ADB:Hopper, Joachim
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Hopper: Joachim H., Jurist und Staatsmann, geb. am 11. November 1523, stammt aus einer alten bei Sneek in Friesland angesessenen Familie. Er empfing den ersten Unterricht in seiner Vc-.terstadt, besuchte dann drei Jahre lang die berühmte Schule in Harlem und bezog 1541 die Universität Löwen, wo er sich dem Studium der Philosophie und Jurisprudenz widmete. Plato’s System wurde für seine wissenschaftliche Richtung bestimmend. In die Jurisprudenz führte ihn Gabr. Mudäus ein, der seit 1539 etwa in Löwen wirkte. Nach dreijährigem Aufenthalt besuchte er Paris und Orleans, kehrte dann nach Löwen zurück, wo er 1549 zum Licentiaten und 1553 am L7.. August zum Doctor promovirt ward. Er hatte schon mehrere Jahre erfolgreich als Lehrer gewirkt, [118] als ihm 1554 eine Professur der Pandekten übertragen wurde, die er im Januar mit dem Vortrags seiner !?8-1–utjt18 1)jgestorum nach neuer Methode inaugurirte. Allein noch in demselben Jahre verließ er den akademischen Lehrstuhl. Mit seiner Ernennung zum Mitglied des hohen Raths in Mecheln (November 1554) beginnt seine politische Thätigkeit. In dieser Stellung sowie als Mitglied des Staatöraths (1561) trat er in nähere Bezieh1mgenzuseinem, ihm schon seit früher Zeit freundlich zugethanen Landsmann Viglius von Zuichem sowie zum Cardinal Granvella. 1566 rief ihn König Philipp als Rath für die niederländischen Angelegenheiten nach Spanien; am 27. März machte er sich auf den Weg, am 8. Mai traf er in Madrid ein, wohin ihm 1568 seine Frau (Christina, Tochter des Präsidenten von Friesland Vertolf) und Kinder folgten. Von König Philipp freundlich aufgenommen, erstattete er ihm zunächst wiederholt ausführlichen Bericht über den Zustand der Niederlande. Dann übernahm er das bisher von Tisnacq geführte Amt des Staatssecretärs und Siegelbewahrers für die Niederlande; später ward er in den Ritterstand erhoben und mit der Herrschaft Dalem bei Gorkum nebst dem Jagdrecht im Gesterland beliehen. Der Schriftwechsel des Königs mit der Regierung in den Niederlanden ging durch seine Hand. Daneben stand er mit seinem alten Freunde und Gönner Viglius, dem Präsidenten des Geheimen Rathis, in regem brieflichen Verkehr. Diese Correspondenz gehört zu den wichtigsten Quellen für die Kenntniß der niederländischfpanischen Verwickelungen von 1566–1574. Welches UrtheilH. über Ursprung und Verlauf der niederländischen Unruhen sich gebildet, ist aus der sehr ruhigen und leidenschaftslosen Darlegung, welche er verfaßt hat -R-Ocuej1 er 1RCemOrjsi c188 tr0ub18S c1Os 1Jaz–8l:-:1s c1u A0)-u) zu ersehen; augenscheinlich größtentheils dem Inhakte nach daß, was er nach seiner Ankunft dem König selbst berichtet hatte. H. war ein überzeugter und cifriger Katholik, dem an Erhaltung der katholischen Religion und an Verhinderung eines auf Duldung der Protestanten angelegten Religionsfriedens viel gelegen; er erwartete Beruhigung der Wirren von dem persönlichen Auftreten des Königs; er widerrieth die von Alba geleitete Gewaltpolitik. war genöthigt einer Politik zu dienen, die er nicht in ihren Einzelheiten zu billigen im Stande war. Seine amtliche Thätigkeit bestand in der Bearbeitung und dem Vortrage deß Sch1–iftwechsels mit den Behörden der Niederlande; die Verfügungen Philipp II. an die Regentschaft hatte er zu entwerfen und auszufertigen; der vertrauliche Briefwechsel mit Viglius verräth, daß er nicht immer die Maßregeln guthieß, die er amtlich auszuführen und zu vertretenhatte. Aber selbst durchgreifender und bestimmenden Einfluß auf die Wahl der Maß- regelN nach seinem Sinne auszuüben, dazu war weder seine Stellung noch seine Persönlichkeit angethan; höchstens in den untergeordneten und persönlichen Angelegenheiten hatte er freiere Hand. – Die Anstrengungen seines Amtes im fremden Klima verzehrten frühzeitig die Kräfte des hochgewachsenen Friesen, dessen kräftige Schultern und breite Brust ein langes Leben zu verbürgen schienen. Im zehnten Jahre seines Aufenthalts in Madrid erlag er der sich rasch entwickelnden Schwindsucht am 15. December 1576, erst Jahre alt. Seine Wittwe zog mit ihren Kindern in die Heimath zurück; König Philipp verlieh ihr ein Gnadengeschenk von 12,OOO fl. und eine jährliche Pension von 1000 fl. – Hopper’s wissenschaftliche Thätigkeit, die bis zum J. 1554 seinen Lebensberuf bildete, ist dannzwar unterbrochen worden; allein er hat sich in seinen Mußestunden ihr wieder zugewendet. In Madrid freute er sich an dem wissenschaftlichen Verkehr mit Diego Covarrubias, dem großen spanischen Rechtsgvlehrten, und vollendete dort zwei gelehrte Werke in seinem letzten Lebensjahre. Seine Richtung ist durch seine philosophischen Studien und G. Mudäus ’ Einfluß bestimmt, ihr Ziel ist daß „jn 81–tem rsc1jgsi–e“ und die Grundgedanken, welche [119] ihn schon in seiner Jugend leiteten, kehren in seinen letzten Werken wieder. Sein Erstlingswerk „1)S „jurjs Arte 1ib1j t1´s I-01rwi1. 1553 Fol.s, ist ein System, dessen erstes Buch mit vielfachen Anklängen an Plato das Wesen des Rechts und der Gerechtigkeit darstellt, während das zweite zeigt, wie diese höchsten Principien durch Gesetze ausgesprochen sind, deren Durchführung mittels der z0tjo1168 und des Proceßgangs daß dritte Buch lehrt. Der angehängte „:lurjs povtjs0jj et 0jrsj1js 1jbsr 8j11g1118„rjs stellt den Inhalt des O. J. c-5m011i0i und der Pandekten tabellarisch dar. H. vertritt mit Entschiedenheit die Meinung, daß den Pandektentiteln eine systematische Ordnung zu Grunde liege, welche sogar die Reihenfolge der Fragmente beherrsche. Die gleichzeitig erschienenen „Acl .1usti11.-5mi1m c1e 01J1jgztjonjb11S 7xsetKOe-c?J- 1jb1–j (:1ui11qus (sl.0y-1„11. 1553 kO1.) sind ein Commentar zu einigen Institutionentiteln. Daß H. damals sich noch mit anderen Publikationen trug, ergibt daß den beiden genannten Schriften vorgedruckte kaiserliche Privilegi11m für den Drucker. Keins der darin verheißenen Werke ist erschienen; bemerkenswerth aber ist, daß unter diesen Opsi–8„ kutu1–-J. auch „zwei Bücher der Bafiliken mit Scholien“ aufgeführt werden. Es handelt sich hier um daß Manuscript der Bafiliken, welches Viglius in Italien erworben und H. geschenkt hatte; es ist der 0oc1. 19ar–js. gr. 1345, den später Cujas besessen hat. Hopper’s bisweilen (strotz einer handschriftlichen Notiz auf diesem Manuscript selbst) bezweifeltes Eigenthumsrecht wird bewiesen durch die 1J1Jist. c19(1jcatorjs t zu den „Pithana“, in welcher H. dem Vigliuß für daß Geschenk Dank fagt. Außerdem wird die Thatsache von G. Tanner 1554 CBriefe herans8geg. von Stintzing S. 25) erwähnt und hinzugefügt, daß zwei „Osrzjts der Bafiliken zum Druck nach Basel gesendet habe, oder senden werde. – Ohne Hopper’s Wissen erschien „l)isiJ08jtjO in 1ib1–os?e1nc1S0tA1–un1 8J; p1siz„81e0tjO13j1Jus D. J. Ao;)s91–“, (“01o11. 1556„ 89 –, ein Dictat aus HOpper´s Vorlesungen, welches uns zeigt, wie H. den Versuch, einen systematischen Zusammenhang unter den Pandektentitelu nachzuweisen, didaktisch durchgeführt hat. Auch eine -.1)jsp0Sjtj0 ju 1j1JrOs 111St1t11tjO11un1 (k01011. 1557- soll erschienen sein. Nach den „Pithana“ hat kein Werk publicirk. Während er aber in seinen Mußestunden an einem größeren System arbeitete, entwarf er für seinen Sohn Gregorius ein kurz gefaßtes Lehrbuch in dialogischer Form -„11t rsert11r1 Ju1–isp1H“11(1611tjtmi 1Se1gOges 1jb1–i o(JtO“„ welches er dem Eardinal Granvella 1c1jr-. korb:-. 1574 dedicirte’ und als ein „Brobestück“ seines größeren Werkes herausgeben wollte. Es ist aber erst nach seinem Tode (I01O11. 1580. 8“ erschienen; die Vier ersten Bücher sind bekannt unter dem Titel „19ar8tjr18J11rjs (:ivj1js. In seinem Nachlasse fand sich daß fertige Manuscript jenes Rechtssystems, welches er schon in seiner ersten Schrift verheißen hatte: „8e41u:1rä118„ Sis C19 Rsi–:t Zurjsi)ruc1entjEz. :1c1 Reg9m 1jrz1–j?(11.“; seine Söhne gaben es 14 Jahre nach des Vaters.? Tode lJ.9.t11t1si“xz. 1-J-90. so!.) heraus. Das Werk, der Form nach ein Dialog zwischen seinen vier Söhnen, führt seinen Namen nach dem frühverstorbenen ältesten. Es zerfällt in drei Theile: R01110tI1S8jet Sjve (:1S J11rjs et. 1egun1 0011(1enc19„1–um 8cjentjs. 1jbisi 4x R6ru1n (eiyj1mi–um er bun181miun1 8j1e cke lju1sO 13ub!j(“0 1jbrj 4; .-U1 1’s„11c18cts S. (1O Ju1–O p1–jv-1t0 1jl-1–j 4. Im zweiten Theil findet sich auch daß Kirchenrecht, allein, merkwürdig genug, ohne alle Rücksicht auf daß O. Jur. O:mo11jc.j- nur nach den in der Justinianischen Gesetzgebung enthaltenen Bestimmungen abgehandelt. Der dritte Theil ist nach der von H. als System der Pandekten behaupteten Ordnung disponirt. – Angehängt sind zwei kkeinere Schriften: „Tki1S111js 11y1Je1b0r9A S. (1e tA1)1119e 1sg11111 k’1sjsj:te“ und „1Lker(1j118nclus S. C18 jnsrjt.utjO11e Brjn(:jpjs 1ib91–“. Der „SScjuA1–äus ist noch einmal und zwar von H. Coming (BrunSvss. 1656, 4i-) mit einer langen Vorrede herausgegeben. Conring nennt ihn ein „:1(1mj1–8bj18 01zus„ namentlich die Fom0t116Sjs enthalte die ächte „1211j108op11js [120] (:jvj1js; nur sei zu bedauern, daß H. sich weniger mit Aristoteles als mit Plato beschäftigt habe – daher die Verschiedenheiten der Staaten und Völker nicht genügend berücksichtige. – H. hinterließ auch „19Ars.1J11r:-1Sis in 1988.111108 Vzyjc1joos welche 1591 (“.411`0-. 80) gedruckt ist. s
Vgl. 8u1Xtjäus Ds0rjpo0rjbus 1s’rjsjs O, danach .4c18.mj 1sjrs .l(Jt,01–.„ p. 223- und Sincerus l, 85 ff. – Foppens, Bjb1jot11oO:-t bsig. I- 556 S8. – Hoynck v. Papendrecht, L11-t18oter BS1g.„ 1. Z; II. 2. 4– klop1J9rj e1sjst. z(1 7jg1jum. ’1’rC-OJ. z(1R11011. 1802- 4o. – 00h. cis WH!- 1)9 (J151rjs 13’1–jsjs .I0tjs, p. 27; M11!. V. 90 S8.- 428 SS. – Reiffenberg, 1)jye1´ses 1ert1s9S (1’ll0pp9rus zu Roy 1–’11i1. II. in Bun. (18 1er comm. 1–0)s9„1O (1’kljst0j1s 17„ 162 SS. – Wauters, K1(öm0jres C19 7jg1jus St (1’lslo1Jpsrus„ 1858, 1J. 222 S8. – Jongsma. .1. li0ppsr118 in 1isgt;8gO1881–(1S S11 (3esc11js(III. 8cllesi1 8116(-1e 1844. – Beuker Andreae, 1lls(19(161j11gsi1 omtrent ll01;Dpsius in C19 71–)s9 1s’rjs 7- 122 8c1q. – Dodt in Bj„j(1rs,z–en tot; kisgtge1. S11 W6:gsisj11g 1-8,11 l)S11 ’1’s 1 S11 78.11 llsi1I 71- 26 S8. – Stintzing, Gesch. d. deutschen Rechtswissenschaft l, 34s–51. Die hier gegebene Darstellung der politischen Tl)ätigkeit HopperJ beruht auf Maurenbrecher’s Mittheilungen.