ADB:Heumann, Johann

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Artikel „Heumann, Johann“ in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 12 (1880), ab Seite 331, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Heumann,_Johann&oldid=667466 (Version vom 25. Dezember 2009, 21:39 Uhr UTC)
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Heumann: Johann H. von Teutschenbrunn, Rechtsgelehrter, geb. am 11. Febr. 1711 zu Muggendorf bei Streitberg, wo sein Vater erster Gerichts - schöffe war; gest. am 29. Septbr. 1760 als Professor zu Altdorf. H. kam als zehnjähriger Knabe in daß Haus seines Onkels, des Gerichtsprocurators Georg Heumann in Nürnberg. Dort genoß er eine sorgfältige Erziehung, welche sich “– auch auf Erlern1mg neuerer Sprachen erstreckte und wurde theoretisch und praktisch in daß Studium der Rechtswissenschaft eingeführt. Am 25. August 1730 ließ er sich an der Universität Altdorf immatrikuliren und ging nach zurückgelegten akademischen Jahren 1734 als Hosmeister nach Wien, wo er die Gelegenheit wahrnahm, seine Sprachkenntnisse zu erweitern und sich mit dem Reichshofrathsprocesse genau vertraut zu machen. Nach vierjährigem Aufenthalte in Wien kam er mit guten Empfehlungen wieder nach Altdorf und wurde bald nach seiner Ankunft (im November 1739) als sächsischer Rath und Amtmann an den fürstlich weimarischen Hof berufen. Am 1. Juni 1740 erhielt er durch Vermittlung des Curators der Universität Altdorf, Ebner v. Eschenbach, der in Wien seine Bekanntschaft gemacht hatte, die außerordentliche Professur der Rechte, wurde am Peter- und Paulsfeste nach Gewohnheit der Altdorfer Hochschule öffentlich und feierlich als Doctor der Rechte ausgerufen, und begann am 18. Juli sein Lehramt mit der Rode ..1)e 110mot.11esier 8set.(J1–un1 (3t01m:11toru1n Virtutjs S11ecj(z r–jtj0Sa“*. Am 1. Juli 1744 übernahm er dir ordentliche Professur für Institutionen, wozu nach Rink’s Tod 174;J Staatsrecht und 1757 auch noch daS Pandektencollegium kam. In dem gleichen Jahre wurde er Consulent von Nürnberg und Markgraf Friedrich von Bayreuth zeichnete ihn durch Verleihung der Würde cins Geheimrathes aus, Kaiser Franz I. aber nahm den cifrigen Quellenkorscher mit dem Beinamen „vou Teutscheubrunn“ in den Reichss adrl auf. Auch in Gelehrtenkreisen fanden Heuma1m’s Leistungen ehrenvolle Anerkennung. ,Im Mai 174ts erging an ihn ein Ruf aus Utrecht, kurze Zeit vor seinem Tode ein zweiter aus Erlangen, und die gelehrten Gesellschaften zu München und D11i-Iburg erkoreu ihn als Mitglied. Der schlichte, in seiner Bücherwelt lebende- Gelehrte machte weder von dem Geheimrathstitel noch von der Standeserhöhung Gebrauch, lehnte das ihm angebotene Rectorat ab und konnte sich trotz erhaltener Winke nicht entschließen, seinen Commentar „l)S re (1jp10– 111mjcu ll11p01–ar1–i(Xjmt“1 .singust. :1e 1–Osi1r11–11m (3tsir1r111js.es 1749. der Wittwe Kaiser Karl R’II. zuzucignen. Seit den Wiener J11gendtagen mit Dr. Christoph Friedrich Trefenrcuter, der gleichfaus-Professor zu Altdorfwurde, treu befreundet, heirathete er1751 dessen Wittwe, eine geborene Degelmann aus Wien, „ein in der That sehr gt–lehrtes Frauonzimmer, ohne es zu affectiren“, und übertrug dem jüngsten StiefsohneseinenAdcl, welcher jedoch mit diesem trlosch , da Joh. Nic. Trefenreuter von Teutschenbrunn 175(i kinderlotz zu Wiesn verstarb. – Heumann’s Name wird in den Annalen der Nürnbergischen Hochschule mit Verehrung genannt; trotz seiner schwächlichen Gesundheit hat er eine Reihe gediegener Werke veröffentlicht, die jedoch nun veraltet sind, wie mit seltener Ausuahme fast die gesammte juristische Bitteratur der verflossenen Jahrhunderte. Er beschäftigte sich hauptsächlich mit deutschen Rechtsalterthümern und Diplomatik, und haben seine Arbeiten über die Kaiserurkunder anregend gewirkt. Welche Belefenheit und s Bücherkenntniß H. besaß, daß ersieht man aus seinen „013useu1is, 1747 (swoselbst neben manch’ Anderem auch dennü1–uberger Lebkuchen ((1e 1jbis (1ul0jsisjis,) eine „0b8e1–mtjO“ gewidmet ist); man ersieht sie aber auch aus seinem „.4p12-1– 1–ztus „ju1–jspru(1Sntiu0 1jttsi–A1–jus 1752, einer Art von Rechtspropädeutik, welche [332] vornehmlich die juristischen Hilfswissenschaften bespricht, und 1780 in 2. Auflage vom Professor J. Ch. Siebenkes herausgegeben wurde. – Die in 38 Capitel getheilten „111itjs „jurjs po1jt.js.e 0termsmor11m 1757- erläutern zum Erstenmale in systematischer Weise die Reichspolizeigesetzgebung, und genießen als eine der frühesten wissenschaftlichen Arbeiten über Polizeirecht auch jetzt noch wenigstens literargeschichtlichen Werth. Einem glücklichen Gedanken entsprang der „Rechtliche Katechismus oder frageweise abgefaßte Anweisung zu der gemeinen deutschen bürgerlichen Rechtslehre zum nützlichen Gebrauch eines jeden Teutschen Mitbürgers, 1759, welcher in nachahmungswerther Weise die Popularisirung des Civilrechts im Auge hat, schon 1760 eine 2.Auflage erforderte und 177:2, dann 1791 abermals verlegt wurde. – Weidlich hat in seinen „Zuverlässigen Nachrichten“ R’, 383 ff. sämmtliche Arbeiten Heumann’s und die Blätter verzeichnet, in welchen diese besprochen sind. – Die Wittwi– ließ durch –Oexlein eine hübsche Medaille rägen, deren Vorderseite Heumann’s Bruftbild zeigt, auf der Rückseite Tl)emis– und Germania mit der Umschrift: 0en1jno Sp1en(1ore 0o1–usc:mtss. Sein von Haid in Augsburg gestochenes Bild ist in der 10. Dekade von Brucker’s 1)jtr1eot11. Script.. jllust1–. Daß der 3. und 4. Auflage des Katechismus beigegebene Porträt ist von Nusbiesgel.

J. Mich. Nagel, Il0111o1–iA t1. II. c1cz ’keuts0lleniD1–o1111- Alt. 1?6O Fol. Moser, Neueste Gesch. des t. St. RS. S. 6O. Baader, Lexicon verst. bayer, Schriftsteller 11, 91 und die dort Aufgeführten.
Eisenhart.
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