ADB:Bauer, Anton

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Artikel „Bauer, Anton“ von Ferdinand Spehr in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 2 (1875), S. 139–140, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Bauer,_Anton&oldid=- (Version vom 26. April 2024, 10:07 Uhr UTC)
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Bauer: Anton B., verdienstvoller Criminalist der Gegenwart, geboren am 16. Aug. 1772 zu Marburg, † 1. Juni 1843. Er studirte von 1787 bis 1793 daselbst Rechtswissenschaft, habilitirte sich am 7. September des letztgenannten Jahres an der Universität seiner Vaterstadt als Privatdocent, wurde am 28. Oct. 1797 ordentlicher Professor und außerordentlicher, im J. 1808 ordentlicher Beisitzer des Spruchcollegiums und Mitglied der Juristenfacultät daselbst. Im Nov. 1812 in gleicher Eigenschaft nach Göttingen versetzt, ward er 1816 zum Hofrathe, 1840 zum geheimen Justizrathe ernannt. Schon 1819 war er Senior des Spruchcollegiums geworden. B. ist einer der bedeutendsten Strafrechtlehrer unsers Jahrhunderts und hat sich als Lehrer wie als Schriftsteller um die Ausbildung des Criminalrechts bedeutende Verdienste erworben. Zur Zeit der Geltung des Code Napoleon in deutschen Ländern wandte er der Bearbeitung und Anwendung desselben seine besondere Thätigkeit zu. In den Jahren 1824 bis 1826 nahm er als Mitglied der Commission zur Abfassung eines Strafgesetzbuches und einer Strafproceßordnung für das Königreich Hannover an den Arbeiten thätigen Theil. Im J. 1829 wurde ihm die Professur der nassauischen Staats- und Rechtsverfassung und Verwaltung an der Göttinger Universität übertragen. Unter seinen zahlreichen Schriften sind besonders zu nennen: „Lehrbuch des Naturrechts“, 3. Auflage, 1825, in welcher die Philosophie des Strafrechts behandelt ist; „Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft“, 1827 und öfter. Früher ein Anhänger der Feuerbach’schen Abschreckungstheorie, stellte er später eine eigene, von derselben vielfach abweichende Theorie auf, und begründete seine Ansicht in einer besonderen Schrift: „Die Warnungstheorie, nebst einer Darstellung und Beurtheilung aller Strafrechtstheorieen“, 1830. – Schon im J. 1805 hatte B. zur Abhülfe des mangelhaften akademischen Unterrichts in Bezug auf die Bildung junger Criminal-Praktiker „Grundsätze des Criminalprocesses“ herausgegeben, welche er später als „Lehrbuch des Strafprocesses“, 1835 (2. Auflage bearbeitet von Morstadt, 1848), erweiterte. Zu erwähnen sind noch ferner: „Anleitung zur Criminalpraxis“, 1837. „Abhandlungen aus dem Strafrechte und Criminalprocesse“, 1840 bis 1843, 3 Bde. Von ihm ist auch der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für das Königreich Hannover bearbeitet und in mehreren Schriften commentirt. Eine Auswahl aus den zahlreichen von ihm als Mitglied des Spruchcollegiums bearbeiteten Criminalfällen veröffentlichte er als „Strafrechtsfälle“ in 4 Bdn., 1835 bis 1839. B. war auch ein gesuchter Rathgeber in Rechtssachen und von ihm sind eine Menge einzelner Rechtsgutachten und Deductionen in illustren Rechtsfällen, namentlich aus dem Privatfürstenrechte [140] verfaßt, welche er zum Theil in „Beiträge zum deutschen Privatfürstenrechte“, 1839, veröffentlichte.