ADB:Arens, Franz Joseph Freiherr von

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Artikel „Arens, Franz Joseph Freiherr von“ von Philipp Walther in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 1 (1875), S. 517, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Arens,_Franz_Joseph_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 26. April 2024, 03:29 Uhr UTC)
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Arens: Franz Joseph Freiherr von A., Jurist und Staatsmann, geb. zu Arnsberg in Westfalen am 7. Juni 1779, † 1. April 1855. Er widmete sich anfänglich dem Kaufmannsstande, dem auch sein Vater angehörte, dann aber den Rechtswissenschaften. Nach vollendeten Studien in Marburg und Gießen promovirte er im J. 1803 auf letzterer Hochschule als Doctor beider Rechte und wurde Privatdocent. 1804 erhielt er die außerordentliche und 1806 die ordentliche Professur, wurde 1810 Kirchen- und Schulrath, 1818 Oberappellationsrath. Im J. 1821 hatte er die erste Professur des Rechts und das Seniorat der Juristenfacultät inne. Nach Berufung seines Schwagers v. Grolman in das Ministerium nach Darmstadt wurde er im J. 1820 Canzler der Universität, Regierungscommissär bei derselben und 1821 Mitglied der Central-Untersuchungs-Commission zu Mainz, ferner 1821 Director und 1825 Präsident des Hofgerichts der Provinz Oberhessen. In seiner Eigenschaft als Canzler war er Mitglied der 1. Kammer der Landstände. In Anerkennung seiner Verdienste um Fürst und Staat wurde er 1826 in den erblichen Freiherrnstand des Großherzogthums erhoben. 1833 wurde er 2. Präsident und 1834 1. Präsident des Oberappellationsgerichts in Darmstadt, ferner von 1834 an regelmäßig zu den Versammlungen des Staatsraths berufen. Seine Ernennung zum lebenslänglichen Mitglied der 1. Kammer erfolgte 1838. Die Strenge und Energie seiner monarchischen Grundsätze zog ihm viele politische Gegner zu, aber auch diese versagten ihm als hervorragenden Juristen ihre Anerkennung nicht. Seine schriftstellerische Thätigkeit war nicht bedeutend.

(Scriba, Hess. Schriftst.-Lex. 1. u. 2. Abth.)