ADB:Ehrenwerth, Ignaz Franz

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Artikel „Ehrenwerth, Ignaz Franz“ von Richard Heß in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 5 (1877), S. 712–713, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Ehrenwerth,_Ignaz_Franz&oldid=- (Version vom 4. Mai 2024, 12:39 Uhr UTC)
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Ehrenwerth: Ignaz Franz E., Forstmann, geb. 1. August 1740 zu Weischowitz (Mähren), ein Schüler des berühmten Hans Dietrich v. Zanthier (Ilsenburg), trat 1771 als Oberjäger in die Dienste des Grafen von Rottenhahn zu Rothenhaus (Nordwestböhmen), wurde 1772 Forstmeister, 1773 Kreisforstexaminator, 1791 Cameralforstmeister, in welcher Stellung er bis zu seiner Jubilirung 1827 verblieb, und starb hochbetagt (94jährig) 1834. E. gründete 1773, unter der Gönnerschaft seines oben genannten Dienstherrn, auf dessen Besitzung Rothenhaus im Schlosse zu Platten das erste Forstinstitut in Böhmen, welches bis zum Uebertritt seines Begründers in den Staatsforstdienst (1791) in höchst ehrenvoller Weise bestand, bez. sich einer Frequenz von 20–30 Zöglingen (hierunter auch Deutsche) erfreute, aus welchen die bedeutendsten Forstwirthe des [713] Inlandes hervorgingen. Kaiser Joseph II. besuchte das Institut bei Gelegenheit einer Inspectionsreise längs der böhmisch-sächsischen Grenze, erkannte Ehrenwerth’s verdienstvolle Leistungen durch ein ansehnliches Geldgeschenk (100 Ducaten) an und befahl, daß zwei junge Forstmänner aus dem Wiener Waldamt zu ihrer weiteren Ausbildung nach Platten geschickt werden sollten. E. führte außerdem die Schlageintheilung in Böhmen ein und zwar zuerst zu Rothenhaus und gleichzeitig zu Tetschen durch seinen Zögling Lazarus, welcher sich den Titel: „Systematischer Oberförster“ beilegte.

Verhältnisse der Volks-, Land- und Forstwirthschaft in Böhmen, Prag 1856. XVIII. Versammlung deutscher Land- und Forstwirthe, S. 292. Liebich, Forst- und Jagdjournal 1836. 1. S. 1. v. Löffelholz-Colberg, Forstl. Chrestomathie II. S. 295 u. 318.