ADB:Hugo, Ludolf

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Artikel „Hugo, Ludolf“ in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 13 (1881), ab Seite 329, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hugo,_Ludolf&oldid=668640 (Version vom 11. Dezember 2009, 07:06 Uhr UTC)
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Hugo: Ludolf H. Der wissenschaftlichen und politischen Bedeutung des Mannes entspricht die Dürftigkeit und Unsicherheit der Nachrichten, die sich über sein Leben erhalten haben, sehr wenig; die Leichenreden bringen nicht einmal die üblichen Personalien. Jahr und Tag seiner Geburtsfind daher unsicher, und lassen sich auch aus den Kirchenbüchern des Geburtsortes, da diese verbrannt sind, nicht ergänzen. Der Vater hieß Statius Hugo und war Amtsschreiber zu Stolzenau. Der Sohn wurde zu Rehburg, vermuthlich um 1630 geboren; studirte zu Helmstädt unter Coming und difputirte den 20. August 1661 „1)S Stzw 1´sgionum (3tsrm-1,11js.O“. Die Abhandlung erfreute sich eines großen Beifalls, so daß sie nachmals wiederholt, zuletzt noch 1736 aufgelegt, von hervorragenden Gelehrten, wie dem Gießener Professor und Kanzler Hert 1689 herausgegeben wurde. Durch ihre Untersuchung der Regierungsform des deutschen Reichs, daß sie als einen aus Staaten zusammengesetzten Staat erkennt, hat sie einen Platz in der Geschichte der Staatswissenschaft errungen, den ihr nicht weniger al“3 Pütter im vorigen Jahrhundert die Arbeiten der Gegenwart über die EntwickLung des Bundesstaatsbegriffes bereitwillig zugestehen: hat H. auch nicht die erste Darlegung desselben gegeben, so doch eine der frühesten, die sich durch Schärfe und Systematik auszeichnet. Eine längere Beschäftigung am Reicheskammergericht zu Speyer machte ihn mit einem der Hauptschäden dieses Tribunals bekannt, und in der Schrift: „1)e 8bnsu 8„ppen5ttjo11um t.011en(il0 er cM1e1sa jmiJerjs.1j jo:1menSo es.1u1v cumu10 18V811(1A 1662, die Nikolaus Hert gleichfalls neu edirte (1706), empfahl er die Aufhebung oder Einschränkung des bO11ef1ojum 1101s01sum- der Berechtigung in der höheren Instanz neue Thatsachen vorzubringen, als ein wirksames Mittel zur Entlastung des Reichsgerichts. Aus Mecklenburgischen Diensten, in die H. dann getreten war, berief ihn Herzog Johann Friedrich bei seinem Regierungsantritt 1665 nach Hannover. Zuerst als– Hofrath, 1667–74 als Comitialgesandter zu Rcgensburg thätig, erhielt er 1677 nach dem Tode des Viceka11zlers von Witte dessen Stelle. In den großen staatsrechtlichen Fragen, welche die Zeit Ernst Augusts beschäftigten, schrieb er die Deductionen zu deren rechtlicher Vertretung: als 1689 daß Haus Sachsen-Lauenburg im Mann-Istamme erlosch, den „Be= richt von dem Rechte deß Hauses Braunschweig und Lüneburg an denen lauenburgischen Landen“, als Herzog Ernst August vor Erlangung der Kurwürde die Erbfolge in seinem Hause gemäß der goldenen Bulle zu regeln unternahm, „von der Succession nach Primogeniturrecht in den Herzogthümern und dergleichen Fürstenthümern des Reichs teutscher Nation, j11 8pecjs von solchem Succession-S- recht im Hause Braunschweig-Lüneburg Zellischer .Linie“, Hannover 1691. H. starb 1mverheirathet am L4. August 1704. Das Amt eines Vicekanzlers, daß Leibniz iür sich erhoffte, wurde eingezogen; denn daß Directorium in der Juftizkanzlt–i war nicht länger mit Sitz und Stimme im geheimen Rath verbunden. Spittler, Gesch. des Fürstenth. Hannover ll, S. 285, 24J (wiederholt in Rotermund, Gel. Hannover 1X, S. 43:2). Man-ecke, Biographien der braunschw.=lüm–b. Kanzler S. 162 (HHs. der königlich öffentlichen Bibliothek zu Hannover, nach gütigen Mittheilungen des Vorstandes Herrn Dr. E. Bodemann–). Havemann, Gesch. der Lande Braunschweig und Lüneburg 111, S. 446. Pütter, Litt. des teutschen Staatsrechts Ill, S. 43, 195. Brie, Der Bundesstaat l, S. 17–20. Gierke, Althusius S. 246. Herm. Schulze, Hausgesetze I, S. 4OO. Manecke, Braunschw.-Lüneb. Staatsr. S. 175. O. Klopp, Werke von Leibniz IF, S. 95.

F. Frensdorff.
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