[7] innengehabt / besessen vnnd gebrauchet / nichts außgeschlossen / wie es auch genandt werden möchte / ohne einigen An- vnnd Zuspruch / vnter was Prætext, Schein oder Vorwenden auch solches geschehen könte oder möchte / auff Viertzig Jahr / von dato dieser beschlossenen Vergleichung an zu rechnen / geruhiglich verbleiben / auch was einem vnd anderm eine zeithero daran eingezogen vnd Sie entsetzt / völlig vnd plenariè, jedoch ohne Erstattung einiger Nutzung / Schaden oder Vnkosten / die ein Theil an dem andern prætendiren wolte / restituirt werden.
Vnnd weil am 12. Novembris stylo novo Anno 1627. etliche Bisthümbe vnnd andere Geistliche Gütter / so nach außweisung dieses FriedenSchlusses / den Augspurgischen Confessions Verwandten auff obbemelte Viertzig Jahr bleiben sollen / mit Einquartierung vnd Kriegsvolck beleget / oder wider derselbigen Inhabere Rescript, Befelch vnnd Verordnung ergangen seyn mögen. Damit nun vber kurtz oder lang kein zweiffel entstehe / ob durch solche Einquartirungen vnd dergleichen militarische Ordinantien, als auch Rescript vnd Befelch / der Inhabere Possels geändert / oder dermassen geschwächt zu seyn erachtet werden könte / das dieselbige Stiffte vnter des vorhergehenden Paragraphi disposition nicht mehr gehörig weren: Als hat man sich dahin verglichen / das vorbesagte KriegsEinquartirung vnd dergleichen militarische Ordinantien, auch Rescript, Verordnung vnd Befelch / so in bemelten Stifften ergangen / keines weges zu Nachtheil / weniger zu auffhebung der Innhabung / welche in offt besagten Stiffteren vnd andern Geistlichen Güttern der Augspurgischen Confession zugethane Stände / vermöge erlangter Postulationen oder Electionen, noch am 12. Novembris stylo novo Anno 1627. gehabt / gemeint seyn / sondern vnerachtet [5] alles dessen / die jenige für Innhaber zu halten / vnd der Disposition des nechstvorhergehenden Paragraphi zu geniessen haben sollen / inn deren Namen noch am besagten 12. Novembris stylo novo Anno 1627. die Regierung desselben Bisthumbs / Stiffts / Closters / oder andern Geistlichen Guts würcklich geführet worden.
Jedoch nehmen Ihre Käys: May: hiervon expressè auß die jenige Stifft / Clöster / Kirchen / vnnd andere Geistliche Gütter / welche den Catholischen auff die von beyden Theilen Judicialiter eingebrachte Acta vnd Utrinq; beschehene Submission (dahin auch vnter andern der sämptlichen Herren Churfürsten Anno 1627. zu Müllhausen eröffnetes Bedencken gehet) in einem vnd anderm Particularfall durch Gerichtlich publicirte Vrtheil / an jhrem Keyserlichen Hoff oder Cammergericht zu Speyer / vor oder nach dem 12. Novembris stylo novo Anno 1627. zuerkant / vnd etwa vmb dieselbe Zeit noch nicht zur Execution gebracht. Dann solche sollen nochmals dem Standt Rechtens vnterworffen bleiben / vnd der Execution halben ergehen / was sich nach außweisung des Religion: vnd Landfriedens wird gebühren.
Es sol aber bey den jenigen Stifften vnd Geistlichen Güttern / von welchen obiger § Was aber anlangen thut etc. disponirt, Zeit wehrender verwilligter Viertzig Jahren / in Geist: vnnd Weltlichen Sachen / in dem Standt / wie es den 12. Novembris stylo novo Anno 1627. gewesen / allerdings verbleiben / auch / die Religion betreffend / beym Exercitio der Catholischen Religion / Item den Mensibus Papalibus, Primariis Precibus, Cânonicaten, Præbenden vnd Beneficien an denen Orten / wo angeregte Catholische Religion / vnnd was jetzo vorgehend mehr gemeldet / am 12. Novembris stylo novo Anno 1627. noch inn Vbung gewesen / darbey gelassen / ins künfftig auch noch weiter observirt / deßgleichen die Clöster vnd Religiosen / so dieselbe Zeit von den Catolischen versehen worden / auch hinführo ihnen vnpertubirt gelassen / da einige Enderung darsieder damit gemacht / solche wieder abgethan / vnd alles in den Standt / wie es Anno 1627. den 12. Novembris stylo novo gewesen / wieder gesetzet / vnnd für die Catholische erhalten / auch wann erwann in denselben Clöstern ein Catholischer abstürbe / ein anderer an dessen Stelle genommen / vnd wieder dieses alles die Catholische keines weges gravirt / auch kein Eintrag vnter einigem Prætext, Schein oder Vorwenden dargegen gestattet / oder einiges darwider lauffendes [6] Statutum, Juramentum oder Capitulation gültig seyn / gut geheissen oder allegirt werden.
In specie sollen die obgemelte Stifft vnd Dom Capitul diese Viertzig Jahr vber bey jhrem Stand / Wesen / Rechten / vnnd Gerechtigkeiten / insonderheit in causa vacantiæ bey jhren Electionen vnd Postulationen vnverhinderlich gelassen / dieselbige Electionen vnnd Postulationen auch / die weren nun seithero des 12. Novembris stylo novo Anno 1627. auff Catholische oder Augspurgische Confessions-Verwandte vorgegangen / oder möchten ins künfftig / so lang die bewilligte Viertzig Jahr weren / entweder auff Catholische oder Augspurgische ConfessionsVerwandte fallen / nicht angefochten werden / vnnd es ohn einiges Disputat, ob der Electus oder Postulatus der Catholischen Religion oder Ausgpurgischen Confession zugethan / diese Viertzig Jahr vber sein verbleiben darbey haben. Jedoch aber in solchen Stifften / es sey gleich bey Lebzeiten des Inhabers oder sede vacante die Election oder Postulation geschehen / oder falle noch künfftig auff einen Catholischen oder Augspurgischen Confessions-Verwandten / vigore hujus Pacti publici, bey dem jenigen Religionsstand / sowohl die Catholische Religion / ingleichen die Menses Papales, Preces primarias, Canonicaten, Præbenden vnnd Beneficien, Clöster vnnd Religiosen / als die Augspurgische Confession betreffende / allerdings vngeändert gelassen werden / wie es sich im selbigen Stifft noch am 12. Novembris stylo novo Anno 1627. befunden.
Anlangend die Sessiones vnnd Vota bey den Reichs: vnnd Deputation: auch Cammergerichtlichen Visitation: vnnd Revision Tägen / deren sich sonst die Augspurgischen Confessions verwandte Stände / wegen der inn jhrer Inhabung begriffenen / oder krafft dieses Frieden-Schlusses wieder dahin gelangenden Immediat Stiffts / hetten gebrauchen wollen / ist es darbey verblieben / daß dieselbe Sessiones vnd Vota die benante Viertzig Jahr vber beyseits gestellet vnd dieselbe Conventus vnnd Verrichtungen nichts destoweniger von der Käy: Mayt: vnd andern darzu gehörigen ReichsStänden / respective außgeschrieben / fortgestellt vnd verrichtet werden sollen. In den Kreyssen aber / wo die Augspurgische Confessions Verwandte Stände / als Inhabere eines oder mehrer Immediat Stiffts / Sessiones vnnd Vota hergebracht / sollen sie Ihnen wie vor diesem: also auch künfftig die verglichene Viertzig Jahr vber / gelassen werden.
[7] Damit auch nach verfliessung der so offt-angezogenen Viertzig Jahren / die liebe Posterität / vmb all solcher so lang vnd fern hinauß gestillter Strittigkeiten willen / nicht abermals in Vnruhe vnnd Weiterung gerathe / sondern vielmehr gute Liebe vnd Einigkeit erhalten werde / So solle noch vor außgang der bewilligten Viertzig Jährigen Zeit / durch zusammensetzung friedliebender Stände von beyderley Religionen inn gleicher Anzahl / oder dero hierzu bevollmächtigter Räthe / Botschafften vnd Abgesandten / alle eusserste Bemühung / Sorg vnnd Fleiß dahin angewendet werden / ob die Sache / angeregter Geistlicher Gütter halber / mit beyder Theil belieben / auff einmal könt zu grund verglichen werden. Darmit aber dieselbe Vergleichung nicht gar zu lang / vnd fast biß auff die letzte Zeit gespart werde / So solle sie auffs längst innerhalb den nechsten Zehen Jahren von dato vorgenommen / vnnd so viel als Mensch- vnd müglichen ist / zu ende gebracht werden: Jedoch gantz vnverkürtzt vnnd vngeringert deren / über solche Zehen Jahr / an denen bewilligten Viertzig Jahren alsdann noch restirender Zeit.
Würde aber solches nicht erfolgen / so sol nach Außgang der bemelten Viertzig Jahren / jeder Theil in dem jenigen Rechten stehen / welches er den 12. Novembris stylo novo Anno 1627. gehabt hat / sich desselbigen / so gut oder schwach er damals gewesen / Gütlich oder Rechtlich zu gebrauchen. Vnd sol deßwegen kein Theil wieder den andern / vnerkantes ordentlichen Rechtens / zu den Waffen greiffen / die Röm. Käy. Mayt. auch solches andern zu thun nicht gestatten / weniger für sich die Stände darmit beschweren.
Vnd behalten Ihre Keys: Mayt: für sich / vnd dero Nachkommen am Reich / als Ober Haupt / Ihr / auff den fall der Nichtvergleichung / oder weitern Strittigkeiten / die gebürende Hoheit vnd Jurisdiction, vnd die strittige Fälle zwischen denen Partheyen / so wol an dero Keyserlichem Hoff (doch mit zuziehung etlicher Chur-Fürsten vnd Stände des Reichs Räthe / von gleicher Anzahl beyder / der Catholischen Religion vnd Augspurgischer Confession zugethan / welche jhrer Pflicht / darmit Sie jhren Herren sonst verwandt / zu diesem Actu zuvorher erlassen / vnd in diesen Sachen in besondere Eydespflicht zur justitz, darinnen ohne einiges ansehen der Person / vnd welcher Religion ein oder andere Parthey zugethan / dem ReligionFrieden vnd ReichsConstitutionen gemeß / zuverfahren / genommen werden sollen) als an dero Keyserlichem Cammergericht / [8] allenthalben nach vorgehender gnugsamer Verhör / vnnd vermittelst ordentlicher Process, in jeder Sach absonderlichen zuerörtern / wie auch die Manutention deß Religion- vnd Prophan Friedens / tragenden Keyserlichen hohen Ambts wegen / vnnd nach außweisung der Reichs Abschiede vnd Keyserlichen Wahl Capitulation, zu exerciren / billich zuvor.
Denen Catholischen sol weiter nichts von ihren Ertz: Stifft / Clöstern vnd andern Geistlichen Güttern / die Sie noch am 12. Novembris stylo novo Anno 1627. innengehabt / oder auch / vermög dieses FriedensSchlusses / wieder bekommen / sollen demselbigen zugegen im wenigsten entzogen / sondern da Ihnen etwas weiter genommen / oder abgestrickt würde / sollen Sie dessen alsbald vnverzüglich restituirt werden. Da Sie auch sonst wider den Religion vnd Prophan: oder auch diesen Frieden inn etwas beschwert würden / sollen Sie befugt seyn / deßwegen Ihr Key. Mayt. an dero Keyserlichem Hoff / oder bey dem Keyserlichen CammerGericht anzulangen / Die sollen dann / nach außweisung des Religion: vnnd Prophan: oder auch dieses Friedens / vnnd anderer Reichs Constitutionen vnnd Ordnungen / die heilige Justitz administriren.
Ebenmessig sol es auch gehalten werden mit den Augspurgischen Confessions Verwandten / das nemblich Ihrer keiner wieder den Religion: vnd Prophan Frieden / noch auch wider diesen Frieden / oder wider andere Reichs Contitutiones vnnd Ordnungen / im wenigsten gravirt / oder Ihnen von denen Stifft: vnnd Geistlichen Güttern / so Sie vormahls gehabt / vnnd Ihnen / nach außweisung dieses FriedenSchlusses / bleiben sollen / etwas entzogen werde.
Das Ertzstifft Magdeburg betreffend / ist es umb des lieben Friedens willen dahin gelanget / das Churf. Durchl. zu Sachssen freundlicher geliebter Sohn / Hertzogs Augusti[8] zu Sachsen / Gülich / Cleve vnd Berg Fürstl. Gn. dasselbige auff ihre vbrige Lebtage innenhaben vnnd geniessen mögen / Vnnd sollen seine Fürstl. Gn. darinnen nicht perturbirt noch gehindert werden.
Was die Session vnnd Votum wegen dieses Ertzstiffts auff Reichs: Deputation: vnnd Cammergerichtlichen Visitation vnnd Revision Tägen anlanget / sol es darmit allerdinge / wie oben wegen anderer / von denen der Augspurgischen Confession Verwandten Ständen innhabenden [9] hohen Stifften geordnet vnd verglichen / auch wegen dieses Ertzstiffts gehalten werden / vnd die Reichs: Deputations: vnnd Cammergerichtliche Visitation vnnd Revisions Täge ohnbehindert des Magdeburgischen dißfals beyseits gestelten Voti, von nun an wieder fortgehen / vnnd weiter nicht auffgehalten noch gesperret seyn. In dem Nieder-Sächsischen Kreyß aber behalten Ihre Fürstl. Gn. vnnd das Ertzstifft / wegen der Direction, Voti vnd Session das jenige / wie es hergebracht.
Es sol auch das Ertzstifft Magdeburg die offtberührte Viertzig Jahr vber / in Geist- vnd Weltlichen Sachen / auch die Catholische Religion, Menses Papales, Preces primarias, Canonicaten, præbenden vnnd beneficien, Clöster vnd Religiosen, so wol die Augspurgische[9] Confession, vnnd in casu Vocantiæ die Wahl vnnd Postulation betreffende / allerdings / wie oben bey den Bisthumben vnnd Stifften so von Zeit dieser geschlossenen Handlung an / denen Augspurgischen Confessions Verwandten auff Viertzig Jahr verbleiben / ins gemein vergliechen worden / vnveränderlich gehalten werden.
Wegen der Vier respectivè Herrschafften vnnd Aempter / Querfurt / Gütterbock[10] / Dama[11] vnd Borck[12] / ist es vmb des lieben Friedens willen auch dahin gelanget / daß der Herr Churfürst solche zu seiner bessern contentirung vnnd beruhigung einnehmen / vnd vom Ertzstifft Magdeburg zu Lehen recognosciren / auch so lang behalten vnd geniessen möchte / biß sie mit Seiner Churfürstl. Durchl. gutem belieben vnnd willen / per æquipollens wieder außgewechselt würden: Jedoch dem Reich vnd Nieder Sächssischen Kreiß an den Reichs: vnd Kreiß-Stewern / vnnd andern gemeinen Anlagen vnabbrüchig. Dann solche Ihre Churf. Durchl. proportionabiliter zu tragen schuldig. Wie auch deßwegen Seiner Churf. Durchl. von dem DomCapitul vnnd Landtschafft eine schrifftliche Einwilligung zuertheilen / vnnd von Sr. Churf. Durchl. mit ehistem würcklich zu erheben: Vnd sollen Seine Churf. Durchl. ermelter Aembter halben / nicht angefochten werden.
Aber dieses ist auff gnedigste Erinnerung allerhöchstgedachter Ihrer Keys. Mayt. damit des Herrn Marggrafen Christian Wilhelms zu Brandenburgk Fürstl: Gn. zu dero besserm Vnterhalt / ein gewisses am Geld auff ihr Lebenlang / auß dem Ertzstifft Magdeburg Jährlich gereicht werden möchte / mit Seiner Churf. Durchl. wegen dero Herrn Sohnes / Hertzogen August Fürstl: Gn. abgeredet vnd verglichen worden / [10] daß Seiner / des Herrn Marggrafen Fürstl. Gn. auff ihr Lebenlang / (vnd länger nicht) Jährlich Zwölff Tausent Reichs Thaler in specie, jedes Jahrs auff zween Termin / halb auff Ostern / vnd halb auff St. Michaelis / zu Leipzig in den Messen daselbst / vnnd zwar mit dem ersten Termin / nach verfliessung eines halben Jahres Frist / von zeit erlangter Possession zurechnen / anzufahen / an Sr. des Herrn Marggrafen Fürstl. Gn. Leute / so deßwegen gevollmächtiger / vnnd bey der Ertz-Bischöfflichen Magdeburgischen Renth Cammer sich angeben würden / auß des Ertzstiffts Renthen vnnd Gefällen / (welche dann / so viel darvon für Hertzogs Augusti Fürstl. Gn. gehören / hiermit würcklich verpfändet seyn sollen) gewiß vnnd ohnfehlbar gegen Quittung sollen gereicht vnnd erlegt werden. Jedoch stehet hochgedachtes Hertzogs Augusti Fürstl. Gn. bevor / wegen all solcher Summa der Jährlichen Zwölff Tausend ReichsTahler / mit zuziehung des DomCapituls vnd der Landschafft / dem Herkommen gemeß / eine Anlag im Ertzstifft zu machen / damit vermittelst derselben Collect, der ErtzBischofflichen Renth Cammer völlig ersetzt werde / was dieselbe zu hochgedachtes Herrn Marggraffen Fürstl. Gn. Jährlichem Deputat anwenden müssen.
Was den Augspurgischen Confessions Verwandten also / wie vorgesetzt / bewilliget worden / da haben Ihre Keyserl. Mayt. außdrücklichen bedingt / daß es nicht sol dahin verstanden werden / als ob dardurch der Lübeckische FriedenSchluß de Anno 1629.[13] wie solcher zwischen Ihrer Käy. Mayt. vnnd der Königlichen Würde zu Dennemarck Norwegen etc. auffgerichtet worden / in einigen Passe solte auffgehoben oder geändert seyn / sondern es soll bey denselben Inhalt allerdings gelassen werden.
Wie dann Ihrer Keyserl. Mayt: geliebten Herrn Sohn / Ertzhertzogs Leopold Wilhelms[14] Hochfürstl. Durchl. neben andern auch das Bisthumb Halberstadt / nach inhalt Ihrer Postulation vnnd Capitulation, gelassen / vnd es im Ertzstifft Brehmen mit der Catholischen Religion vnd Augspurgischen Confession, vnnd deren freyen Vbung / inn dem Standt / diese Viertzig Jahr über erhalten werden soll / wie es den 12. Novembris stylo novo Anno 1627. darinnen gewesen / vnnd oben von andern Stifften / in specie dem Ertzstifft Magdeburg / verglichen worden.
[11] Die von der Freyen Reichs Ritterschafft sollen bey dem Exercitio Augspurgischer Confession, wie es der ReligionFried mit sich bringt / ruhig gelassen / vnnd jhnen darüber gantz kein Eintrag gethan / sondern dofern etwan einiger beschehen were / Sie darwieder restituirt werden.
In den ReichsStädten solle es mit denen / mit welchen allbereit in diesem Krieg Ihre Käy. Mayt. in particulari accordiren lassen / bey denselbigen Accorden bleiben / Mit allen andern ReichsStänden aber / bey dem ReligionsFried durch vnd durch gelassen werden.
Wegen der Stadt Donawerth ist dieses abgeredet: Wann zuvor der Churf. Durchl. in Beyern / dero auffgewandte KriegsUnkosten wiederumb erstattet / daß alsdann an bemelter Stadt restitution kein mangel sein / auch von dieser Sache ferner Unterredung / etwa hiernechst bey Reichs Zusammenkunfften zu pflegen / Ihre Käyserl. Mayt. vnd höchstgedachte Churfürstl. Durchl. in Beyern / sich vielleicht nicht würden zu wieder seyn lassen.
Was der Röm. Keys. Mayt. Erb Königreich Böheim vnd andere dero Oesterreichische Erbländer betrifft / haben bey allerhöchstgedachter Ihre Keyserl. Mayt. Seine Churf. Durchl. zu Sachssen / zum allerinständigsten / höchst vnnd fleissigsten angehalten / damit gedachtes freye Exercitium der vngeänderten Augspurgischen Confession an Orth vnd Ende / wo es Anno 1612. sich befunden / gleicher gestalt hinfüro frey vnd vngehindert zu- vnd nachgelassen werden möge / auch solches / mit anführung vieler vnterschiedlicher motiven eyferig urgiret[15] / vnnd darvon in keinerley wege weichen wollen: Allein Ihre Käyserl. Mayt. wie offt vnd vielfältig auch darumb ansuchung gethan worden / ist hierzu gar nicht zu bewegen gewesen / sondern haben vielmehr hier entgegen allerhand Bedencken / vnnd neben andern mehrern auch dieses erinnern lassen / daß man Ihrer Käys. Mayt. weil der Augspurgischen Confessions-Verwandten Stände eigener gemachter Regul / vielfältigen suchen vnnd behehren nach / die Religion vnnd deren Einführung der Landes Fürstlichen Hoheit anhängig seyn solte / ein solches auch nicht zu entziehen willens seyn / vnd deroselben anmuhten würde: Denn was einem Standt im Reich recht / das müste ja dem andern / zumal Ihrer Keyserl. Mayt. selbst / nicht vnrecht noch verboten seyn. Welches dann / daß Ihre [12] Käserl. Mayt. nicht darein willigen wollen / Seine Churfürstl. Durchl. ohngern vernommen / vnnd anders gewündschet / Weil aber Ihre Käs. Mayt. darbey so vest bestanden / Als ists darbey allerdings geblieben / vnd haben Ihre Keyserl. Mayt. sich wegen Schlesien absonderlich resolvirt, Wegen der Lausnitz aber mit Ihrer Churfürstl. Durchl. einen sonderbahren Vertrag auffgerichtet / mit dem es sein bewenden hat.
Nach dem auch von Ihrer Churf. Durchl. zu Sachsen / gesucht vnd begehret worden / das mehrere Gleichheit der Religion am Keyserlichen Cammergericht introduciret / vnnd nach dem jetzigen Catholischen CammerRichter / ein Augspurgischer ConfessionsVerwandter / vnd nach Abgang desselben / wieder ein Catholischer / vnd also fortan per vices geordnet / Vter Præsidenten / darunter zween Catholische / vnnd zween Augspurgische Confessions Verwandten Assessorum dem numero der Catholischen Beysitzer gantz gleich gemacht werden möchte / dergestalt / daß von nun an die Röm. Keys. Mayt. auch alle Churfürsten vnnd Kreysse / welche ietzo oder künfftig zu præsentiren haben / eitel der Ausgpurgischen Confessions Verwandte præsentiren, so lang vnd viel / biß die Assessores beyder Religionen in numero pares seyn. So offt dann künfftig ein Assessor abgienge / das Cammergericht die Röm. Keyserl. Mayt. oder den jenigen Churfürsten oder Kreyß / an welchem selbigen mahls die Præsentation were / berichten solten / von was vor Religion / zu erhaltung einer gleichen Anzahl / die Præsentandi seyn müsten. Als ist dieser Articul / biß zu einer ehisten Zusammenkunfft der Stände des Reichs beyder Religions Verwandten / außgesetzet worden. So bald man aber wird zusammen kommen / sol solcher anderweit vorgenommen / inmittelst aber vnd biß derselbige erlediget / es bey voriger gemeinen Cammergerichts Ordnung ohne Enderung gelassen / vnd die geliebte justitz ohne Anstand administrirt / auch mit Vnterhaltung des Cammergerichts / vnnd dessen Bezahlung / vorige Ordnung inn acht genommen werden.
Die bißher gesteckte Ordinari-Visitationes vnnd Revisiones des Cammergerichts sollen nunmehr wieder angehen vnnd befördert werden. Weil aber / mit grossen Schaden des Reichs / solche vber Dreyssig Jahr lang gantz angestanden vnd erliegen blieben / dahero nicht nur in gemeinen Gebrechen des Cammergerichts / sondern auch inn etlich Tausent [13] hoch beschwerlich zusammen auffgewachssenen Revisions Sachen / für den ersten anfang viel zu thun seyn würde / Als ists verglichen / das eine Extraordinar-Visitation, gleich wie in Anno 1600. geschehen / vermittelst eines Deputation Tages angestellet / vnnd von der Röm. Keys. Mayt. auch schickender ChurFürsten vnnd Stände Gesandten / alle Imperfection erkündigt / von deren Remedirung gerahtschlaget / ein Modus, wie den auffgehäufften Revision Sachen schleunig vnnd recht abzuhelffen / ersonnen / auff dem nechsten Reichstage der Röm. Keys. Mayt. vnd sämptlichen ReichsStänden referirt / ein gemeiner Schluß darüber gefast / nichts desto weniger aber inmittelst mit den Jährlichen Ordinari-Visitationen, damit keine weitere vnd newe Imperfection vnd Häuffung vorgehe / trewlich vnnd fleissig verfahren werden.
Den Keyserlichen ReichsHoffRaht betreffend / haben wegen Ihrer Keys. Mayt. dero Gesandte sich nochmaln erklehret / das bey erster Reichsversamblung die verfaste ReichsHoffRahts instruction den gesambten Herren Churfürsten / inhalts der Keyserlichen Capitulation, zu jhrem Gutachten vbergeben / vnd derselben außdrücklich mit eingeruckt werden solle / das die ReichsStände ins gemein mit Commissionen nicht vbereylet / noch Mandata sine clausula indifferenter, vnnd ausser deren im Rechten nachgelassenen vnd geordneten Fälle / wieder Sie decretirt werden sollen. Weil aber auch Seine Churfürstl. Durchl. zu Sachssen / darbey ferner gesucht / daß der ReichsHoffRaht ebener gestalt in gleicher Anzahl der Religion besetzt werden möchte / vnd die Käyserlichen Gesandten darwieder eingewendet / das die Bestellung des ReichsHoffRahts von beyden Religions-Verwandten in gleicher Anzahl im Römischen Reich nicht herkommen / derowegen auch ein solches Ihrer Keys. Mayt. nicht zuzumuhten / Weren aber des gnädigsten Erbietens / daß wie Sie / vnnd dero löbliche Vorfahren am Reich / qualificirte Subjecta, der Ausgpurgischen Confession zugethan / von jhrem ReichsHoffRaht nicht außgeschlossen: Also wolten Sie dieselben auch hinführo gnädigst zu befördern nicht vnterlassen / Als ist dieser Punct auff weitere künfftige Beredung zwischen der Röm. Käyserl. Mayt. vnnd dem hochlöblichsten Churfürstlichen Collegio, doch ohne einigen abbruch Ihrer Keys. Mayt. Authoritet, Jurisdiction vnnd Hoheit / außgesetzet worden. Vnd haben Ihre Keys. Mayt. bey so beschehner Außsetzung desselben Puncten Ihro resevirt, daß vnterdessen / vnnd biß [14] daß die angeregte Vnterredung / vnnd mit Ihrer Keys. Mayt. allergnädigstem guten Einwilligen die Vergleichung desselben Puncten erfolge / Ihre Keys Mayt. Ihro selbst / vnnd Ihrem Keys. ReichsHoffRaht in einigem Stück / zumahl auch an Handhabung vnnd Execution dieses gegenwertigen Friedenschlusses / gantz nichts wolten gesperret noch entzogen haben.
Der Augspurgischen Confessions Verwandten ChurFürsten vnd Stände des Reichs Agenten vnd Procuratorn sollen am Keyserlichen Hoff / wann sie sich sonsten / wie die ReichsHoffRahts Ordnung mit sich bringt / gebürend legitimiren / vnd Ihrer Keys. Mayt. Verordnung / so der Agenten vnd Procuratorum halben / an dero Keyserlichem Hoff gemacht / gemeß verhalten / gleich wie bey der hochlöblichsten Keyser Maximiliani II. Rudolphi II. vnd Matthiæ Zeiten / vnweigerlich geduldet / vnnd in keinerley wege / vmb der Religion willen / angefochten werden.
So sol auch keine Sach durch die Röm. Keyserl. Mayt. vom Keyserlichen Cammergericht an Keyserlichen ReichsHoffRaht abgefordert / was einmahl am Cammergericht præveniendo Rechthengig gemacht / vnnd dahin gehörig ist / daselbst gelassen / vnd erledigt vnd vnwissend der sämbtlichen ReichsStände dem Cammergericht kein Keyserlich Gesetz gegeben werden.
In der Pfälzischen Sach /[16] als vber welche die Jahr hero viel grawsame Motus, Vnruhe vnnd Beschwerung vorgangen / haben die Churfürstl. Durchl. zu Sachssen instendig darauff gedrungen / daß dieselbe / so wol in puncto der ChurWürde / als der Landen / gäntzlich vnnd zu grunde möchte beygelegt vnd vertragen werden. Dieweil aber Weltkündig / es auch das hochlöblichste Churfürstliche Collegium zu Mülhausen Anno 1627. also befunden / das der proscribirte Pfaltzgraff Friederich[17] alles des Vnheils / so in Ihrer Keys. Mayt. ErbKönigreich Böheim / vnd folgends im Römischen Reich entstanden / ein Haupt Anfänger vnd Vrsacher / vnd Ihre Keys. Mayt. sampt dero höchstgeehrtem Hauß darüber in viel Million Schulden vnnd andere grosse Schäden kommen / auch theils Erbländer / wegen des auffgewandten KriegsVnkostens / dahinden lassen müssen / vnd daher von Ihrer Resolution, wie starck vnd eyferig auch Churf. Durchl. zu Sachssen sich darumb bemühet / nicht weichen wollen: Als sol es bey dem jenigen / so Ihre Keys. Mayt. wegen derselben Chur- vnd Lande / für Ihre Churf. Durchl. inn [15] Beyern / vnd die Wilhelmische Lineam, auch sonst gemacht / so wol was Ihrer Käys. Mayt. wegen etlicher gewesener Pfältzischer Diener Gütter angeordnet / allerdings verbleiben. Doch sol weyland Churfürst Friederichs des Vierdten / Pfaltzgraffens bey Rhein / hinterlassenen Frawen Witben / Ihr Leibgeding / so viel sie dessen richtig liquidiren wird / passirt / vnd des Proscribirten Kindern / wann Sie sich vor Ihrer Käys. Mayt. gebührlichen humiliren, ein Fürstlicher Vnterhalt auß Keyserlichen Gnaden / vnd nicht auß Schuldigkeit / gemacht werden.
Die Tyllischen Erben sollen von dem im Hertzogthumb Braunschweig succedirenden LandsFürsten / vnd dessen Erben vnd Successorn, jhrer assignirten / vnnd von denen Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg vormals beliebten / vnnd zu zahlen bewilligten Viermal Hundert Tausent ReichsThaler inn Acht Jahren nach einander / jedes Jahrs in der Leipzigischen Ostermeß / vnd zwar Anno 1637. zum ersten mahl mit Funfftzig Tausent ReichsThaler / sampt einem ZweyJährigen Zinß von der gantzen Summa / je Fünff vom Hundert gerechnet: Vnd dann in der Ostermeß Anno 1638. wiederumb mit Funfftzig Tausent ReichsThaler / sampt einem EinJährigen Zins von dem Rest der HauptSumm / abermahls nur Fünff vom Hundert gerechnet: Vnnd so fort an / des vbrigen Rests / jedesmahls zusambt dem Zins in Annis 1639. vnnd 1640. & sequentibus, bezahlet / vnd unter dessen bey ihrer Hypothec vnnd Assignation gelassen / in verbleibung aber der Bezahlung eines oder andern Termins wiederumb zu ihrer vorigen Posession der assignirten Aembter restituirt werden. Die vor Dato dieses FriedenSchlusses in derselben SchuldSach erschienene Zinse / wie auch die auß demselben Aembtern schon er[...]ne Nutzungen / sollen vmb Friedens vnnd Ruhe willen compensirt / vnnd alle darvon gewesene Forderungen beyderseits gestillet seyn.
Wegen der Hertzoge zu Meckelburgk haben Ihre Key. Mayt. sich / vmb gemeinen Friedens willen / vnnd auß höchstangeborner Güte / auch vmb Ihrer Churf. Durchl. zu Sachssen beharrlichen Intercession willen / dahin erkläret / es wolten Ihre Käy. Mayt. Sie / die beyde Hertzogen (wofern Sie gegenwertigen FriedenSchluß danckbarlich vnnd würcklich acceptiren / vnnd sich solchem gemes verhalten / auch deme jhrenthalben sonderbar begrieffenen Memorial gebürend nachkommen [16] werden) wiederumb zu Käyserlichen Hulden vnd Gnaden auffnehmen / vnnd bey Land vnnd Leuten gantz ruhig verbleiben lassen.
Die Restitution betreffende / sollen der Römischen Käyserl. Mayt. Ihrem Ertzhause / auch allen dero assistirenden Chur: Fürsten vnd Ständen / So dann allen jhren KriegsVerwandten / vnnd dero Rähten / Dienern / LandStänden vnnd Vnterthanen / auch OrdensLeuten / vnnd in gemein alle vnnd jeden angehörigen / Geist- vnd Weltlichen Societet: vnnd Comumnen / niemanden außgenommen / in specie auch dem Hertzog zu Lohtringen / vnnd seinen Angehörigen / von den Augspurgischen Confessions Verwandten Ständen / alle jhre Churfürstenthüm / Fürstenthüm / Graff: vnd Herrschafften / Land vnd Leute / Schlösser / Pässe / Vestungen / liegende Gründe / vnd aller Enden zustehende Renthen / Gülten / Nutzungen / Gefälle vnd alle Oerter / welche seiter Anno 1630. entstandener Vnruhe / nach des Königs Gustavi Adolphi in Schweden etc. Ankunfft auffs Reichs Bodem / eingenommen worden / so viel Ihre Keyserl. Mayt. vnnd dero Assistirerde zu gedachter Zeit in Posses gehabt / oder Ihnen vermöge dieses Schlusses sonst gebühret / Sie möchten es in Anno 1630. in Possession gehabt haben oder nicht / was vnd wie viel Sie / die Augspurgischen Confessions Verwandte / davon noch selbst in Händen haben / ohnweigerlich restituirt vnnd eingereumet werden. Jedoch ohne erstattung auffgehabener Nutzungen / erlittener KriegsSchäden vnnd auffgewandter Vnkosten / auch ohne einige demolirung / oder zufügung vnnd gestattung einiges fernern vorsetzlichen Schadens / wie auch ohne abführung Geschützes / vnnd anderer an denselben Oertern annoch befindlichen Mobilien Ausserhalb was jeder Theil an Stücken vnd Munition selbst dahin geschaffet oder mitgebracht. Vnd sollen die Vnterthanen / da sie an einem oder anderm Orth Pflicht geleistet vnd sich verwandt gemacht / hiervon loß gezehlet werden.
Was aber die Außwertige Potentaten vnnd Nationen / in specie die Cron Franckreich / Schweden vnd andere / die nicht ReichsStände noch dessen Glieder seyn / oder dasselbige anjetzt recognosciren, oder gleich ReichsStände vnd dessen Glieder weren / jedoch zu diesem Frieden sich nicht bekennen / noch demselben gemes verhalten würden / in Händen haben zu dessen allen würcklichen vnfehlbaren Restitution vnd Wiedererlangung / sollen Ihre Churfürstl. Durchl. zu Sachssen / so wohl die [17] andern Augspurgischen Confessions Verwandten Chur: Fürsten vnnd Stände / wann Sie dieses Friedens mit geniessen wollen / der Röm. Keys. Mayt. vnd denen Catholischen mit gesambter Hand vnd Zuthat / in Krafft dieses Vertrags vnnd Friedstands / auch auffgerichten gemeinen LandFriedens vnnd ReichsOrdnung / ohn allen Anstand helffen / auff maß vnnd weise / wie davon vnten bey der Execution des FriedenSchlusses mit mehrerm beredet worden.
Doch verstehet sichs in allwege / daß in dem nechst vorhergehenden Periodo gemeldeten Puncts der Restitution nicht gemeynet / auch nicht begriffen seynd die jenige Geist: vnnd Weltliche Gütter / so zwar Anno 1630. noch inn Catholischer Stände Händen gewesen / jedoch aber krafft vnterschiedener Puncten dieses FriedenSchlusses / den Ausgpurgischen Confessions Verwandten beliben sollen.
Dargegen sollen vnd wollen Ihre Käy. Mayt. vnnd sämbtliche Catholische Stände vnd dero Kriegs-Verwandte / auch hinwiederumb allen Augspurgischen Confessions Verwandten / Churfürsten / Fürsten vnd Ständen des Reichs / vnd dero Räthen / Dienern / LandStänden vnnd Vnterthanen / vnd ins gemein allen vnd jeden jhren Angehörigen / vberall niemand (als die so von der Amnistia excirpirt seyn) außgenommen / restituiren vnd einreumen / vnd gleicher gestalt die Vnterthanen von der Pflicht / die sie an einem oder anderm Ort geleistet / vnnd sich damit verwandt gemacht / loßzehlen / was von dero Churfürstenthümen / Fürstenthumen / Landen vnd Leuten / Vestungen / Schlösser / Pässen / liegenden Gründen / vnd aller Enden im Reich zustehenden Rehnten / Gülten vnnd Nutzungen / vnd allen Orten / wie die Namen haben / seiter Anno 1630. entstandener Vnruhe / nach Ankunfft des Königs inn Schweden auffs ReichsBodem / von allerhöchstgedachter Ihrer Käyserl. Mayt. dero assistirenden Chur: Fürsten vnnd Ständen / auch KriegsVerwandten occupirt gewesen / oder den Augspurgischen ConfessionsVerwandten / vermöge dieses Frieden Schlusses / bleiben sollen / vnd solches gleichsfals ohne demolirung oder zufügung vnnd gestattung einigs fernern vorsetzlichen Schadens / wie auch ohne abfürung Geschützes / oder anderer an denselben Oertern annoch befindlichen Mobilien, auch ohne erstattung auffgehobener Nutzung / erlittener Kriegs Schäden vnnd auffgewandter Vnkosten. Ausserhalb was jeder Theil an Stücken vnnd Munition, wie oben gemeldt / selbsten dahin geschafft oder mit sich gebracht.
[18] Neben vnnd vber diesem / haben vmb Friedens willen / die Röm. Keys. Mayt. auch verwilliget / daß man bey der im NiederSächssischen Kreyß Anno 1625. entstandenen Vnruhe occupirt worden / darunter dann in specie die Vestung Wolffenbüttel vnnd Nienburg mit gemeint / jhrem rechten Herrn / vnnd alles / was Ihre Keis. Mayt. vnd dero Assistirende sonsten mehr von Städten vnnd Vestungen derer Oerter inn jhren Händen haben / allermassen wie obgemelt / ohne abstattung der aufgehobenen Nutzungen / ohne abführung noch daselbst vorhandenen Geschützes / oder anderer Mobilien, ausserhalb was an Stücken vnnd Munition, Sie vnd die Catholischen dahin bringen lassen / sollen vnweigerlich restituirt werden. Jedoch bescheidentlich vnd also:
Was Churf. Durchl. zu Sachsen im Königreich Böheim / vnnd Hertzogthumb Schlesien etwa noch innen hat / das sollen vnnd wollen Seine Churf. Durchl. inn Zehen Tagen / nach empfahung dieses mit Keyserl. Mayt. Hand vnd Secret Insigel bekräfftigten Friedens / ohne allen Auffenthalt / restituiren / Ihr Kriegsvolck davon abführen / vnnd der Keys. Mayt. oder deroselben hierzu in specie Gevollmächtigten Befelchshabern die Plätz vnd Vestungen / so sie etwa innenhaben / abtreten / damit kein anders / als das Keyserliche Volck / dieselbe præoccupiren möge. Do auch etwan ander Volck noch darinnen lege / wollen Ihre Churfürstl. Durchl. dasselbige / wo Ihre Keyserl. Mayt. es allergnädigst begehren würden / mit Ihrer als dann im Namen Ihrer Keyserl. Mayt. vnd des Heiligen Reichs führenden Armada herauß bringen helffen.
Eben auch am selbigen Tag / da die Restitution der Keyserl. Mayt. in Böhmen vnnd Schlesien beschicht / sollen vnd wollen gleich so wol die Keyserl. Mayt. der Churf: Duchl. zu Sachssen restituiren vnnd abtreten alles / was von dero Churfürstenthumb / oder andern Ihro zugehörigen Landen / Ihrer Keys. Mayt. oder dero Herren Assistenten Kriegs-Volck alsdann in Besatzung noch haben möchten.
So dann sollen vnd wollen Ihre Churf. Durchl. mit erst angeregter Keyserl. Reichs Armada verhelffen / das auch den Catholischen im Reich das Ihrige / diesem Vertrag vnnd FriedenSchluß gemeß / zum schleunigsten wiederumb eingeräumt werde / Es möchten sich gleich die andern Augspurgischen Confessions-Verwandte Chur-Fürsten vnnd Stände zu diesem Accord bekennen / vnd demselbigen gemeß verhalten / oder nicht.
[19] Entgegen soll von Ihrer Keys. Mayt. vnd den Catholischen / mit gesambter Hand vnd Zuthat ebenmessige Hülffe / Rettung vnd Wiedererlangung des Ihrigen / jedem Augspurgischen Confessions Verwandten / so viel jhm nach außweisung dieses FriedenSchlusses gebüret / gedeyen vnnd wiederfahren.
Inmassen dann auch hiermit außdrücklich bedinget worden / das der Churf. Durchl. zu Brandenburgk / wann Sie sich zu dieser Pacification verstehen / vnnd inn allem bequemen (wie sie dann von diesem Frieden nicht außgeschlossen / noch vnter den Eccipendis ab Amnistia gemeint seyn) die Anwartung vnnd darüber habende Belehnung an den Pommerischen Landen / vnnd sonsten allerdings verbleiben / von Ihrer Käy. Mayt. auch dieselbe darbey geschützt werden solle.
Nicht allein aber wegen der Pommerischen Landen / sondern auch sonst ins gemein / sol man conjunctis viribus sich dahin bemühen / das der Ober: vnd NiederSächßische Kreiß von frembden / vnnd insonderheit dem Schwedischen / vnd andern darin liegenden / vnd diesem Friedenschluß sich nicht gemäß verhaltendem KriegsVolck liberiret, solches vons Reichs Bodem abgeschafft / vnnd da es nicht gutwillig weichen würde / mit zusammen gesetzter Macht darauß gebracht / die Plätze / welche es besetzt / davon befreyet / vnnd jhren vorigen Herren / vnnd denen sie / vermöge dieses FriedenSchlusses / gehören / vnweigerlich wiederumb eingeräumet werden.
Eben desgleichen soll auch im Westphalischen oder Nieder Rheinischen Kreiß / vnd sonderlich an dem WeserStrom geschehen / darmit auch von vnd auß denselben orten dem Reich / in specie auch Ihrer Käy. Mayt. Erbkönigreich vnd Landen / weiter keine Gefahr dahero zugezogen werden möge / sondern dieser Friede einem jeden seine Ruhe bringe.
Wann solches geschehen / oder man dessen beyderseits in würcklicher Arbeit begriffen / sollen dem Fürstlichen Hauß Braunschweig vnnd Lüneburg / so es diesem FriedenSchluß sich accomodiren, vnd seine vires zu desselbigen volnstreckung / mit der Käy. Mayt. vnnd des Heiligen Reichs Armaden zuammen setzen wird / die Vestung Wolffenbüttel / vnd alle andere Oerter / Vestungen vnnd Plätze / so hochgedachtem Hauß zuständig / vnnd vermöge dieses Friedens Schlusses gebühren / restituirt vnnd abgetretten werden.
Ein gleichmessiges sol mit allen andern Plätzen / welche Ihre Käys. [20] Mayt. vnnd die Catholischen etwan der Orten inne hetten / gegen alle die jenige / denen solche vorhin zugestanden seyn / geschehen.
Wann auch im ChurRheinischen / OberRheinischen / Bayerischen / Schwäbischen vnnd Fränckischen Kreyß / der Röm. Keys. Mayt. vnnd den Catholischen / sampt jhren Mitverwandten / insonderheit dem Hertzogen von Lothringen / vnnd seinen Angehörigen / das jhrige plenariè, wie obvermeldt / restituirt / vnd alle andere Besatzung außgeschafft / weilen Ihre Käy. Mayt. reciprocè denen Augspurgischen Confessions-Verwandten in jetztgemelten Kreissen / so sich zu diesem Accord gleicher gestalt bekennen / vnd denselbigen vollnziehen helffen werden / die von jhren Landen inhabende veste Plätze vnnd Oerter wiederumb abtreten vnnd einreumen / auch auß Regensburgk die Guarnison abführen lassen.
Ob aber gleich Ihre Käy. Mayt. solcher gestalt etliche Oerter inn bemelten Kreyssen noch besetzt behielten / So hats doch diese klärliche abgeredte Meinung / das die Stände / welchen selbige veste Oerter zustehen / nicht sollen schuldig seyn / von jhren Land vnnd Leuten lenger außzubleiben / oder sich derselbigen Regierung zu enthalten / noch auch solche Keyserliche ReichsBesatzungen auß dem jhrigen zu besolden vnnd zu versorgen / vnd solchen Last allein zu tragen / Sondern auß den gemeinen Reichs Contributionibus sol die Vnterhaltung des jenigen Volcks / so vber die ordinaria bey friedlichen Zeiten gewöhnlichen Præsidia, noch weiter zur Besatzung eingelegt wird / hergenommen werden. Es sol auch von denselben Besatzungen / keinem Stand an seinen Obrigkeitlichen vnnd andern Juribus; so dann Einkunfften vnnd Intraden, einiger Einhalt vnd Eintrag beschehen / sondern er / deren vngehindert / wann er sich zu diesem FriedenSchluß würcklich bekennen / vnd demselbigen gemeß verhalten thut / alles des jenigen geniessen / wessen er vorhin befugt gewesen / vnd jhm in diesem Schluß nicht benommen ist.
Wegen des Hertzogs von Lothringen ist hiermit insonderheit bedingt vnnd abgeredt worden / daß er zu allen seinen Land vnnd Leuten / Schlössern / Pässen / Vestungen / liegenden Gründen / Nutzungen / Gütten vnnd Gefällen / Hoheiten / Würden vnd Gerechtigkeiten / allenthalben / wie er dieselbe noch in Anno 1630. gehabt / nichts außgenommen / restituirt / vnd darbey erhalten / auch nicht nachgesehen werden solle / daß weiter etwas an seinen Vestungen demolirt / oder jhme einiger vorsetzlicher Schade zugefügt werde. Solte es aber vber zuversicht geschehen / [21] sol solches von Ihrer Käys. Mayt. vnnd von denen diesen FriedenSchluß beliebenden Chur: Fürsten vnnd Ständen des Reichs / an den Vervrsachern vnd HelffersHelffern nicht vngeanthet noch vngerochen gelassen werden.
Die Vestung Philipsburg gehört nicht mit in diesen Restitutions Punct / sondern Ihre Keyserl. Mayt. haben Ihr reservirt, es damit zu halten / wie Sie es für sich vnd das heilige Römische Reich am besten befinden. Vnd wird solches / wie alles andere / trewlich / erbar / ohne alle arge List vnd Gefehrde verstanden / vnd das darmit nach Teutscher Erbar: vnd Auffrichtigkeit gehandelt werde.
Was dann bey dieser ab Anno 1630. biß dato gewehrten Kriegsvbung die bißherige InterimsBesitzer / gegen einem vnnd andern Nachtbarn asseriret vnnd zu behaubten sich vnterstanden / solle keinem Theil Vortheil oder Schaden bringen / sondern bey dem jenigen / was vor derselben Kriegsvbung vblich / billich vnd recht war / gelassen werden.
Alle vnd jede Kriegsgefangene / deren Principalen sich dieser Friedenshandlung allerdings würcklich bequemen / sollen zu allen vnnd jeden Theilen / ohn einig Lösegeld / von Pubicirung dieses Friedens / binnen Monatsfrist / erlediget vnd auff freyen Fuß gestellet werden. Doch daß die jenige / welche sich allbereit geschätzet / oder eine Ranzion[18] versprochen / dieselbige erlegen / vnnd durchgehends alle Gefangene / es sey gleich eine Ranzion von jhnen versprochen oder nicht / die Vnkosten / welche auff sie in wehrender Custodia ergangen / erstatten sollen.
Zwischen der Römischen Keys. Mayt. vnnd denen sämbtlichen Catholischen / Ihr assistirenden Chur: Fürsten vnnd Ständen des Reichs / auch allen dero KriegsVerwandten an Einem / vnnd dann Seiner Churfürstl. Durchl. zu Sachssen / wie auch allen andern Ihrer bißherigen KriegsParthey zugethan gewesenen / der Augspurgischen Confession-Verwandten Ständen / am Andern Theil / wann sie sich sambt oder sonders zu diesem FriedenSchluß / vnnd zu dessen gentzlicher Vollstreck: vnd Handhabung / alsbald nach desselben publication, vnd an jeden Stand davon gelangenden Wissenschafft / vor verfliessung deren drunten bestimbten Zehen Tage / vnnd also ohn einige verzögerung würcklich bequemen / denselben annehmen / allerdings darein verwilligen / vnd sich darzu verbunden machen / ist eine vollkommene Amnistia alles dessen / so bey dieser letzten Kriegsvbung von Anno 1630. an / im Heiligen [22] Römischen Reich / nach Ankunfft des Königs in Schweden auffs Reichs Bodem / zwischen Ihnen vorgegangen / vnnd was darzu vrsach gegeben / gestifftet vnd auffgerichtet / vnnd alle Mißhelligkeit / Vnmuth vnnd Wiederwillen / so darbey entsprungen / vnnd dahero / auff waserley Wege es auch geschehen möchte / herfürgesuchet werden könte / gäntzlich auffgehoben / dergestalt vnd also / Das derselben von keiner Seiten weiter in Vnguten nicht zugedencken / noch derowegen ein Theil wieder den andern / weder durch Güte oder Recht / vnter einigerley Schein nichts zu prætendiren / noch vorzuwenden: Insonderheit aber auch der Kriegs Vnkosten vnnd zugefügten Schäden halben / so wohl Ihre Keyserl. Mayt. dero Hauß vnd sämbtliche Catholische Churfürsten / Fürsten vnd Stände gegen die andere Kriegs-Partey / die Augspurgische Confessions Verwandte / vnd dann auch dieselbige hinwiederumb gegen Ihre Keys. Mayt. dero Hauß / vnnd allerseits Catholische Stände / weder jetzo noch künfftig nichts suchen / sondern alles durchauß gesuncken vnd gefallen / vnd auß Keyserlicher Macht vnnd Vollkommenheit / auch Krafft dieses FriedenSchlusses / auffgehoben vnd abgethan seyn sol.
In solche Amnistia sollen auch Ihrer Keys. Mayt. Ihres Hauses / vnd deren Ihr assistirenden Catholischen / vnd anderer Kriegsverwandten / vnd dann Seiner Churf. Durchl. zu Sachssen / vnnd der andern auff derselben Seite mitgewesenen Augspurgischen Confessions Verwandten Stände / Erben vnd Nachkommen / Lande vnd Leute / so dann alle Hohe vnd Niedere KriegsOfficirer / vnd gantze Soldatesca ins gemein / so wol bestalte Räthe vnnd Diener / sie haben Namen wie sie wollen / vom höchsten biß zum niedrigsten / vnnd vom niedrigsten biß zum höchsten / ohn einigem Vnterschied / ingleichen alle RathsVerwandte in Reichs: oder andern Ständten / auch dero Bediente / vnd in summa Jedermänniglich / so einer oder der andern Parthey bey obgesetzter Kriegsübung verwand vnnd zugethan gewesen / an Leib / Leben / Ehr / Würde / Freyheit / Haab / Gütter / Lehen / Rechten / Gerechtigkeiten / Stand vnd Ambt / kräfftig mit eingeschlossen / vnd deßwegen wieder Sie vnnd dero Erben insgesambt vnd sonders / so wenig als wieder das Haupt vnd Glieder selbst / auch sonsten von keinem diesem Kriege zugethan vnd verwand gewesenen Stand / wieder des andern auch darbey interessirt gewesenen Standes Officirer Räthe / Diener vnd Vnterthanen / vnter keinerley Schein vnnd Prætext, wie solches immer Nahmen haben vnd [23] ersonnen werden möchte / zu ewigen Zeiten in vngutem nichts gedacht / noch demselben etwas vorgerückt / viel weniger geanthet vnd gerochen / auch den Ständen des Reichs selbst / vnd sonst andern ins gemein / an Deren von der Röm. Keyserl. Mayt. vnd dem heiligen Reich / oder auch durch / einen oder mehr Stände von einem oder mehren seiner MitStände / tragenden Lehen vnnd andern Gerechtigkeiten / nichts / so im Thun oder Lassen vorgegangen / wie auch keine vnterbliebene Muthung oder Versaumnüß / so etwa wegen vorgewesener dieser letzten Kriegs-Vnruhe beschehen / beygemessen / oder einige Beschwerde zugezogen werden / sondern alles / so vorgangen / gäntzlich abgethan / verloschen vnnd auffgehoben seyn.
Es sol auch / wann seither Anno 1630. am Keyserlichen ReichsHoffRath Rechtliche Termin angesetzt worden / vnnd die Partheyen darauff nicht erschienen weren / oder jhre Notturft gebührent nicht eingebracht hetten / solches Ihnen gleichsfals zu keinem Nachtheil vnnd Abbruch jhres Rechtens gereichen.
Es ziehen aber Ihre Keys. Mayt. von dieser Amnistia per expressum auß / die Böhmische vnd Pfälzische Händel vnd Sachen / vnd was denselben anhangt. Vnnd weil Ihre Käyserl. Mayt. solche zu dempffen / sich vnd jhr Hauß in schwere Läste stecken / vnd wie obgedacht / etliche jhre ErbLänder zurück lassen vnnd entrathen müssen / So haben Ihre Käyserl. Mayt. Ihr die Erstattung derentwegen auffgewandter Kriegs-Vnkosten / vnnd vervrsachten Schäden / bey den Vervrsachern / Helffern vnd Beförderern / so viel derselben mit Ihrer Keys. Mayt. durch andere Verträge oder sonst nicht allbereit verglichen oder außgesühnet / noch weiter zu suchen vorbehalten.
Ferner ziehen auch Ihre Keys. Mayt. auß dieser Amnistia etliche Personen vnd Gütter / von welche Ihre Keys. Mayt. der Churfürstl. Durchl. zu Sachssen / eine Special Communication schrifftlich thun lassen / vnd zugleich vmb Friedens vnd Ruhe willen mildeste Erbietung gethan / die Außnahm auß der Amnistia gantz vnnd zumahl nicht weiter zuerstrecken / als in diesem FriedenSchluß / vnnd in derselbigen schrifftlichen Special communication klärlich gemeldet ist.
Weil dann Ihre Keys. Mayt. auff solchem Particular Außzug allergnedigst bestanden / Ihre Churfürstl. Durchl. auch nicht befinden können / das vmb so bewandter Vorbehaltung willen / die heilsame [24] Reichs Beruhigung einige Stunde zu hindern / So haben es Seine Churf. Durchl. endlich vmb Friedens willen darbey verbleiben lassen. Vnnd sol solcher Auszug vnd dessen Specification / wie sie in einem Neben Receß vnter heutigem Dato verfast / eben so kräfftig vnd gültig seyn / auch darüber gehalten werden / so wol / als wann Sie von Worten zu Worten diesem Vertrag speciatim einverleibet.
Doch haben Ihre Keys. Mayt. sich darneben allergnädigst erkleret / das / wann nach Publicirung solcher Specification, ein oder andere außgenommene Person / sich bey derselben vnverlängt anmelden / vnnd Gnad begehren würde / Sie / nach beschaffenheit der Sachen / Ihnen allen den Weg zu Ihrem Keyserlichen Gnaden Thron zu kommen / hierdurch nicht gesperret haben wolten.
Welche Stände mit Ihrer Keys. Mayt. bereit particulariter accordirt, die sollen bey jhrem Accord gelassen werden / Entgegen aber nicht befugt seyn / etwas mehrers / als in denenselbigen jhnen verwilliget / aus diesem Frieden zu begehren / oder aber sich des jenigen / was Sie inn selbigen Particular Accorden zugesagt / durch diesen zu entbrechen.
Obgedachter Amnisti, vnnd ins gemein des gantzen FriedenSchlusses / sollen die bey der vorgangenen Kriegsvbung neutra gebliebene Stände / dafern Sie sich zu diesem FriedenSchluß gleichsfals alsbald bekennen / denselben annehmen vnnd würcklich vollziehen helffen / neben jhren Räthen vnnd Dienern / Landständen vnd Vnterthanen / mit geniessen / vnnd aller dessen commodorum mit fähig seyn.
In diesen FriedenSchluß sollen auch mit eingeschlossen seyn / die jenigen Potentaten vnd Gewälte / die einem oder anderm Theil bey dieser letztvorgangenen Kriegsübung beygestanden. Doch so fern Sie allerseits wollen / vnd das jenige / was einer oder andere in diesem letzten Krieg von Anno 1630. biß zur Zeit des Friedens / sonderlich auch dem zu Regenspurck in jetztgedachtem 1630. Jahr mit dem König in Franckreich gemachten FriedenSchluß zugegen / eingenommen / vnverlegt den vorigen Besitzern / oder denen es vermöge dieses FriedenSchlusses gebürt / restituiren. Vff welchen fall zu ewigen Tagen inn keinerley weise ichtwas vngleich gedacht / sondern hiermit beygelegt seyn sol / was sonst eine oder andere kriegente Partey wegen der / jhrem Wiedertheil bey dieser Kriegsübung erwiesener Assistentz, hette vorwenden mögen.
[25] Die Römische Käys. Mayt. haben allergnädigst vbernommen / diesen gantzen Frieden Schluß allen vnnd jeden Chur: Fürsten vnd Ständen des Reichs / auch desselben FreyerRitterschafft / wie nicht weniger den See: vnd Anse:Städten / gantz förderlichst zu publiciren vnnd zu notificiren / Ihnen vermittelst Käyserlicher Patenten vnd darzu gehöriger Schreiben vnnd Befelchen / die hohe Notturfft / auch Schuldigkeit / Lieb vnnd Trew des Vaterlandes / so dann die schwere Pflicht vnnd Ayd / damit man der Röm. Käys. Mayt. vnd dem Heiligen Reich verwandt / bester massen zu gemüth zu führen / vnnd beweglich zu ermahnen / daß ein jeder / an welchen dergleichen abgehen / in seinem Gebieth solche Pacification zu mennigliches wissenschafft offentlich publiciren, auch den gegenwertigen Friedenschluß in allen vnd jeden Puncten belieben vnnd annehmen / darauff sein geworben Volck auß seiner MitStände Landen würcklich abfordern vnd wegnehmen / von deroselben Zeit an niemanden dardurch einigen weitern Schaden zufügen lassen / dasselbe Volck mit Ihrer Käys. Mayt. Armada conjungiren, vnd darvon mehr nicht / als so viel er dessen zu etwas Besatzung seiner vesten Plätze nothwendig bedarff behalten / zugleich mit in seiner / die Acceptation dieses FriedenSchlusses besagender Erklerung / ob vnnd mit wie viel Volck er sich mit der Käyserlichen Armada conjugiren könne vnd wolle / vnnd in was für Zustand vnnd Order sich dasselbe befinden thue / andeuten / vnd dessen noch vor verfliessung Zehen Tag / nach publicirung vnnd erlangter wissenschafft dieses Friedens / entweder mit gebürendem respect die Röm. Käys. Mayt. oder da dasselbe vor verfliessung solcher Zeit / wegen Vnsicherheit der Strassen vnnd weite des Weges / gegen Ihrer Käys. Mayt. selbst zu thun Ihme nicht wol müglich were / doch an stadt Ihrer Käys. Mayt. die Königl. Würde zu Hungarn vnnd Böheim / oder die Churf. Gn. vnnd Durchlauchtigkeiten zu Maintz / Cöln / Beyern oder Sachssen / sambt oder sonders / oder die Käyserliche General Befelchshaber / welche Ihnen am nechsten oder gelegnesten / deutlich vnnd klar berichten solte / darmit man alsdann wissen möge / wie sich gegen jedem zu verhalten sey.
Dann dieser Friede wird zu dem ende gemacht / darmit die werthe Teutzsche Nation zu voriger Integritet, Tranquillitet, Libertet vnnd Sicherung reducirt, vnd die Röm. Käys. Mayt. vnnd dero hohes Ertz-Hauß / auch alle Chur: Fürsten vnd Stände des Reichs / so nicht davon [26] außgenommen / vnnd sich darzu bekennen / ohne vnterschied der Catholischen Religion vnd Augspurgischen Confession, zu dem jhrigen restituirt, vnd darbey erhalten werden. So lang vnd viel auch / biß dasselbige zu Werck gerichtet / sol nicht geruhet noch gefeyert werden.
Zu dessen allen würcklichen vnnd glücklichen Vollstreckung vnnd Handhabung / sollen Ihre Käys. Mayt. als das OberHaupt im Reich / armirt verbleiben. Zu derselben sol Churf. Durchl. zu Sachssen / vnnd aller andern Chur: Fürsten vnd Stände Kriegsvolck / (ausserhalb was Sie obgehörter massen / zu Besetzung jhrer vesten Plätze behalten) stossen / vnnd Ihrer Keys. Mayt. vnnd dem Reich / zu Exequirung vnnd Handhabung dieses FriedenSchlusses / Pflicht leisten / vnd also auß allen Armaden eine HauptArmada gemacht werden / die sol heissen vnnd genennet werden: Der Röm: Käyserl. Mayt. vnd deß heiligen Römischen Reichs KriegsHeer. Auß demselben KriegsHeer sol von Ihrer Keys. Mayt. Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Sachssen ein ansehnlich Corpus zu deroselben hohem General Commando gelassen werden / das vbrige Volck alles mit einander sol immediatè vnter Ihrer Käyserl. Mayt. geliebtesten Herrn Sohn / der Königlichen W. zu Hungarn vnd Böheimb / höchstem General-Commando, vnd wem es Ihre Keys. Mayt. nechst deroselbigen / von Ihrer: vnd deß H. Reichs wegen / gantz oder zum theil zu dirigiren / allbereit vertrawet hetten / oder noch vertrawen würden / seyn vnd bleiben. Vnd mit solchem Käyserl. Reichs KriegsHeer / vnd dessen vnterschiedlichen Corporibus, sol wieder alle die jenige / so sich dem Frieden wiedersetzen / oder das jenige / was demselben nach / einem jeglichen restituirt werden sol / nicht restituiren / oder Ihre Keys. Mayt. vnnd das Reich noch weiter verunruhigen würden / nach Anweisung vnd Verordnung Ihrer Keys. Mayt. zu vollziehung dieses FriedenSchlusses / gegangen werden. Inmassen deßwegen ein besonders Memorial vnter heutigem dato auffgerichtet / darinnen mit mehrerm zu befinden / wie es mit einem vnnd anderm sollt gehalten werden.
Soviel aber Armaden seyn werden / auch alle dero Generalen, General Leutenant / FeldMarschall / vnd ins gemein alle vnd jede denselben verwandte Personen / von der höchsten biß auff die niedrigste / sollen der Röm. Keys. Mayt. vnd dem Heiligen Reich / trew / hold / gehorsam vnd [27] gewertig seyn / jhr einiges Absehen allergehorsambst auff die Röm. Käys. Mayt. als auff das einige OberHaupt / vnnd auff das Heilige Römische Reich / sonderlich aber auch auff die Handhabung dieses FriedenSchlusses / führen / vnd der Röm. Käys. Mayt. vnd H. Röm. Reich / wie solches die ReichsOrdnung vermag / vber diejenige Pflicht / so deroselben jhr Volck allbereit vorhin geleistet / mit sonderbaren Pflichten sich hierauff verwand machen. Doch sollen die Königliche W. zu Hungarn vnd Böheimb vnd die Churfürsten des Reichs / da deren einer oder mehr im Namen der Röm. Käys. Mayt. vnnd deß Heiligen Reichs einen Generalat führete / vnd also auch die Churf. Durchl. zu Sachssen / persönlicher Eydespflicht erlassen / vnd sich an dem begnügt werden / daß sie solchen jhren hohen Kriegs-Befehlch auff Ihre der Röm. Käy. Mayt. vnd dem Heiligen Reich ohne das geleistete thewre Eyd / oder doch auff respectivè Königliche vnd Churfürstliche Ehre vnd Würde / Trew vnd Redligkeit / an Eydes statt nehmen / alle andere KriegsHäupter aber / vnnd ins gemein alles Volck / sol die Pflicht würcklich ablegen.
Die Instructiones, auch Articuls Brieffe wollen Ihre Käys. May. auß deß Heiligen Reichs Abschieden vnd Ordnungen beyleufftig ziehen / acht darauff geben vnd darüber halten lassen / daß zu verschonung deß ohne das sehr exhaurirten Vaterlandes / alle Insolentien verhütet / gute KriegsDisciplin wieder auffgerichtet / vnd die KriegsExpeditiones, zu schleunigster erreichung deß allgemeinen hochdesiderirten FriedenZwecks / zum vorsichtigsten angestellt / auch die Quartir ohne vnterschied der Religion oder Standes / doch der Chur: Fürsten vnd Stände Residentzen vnd Vestungen / wie auch der Außschreibenden ReichsStädte[19] (welche aber dagegen die Einquatirungen auffm Lande / oder sonst / nach proportion ersetzen sollen) damit zu verschonen / gleich außgetheilet werden mögen.
Vnd weil ohnmüglich / zu allgmeinen Reichs: Kreyß: vnd Deputations Versamblungen dißmals zu gelangen / vnd doch eine Anlage gemacht seyn wil / es gehe gleich einsmals (welches GOTT gnädig verleihe) zu gäntzlichem Friede / oder zu Vnterhaltung noch etlichen Kriegs-Volcks / Als versiehet man sich / es werde kein Chur: Fürst vnnd Stand deß Reichs / noch auch die Freye ReichsRitterhschafften oder AnseeStädte bedenckens haben / stracks mit vnnd neben jhrer Acceptation dieses FriedenSchlusses / Ein Hundert vnd Zwantzig Monat / nach dem Einfachen RömerZug[20] / zu bewilligen / vnd solche in Sechs gleichen Zielen / benantlich [28] 1. Septembris vnd 1. Decembris dieses noch lauffenden: vnd 1. Martii, 1. Junii, 1. Septembris, vnnd 1. Decembris des nechstkünfftigen 1636. Jahrs / inn die LegStadt / deren jeder Stand von des Reichs Pfennigmeister / den Reichs Satzungen vnd dem Herkommen nach / berichtet werden sol an guter ReichsMüntze / doch der Reichs Thaler höher nicht / als vmb Anderthalben Gülden / oder Neuntzig Kreutzer angeschlagen / ohnfehlbar zuerlegen / damit vmb so viel desto mehr die Disciplina militaris wieder angerichtet / vnd andere Exorbitantz vnd Vnordnung / welche beym Kriegswesen / in ermangelung der ordentlichen Zahlung gemeiniglich folgen thut / verhütet werden möge.
Kein Stand sol alsdann schuldig seyn / zugleich zu contribuiren / vnd auch die Last des Quartirs zu ertragen / oder die Verpflegung der Soldatesca vmbsonst zukommen zulassen / sondern der Käys. Mayt. vnd des Reichs Commissarij, welche nach diesem Schluß absonderlich hierzu zu verordnen / sollen darfür sorgen / das richtige gleichmessige Verpflegungs Ordonnantz gemacht vnd gehalten / vnd was jeder Stand / oder desselben Vnterthanen an Proviant vnd Fütterung liefern / jhnen hingegen an den Contributionen abgezogen / oder auß dem Reichs Pfennigmeister Ampt wieder herauß gegeben vnd nachgetragen werde.
Weil aber den gemeinen Ständen sehr schwer seyn würde / alle von deroselben Zeit an / auff die obgedachte Käyserliche Reichs Armaden gehende Kosten vollkömlich vnd zu gäntzlicher Abstattung zu tragen / oder auch denen Ständen / welche vber die Proportion, auß noth vnd zwang des Kriegs / vor andern Ständen leiden müssen / jhre Schäden auß den Kriegs Contributionen, welche von den Ständen nach vnnd nach bewilliget werden / zu ersetzen / So sol es nicht darumb die meinung haben / daß die Stände des Reichs schuldig sein solten / nachzutragen vnd zuerstatten / was vber die KriegsContributionen, so sie nach vnd nach bewilligen / auff den Krieg gehet / sondern es sol desto embsiger auff erspar: vnd einziehung aller vermeidlicher Vnkosten / vnnd auff eine ringerung der Anzahl des KriegsVolcks / also / das die Käyserliche vnnd des Heiligen Römischen Reichs Armada in vnterschiedenen Corporibus der Gefahr adæquirt, vnd nicht vber die Notturfft starck sey / gesehen / wie auch auff eine vollkommene Beruhigung des Reichs / vnnd also auff förderlichste gäntzlichste Abdanckung des Kriegs-Volcks / trewlich getrachtet werden.
Wie dann die Röm. Keys. Mayt. mit Rath vnnd beliebung der [29] Herren ChurFürsten / einen ReichsTag auffschift außschreiben wollen / auff das / wann man je weiter kriegen müste / alles was ferner bey der Militia zu consideriren, auff selbigen ReichsTag mit gesambter Stände ordentlichem Zuthun erörtert werde.
Inmittelst sol nochmahls weder das gantze Reich Teutzscher Nation, noch einiger Stand desselben / einiges Weges zu den Nachträgen oder sonst zu einiger Zahlung / welche nicht ins gemein verwilliget wird / obligirt seyn / sondern es mag denen / die sich diesem Frieden Schluß entweder gar nicht / oder doch nicht gnugsam bequemen / vnnd an des Vaterlands desto länger wehrender kostbarer Armatur schuldig seynd / da sich deren vber verhoffen einige finden solten / desto stärcker zugesprochen / vnnd die Ersetzung auß deme / so denselben zustehet / vermöge der ReichsOrdnung / gesucht werden.
Kömpt man dann einmahl wieder zur längst gewünschten Beruhigung des lieben Vaterlandes Teutscher Nation, (dahin man dann jederzeit eusserst vnd trewlich sich zu bemühen) vnd also bald nur wegen der sich Wiedersetzenden darzu zugelangen / So sollen alle vnd jede Einquartirungen / Sammel: vnnd Musterplätze / KriegsStewren / vnd andere den ReichsSatzungen zuwieder lauffende Beschwerungen / mit denen das Reich eine zeit dero belegt vnnd beladen gewesen / ins künfftig allerdings vnnd durchauß fallen / vnnd sich derselben nimmer mehr angemast werden.
Deßgleichen soll auch als dann keine einige KriegsVerfassung im Heiligen Römischen Reich / weder vom Haupt noch Gliedern / zu wieder der Käyserlichen Wahl Capitulation, den Reichs Abschieden vnnd Kreyßverfassungen / vorgenommen werden.
Es soll auch wegen keiner Sach / es sey dieselbige in diesem Tractat außgestellt / verglichen oder nicht / insonderheit auch wegen der Pfältzischen Sach nicht / der Käyserlichen Concession, Belehnung vnd Verordnung zu wieder / einige Außtändische KriegsMacht auff des Reichs Bodem zu kommen / gestattet oder da sie wieder verhoffen je drauff kehme / doch mit gesambten Zuthun darvon wieder weggebracht werden.
Ferner sollen in vnd mit auffrichtung dieses FriedensSchlusses vnnd dessen publication, alle vnd jede Uniones, Ligæ, Fœdera vnd dergleichen Schlüsse / auch darauff gerichtete Ayd vnd Pflichte / gäntzlich auffgehoben seyn / vnnd sich einig vnnd allein an die Reichs: vnd Kreyß [30] Verfassunge / vnnd an diese gegenwertige Pacification gehalten werden. Doch verstehet sich solches gar nicht auff eine Auffhebung der Churfürstlichen Vorein.
Eben so wenig verstehet es sich auff der Röm. Keys. Mayt. vnnd dero hohen Ertzhauses / oder auch auff anderer Chur: Fürsten vnnd Stände confimirte Erbeinigung.
So solle auch dadurch der Dreyen Chur- vnd Fürstlichen Häuser / Sachssen / Brandenburg vnd Hessen / Vralte von den Römischen Käysern confirmirte Erbeinigung vnd Erbverbrüderung ohnbeschadet seyn.
Die Röm. Käys. Mayt. wollen mit den Außwertigen Christlichen Potentaten vnd Gewälten / welche deroselben vnd dem heiligen Reich jhre Beruhigung / Ehr vnd Würde / auch Land vnnd Gebieth nicht verhindern / gute Einigkeit vnnd vertrawliches Vernehmen erhalten / vnnd den Ihrigen reciprocirtes sicheres hin: vnd herreisen / auch vngehinderte freye Commercia, nach inhalt Ihrer Keyserlichen Wahl Capitulation vnd deß Reichs Satzungen / gestatten.
Es wollen auch Ihre Käyserl. Mayt. allerseits Chur: Fürsten vnd Stände deß Heiligen Römischen Reichs mit Recht vnd Gerechtigkeit / nach inhalt der Fundamental Gesetze / Güldenen Bull / vnnd anderer löblichen Reichs Constitutionen, so dann laut dieses Vertrags / auch mit Sanfftmuth vnd Güte regieren / vnd denselben Käyserliche Freundschafft / Huldt / Gnad vnd Gutes erweisen / vnnd männiglich bey Gleich vnd Recht / darinn doch jedes Reichs Grundveste vnd Glückseligkeit bestehet / verbleiben lassen / wie auch das gantze Römische Reich bey seiner wolhergebrachten Libertet, Freyheit / vnnd Hoheit / wie denn auch Religion: vnd Prophan-Frieden / jederzeit erhalten vnd schützen.
Die Churfürsten / Fürsten vnd Stände deß Reichs aber / sampt vnd sonders / sollen auch zuförderst vnd hinwiederumb der Keyserl. Mayt. allen schuldigen vnterthänigsten Respect, Ehr / Gehorsam / Lieb vnd Trew standhafftig erzeigen / vnd in allem / wie trewen vnnd gehorsamen Churfürsten / Fürsten vnd Ständen gebühret / sich verhalten.
Auch solle zwischen den Catholischen und Augspurgischen Confessions-Verwandten Ständen das alte gute auffrechte Deutsche Vertrawen wiederumb erhoben / trewlich fortgepflantzet / vnd alles das jenige / so Mißverständ oder Weiterung gebehren möchte / vmb deß allgemeinen bestes willen / fleissig vnd zeitlich verhütet werden.
[31] Beyde / die Catholische vnnd Augspurgische Confessions-Verwandte Chur: Fürsten vnd Stände / sollen mit einander zu handhabung Fried vnd Rechtens / getrewlich concurriren, vnnd Ihrer Käys. Mayt. als dem OberHaupt / hierzu allen schuldigen Respect, Gehorsam vnnd Beystand erweisen.
Vnd weil das Heilige Römische Reich ohne den so weißlich auffgerichteten LandFrieden nicht bestehen kan[21] / Als sol auch derselbige vom Haupt vnnd Gliedern jerderzeit trewlich observiret vnnd vor Augen gehabt / vnnd darüber / zumahl bey diesen grawsamen / eine zeithero häuffig eingerissenen Vnordnungen / vnd fast ohne schew verübten Gewaltthaten / mit grossem Ernst vnd Eyfer gehalten / vnd ein jeder Contravenient nach aller Schärffe / ohn Ansehen einiger Person / gestrafft werden / damit eines Exempel ein Schrecken vieler seyn möge.
Vnd da einer oder anderer Stand sich den ReichsGesetzen vnnd ExecutionsOrdnungen / vnd diesem FriedensSchluß zu wieder / in Verfassung stellete / Werbung vnd KriegsVolck annehme / vnd darvon auff Erinnerung der Käys. Mayt. welche von den Außschreibenden Ständen der angrentzenden Kreysse sampt oder sonders dessen ohnverzüglich avisiret werden solle / nicht gütlich abstehen wolte / Sol wieder denselben / nach inhalt der ReichsFundamentalGesetze / vnnd anderer heylsamen Constitutionen, auch dieser Pacification, mit Käyserlichem Ernst verfahren / vnd darinnen allerseits deß Heiligen Reichs Gesetzen vnd Ordnung nachgegangen / vnd dieselbe in acht genommen werden.
Was in diesem FriedenSchluß vnnd dessen neben Recessen keine sonderbare Erklärung vnd Decision hat / darinn sol es allerdings bey deß Heiligen Reichs FundamentalGesetzen / auch hoch vnnd thewer verpönten Religion: vnnd ProphanFrieden / sowol andern heilsamen Reichs-Constitutionibus vnd Ordnungen / vnd wann auch in denselben keine sonderbare Disposition befindlich[22] / bey Verordnung gemeiner Käyserlicher Rechte gelassen werden.
Was aber diesem wolbedächtigen FriedenSchluß zu wieder vnnd entgegen / oder hinderlich vnd schädlich seyn möchte / es habe auch Namen wie es immer wolle / das sol zu keiner zeit von niemand / wer der auch were / angezogen oder vorgewendet werden / sondern alles vnnd jeder / so fern vnd weit es diesem FriedenSchluß vnd dessen in sich haltenden Puncten / Articuln vnd Meinungen nachtheilig / abbrüchig vnd hinderlich seyn [32] könte / es sey gleich Gerichtlich verordnet / oder ausser Gerichte verhandelt / vnnd habe Namen wie es wolle / hiermit vnnd in krafft dieses gäntzlichen und zu grunde auffgehebt seyn / auch von nun an vnnd zu ewigen Tagen / weder inn: noch ausserhalb Gerichts / zu hintertreibung / glossirung / declaration, oder limitation dieses Vergleichs / weder per modum Actionis oder Exceptionis, (ausserhalb was droben wegen der Geistlichen Gütter einem jeden / vff den fall entstehender weiterer Vergleichung / nach verfliessung der daselbst bestimpter Jahr / zu seinem Rechten vorbehalten) allegirt vnnd eingeführt / viel weniger ichtwas darauff erkandt / decretirt / sententionirt / oder exequirt werden / Sondern solcher Vergleich / wie derselb in feinen klaren deutlichen Worten vnnd Buchstaben lautet / als eine feste vnveränderliche Norm, Regul vnnd Richtschnur eines auffrechten / beständigen / ewigwerenden / vnaufflößlichen Friedens / in allen Hohen vnnd Niedern Gerichten / wie auch ausserhalb derselben / gehalten / vnd do deme zu wieder / vber zuversicht / auch ins künfftige von jemanden / wes Standes / Würden oder Wesens der auch were / de facto directo oder per indirectum vorgenommen / impetrirt / oder motu proprio erfolgen / oder sonsten einigerley weiß gehandelt würde / soll dasselbe jetzo als dann / vnd dann als jetzo / gantz vnd allerdings vngültig / vnd ipso facto null vnd nichtig seyn / vnd / als wann es nicht ergangen vnnd vorgenommen / gehalten vnd geachtet werden.
Vnnd wollen Ihre Käyserliche Mayt. diese gantze Pacifications-Handlung bey Ihren Käyserlichen Würden vnd Worten / für sich vnd Ihre Nachkommen am Reich / auch dero ErtzHauß / stett / vnverbrüchlich vnnd auffrichtig halten vnnd vollziehen / deren stracks vnweigerlich nachkommen vnnd geleben / vnnd darüber jetzo oder künfftig / weder auß Vollkommenheit oder einigem anderm Schein / wie der Namen haben möchte / nichts fürnehmen / handeln oder außgehen lassen / noch jemand andern von jhrent wegen zu thun gestatten.
Ingleichen thut Ihre Churf. Durchl. zu Sachssen / vor sich / Ihre Erben vnd Nachkommen vnwiederrufflichen bey dero Chur: vnd Fürstlichen Würden / Standt vnd Namen versprechen vnd zusagen / daß Sie alle das jenige / so in dieser Pacifications Handlung versehen / es sey per modum Pacti oder Reservati einkommen / vor sich / Ihre Erben vnnd Nachkommen / auch Land / Leute / Vnterthanen / also trewlich vnnd veste halten / vnd darwieder in keinerley wege handeln sollen noch wollen / [33] noch jemand andern von jhrentwegen zu thun gestatten. Vnd do Ihre Keys. Mayt. dero hohes Hauß vnd Assistirende / oder auch Ihre Churf. Durchl. vnd dero MitVerwandte / oder jemand / so in diesem Vertrag begriffen / vnnd sich mit gleicher Verpflichtung darein begiebt / mit thätlicher Handlung oder sonsten Vergewaltigung leiden / oder demselben das seine vorenthalten würde / Denselben wollen Ihre Käys. Mayt. vnd Churfürstl. Durchl. getrewe Hülffe / Rath vnd Beystandt / in krafft deß hierüber auffgerichteten gemeinen LandFriedens / ReichsOrdnung / vnd dieses Vertrags vnnd Friedenstands / sämptlich vnnd sonderlich leisten. Vnnd solle also dieses alles Käyserlich / Königlich / Churfürstlich / Fürstlich / Erbar / vnd vffrichtig / vest vnd kräfftig gehalten werden.
Vnd wenn nun dieser FriedenSchluß von den andern Geistlichen vnnd Weltlichen Chur: Fürsten vnnd Ständen / oder doch dem mehren Theil gleichsfalls beliebet vnnd bekräfftiget / sol er vmb deß Boni publici willen / als eine gemeine Reichsbewilligung gelten / auch von Ihrer Käys. Mayt. dero ReichsHoff:Raht / so wol dem Käyserlichen CammerGericht zu Speyer / tragenden Käyserlichen Ampts wegen / darauff jederzeit zu sprechen / anbefohlen werden. Gestalt dann Ihre Käys. Mayt. als das OberHaupt / sich darzu Käyserlich erkläret / Seine Churfürstl. Durchl. zu Sachssen / auch jhres theils daß solches geschehen möge / bewilliget / vnd dergleichen von denen / so diesen Vertrag annehmen / vnnd sich darzu verbunden / auch zu beschehen.
Vnnd sol auch Seiner Churf. Durchl. zu Sachssen / zu derselben vnd sämptlicher Augspurgischer Confessions Verwandten Stände gehörender Sicherung / der Herren Catholischen Chur: Fürsten vnnd Stände allerseits / oder deß mehren theils vnd was die Hohen Ertz: vnd Stifft belanget / zugleich der DomCapitul beliebung vnnd bekrefftigung dieses Vertrages originaliter ehistes vberschicket / auch hierinnen keinem Standt / er sey einer oder der andern Religion zugethan oder verwandt / einige Außflucht oder Verzügerung nicht verstattet / sondern eine durchgehende Gleichheit hierinnen gehalten / vnnd trewlich / Deutsch vnnd vffrecht in allem verfahren werden. Inmassen dann auch dessen von Käys. vnd Königl. Mayt. Seine Churf. Durchl. zu Sachssen / vnd dero Augspurgische Confessions-Verwandte MitStände hiermit Keyserlichen vnd Königlichen versichert seyn sollen.
[34] Schließlich haben sich Ihre Käys. Mayt. vnnd Churf. Durchl. zu Sachssen / bedächtlich erinnert / daß ausser eines gemeinen Reichs: oder je zum wenigsten Deputation Tages / dergleichen das gantze Reich betreffende hohe Schlüsse nicht zu machen / Gestalt dann auch Ihre Käys. Mayt. vnd Churf. Durchl. (da es nur die jetzige / mit so gar sonderbaren schweren Vmbständen vmbgebende klägliche Reichsbewandtnüß gestattet / vnnd kein sonderbar eilend vnverzüglichs RettungsMittel erfordert hette) solches gerne sorgfältig in acht genommen: Ist sich demnach verwahrt worden / vnd wird nochmals hiermit klärlich bedingt / daß der dißmals auß vnvmbgänglicher Noth gebrauchte Modus dem Heiligen Römischen Reich / vnnd dessen sämpt: oder sonderlichen Gliedern / sonsten zu ewigen Tagen keine præjudicirliche consequentz oder beschwerlichen Eingang bringen / oder von jemand vor ein Exempel angezogen werden solle.
In Vhrkunde seynd dieser Brieffe Drey auff Pergamen originaliter außgefertigt / deren jeder von Röm. Käys. May. auch Churfürstl. Durchl. zu Sachssen / vor sich vnd dero Nachkommen / selbsthändig vnterschrieben / vnnd mit anhängung dero Käyserlichen vnnd Churfürstlichen Insiegel verwahret / vnd das eine Exemplar der Käys. Mayt. / das andere Ihrer Churf. Gn. zu Maintz / zu dero Reichs Cantzley / das dritte Ihrer Churf. Durchl. zu Sachssen / zugestellet worden. Geschehen in Prag den Dreissigsten Maij Anno Christi vnsers Erlösers und Seligmachers / Ein Tausendt / Sechshundert vnd Fünff vnnd Dreyssig.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Kaiser Ferdinand II.
- ↑ Johann Georg I.
- ↑ Leitmeritz, das heutige Litoměřice
- ↑ Passauer Vertrag von 1552 der die die formale Anerkennung des Protestantismus festschrieb
- ↑ reichsunmittelbaren
- ↑ Augsburger Religionsfrieden von 1555
- ↑ gemeint ist der 12. November nach Gregorianischem Kalender
- ↑ August von Sachsen-Weißenfels
- ↑ korrigiert, Vorlage Augsurgische
- ↑ Jüterbog
- ↑ Dahme
- ↑ Burg
- ↑ bei Wikisource im Volltext: Friede von Lübeck
- ↑ Leopold Wilhelm von Österreich, mehrfacher Bischof und Statthalter der Niederlande, jüngster Sohn Ferdinands
- ↑ drängen, darauf bestehen
- ↑ gemeint ist die Übertragung der pfälzischen Kurwürde auf Bayern, nach dem Friedrich V. von der Pfalz die Wahl zum böhmischen König angenommen hatte
- ↑ Friedrich V. von der Pfalz
- ↑ hier Geldbetrag für den Loskauf aus der Kriegsgefangenschaft
- ↑ hier sind wohl die ausschreibenden Fürsten der Reichskreise als auch die Reichsstädte gemeint, ausschreibende Reichsstädte gab es nicht
- ↑ siehe Römermonat
- ↑ Vorlage kau
- ↑ Vorlage befiudlich