ADB:Klien, Karl

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Artikel „Klien, Karl“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 16 (1882), S. 183–184, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Klien,_Karl&oldid=- (Version vom 1. Mai 2024, 22:30 Uhr UTC)
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Klien: Karl K., Rechtsgelehrter, wurde zu Königstein am 18. Decbr. 1776 geboren, verlor schon frühzeitig seinen Vater, der Geistlicher war, auch seine Mutter, und bezog, klassisch gut vorgebildet, 1795 die Universität Wittenberg, woselbst er 1798 die juristische Doctorwürde erwarb. 1803 erhielt er eine außerordentliche Professur des vaterländischen Rechts, nach Zachariä’s Abgang 1807 die ordentliche Professur des römischen Rechts nebst Sitz im Schöppenstuhl und im Hofgericht, in welchen Stellungen er in jener trüben Zeit öfters mit verschiedenen Machthabern zusammentreffend, sich überall gebührende Achtung zu verschaffen wußte. An der Universität Leipzig wurden für ihn und Stübel zwei ordentliche Professuren neuer Stiftung gegründet; diejenige Klien’s mit 1000 Thalern dotirt, wozu der König 600 Thaler hergab. Nach und nach rückte K. in die höheren juristischen Professuren alter Stiftung auf, sowie in die damit verbundenen Stellen in den Domstiftern. Die Arbeitslast, die er namentlich als Urtheilsverfasser zu bewältigen hatte, war nach seinen Angaben eine außerordentliche. Er habe, so berichtet er, in den Jahren 1801–29 jährlich 300 bis 400 Entscheidungen abzufassen gehabt, darunter viele, welche sich auf 100 und mehr Aktenbände stützten. Nichtsdestoweniger versäumte er keine Gelegenheit, sich auch als Schriftsteller zu bewähren. Neben vielen Programmen und akademischen Gelegenheitsschriften hat sich K. als Kriminalist ausgezeichnet durch sein Hauptwerk: „Revision der Grundsätze über das Verbrechen des Diebstahls, das bei dessen Untersuchung zu beobachtende Verfahren und dessen Bestrafung nach gemeinem in Deutschland geltendem, insonderheit chursächsischem Recht“, 1. Theil, Nordhausen 1806, das auch heute noch beachtenswerth ist. In der Vorrede spricht er herzlichen Dank den (über 100) Subscribenten aus, welche einem als Schriftsteller unbekannten Verfasser zutrauensvoll entgegen kommen, während die „drückenden Zeitumstände die Meisten hindern, sich ein größeres Werk anzuschaffen, welches nur eine einzelne, wenn schon vorzüglich wichtige Lehre des peinlichen Rechts behandelt“. Bei Berathung der neuen Verfassungsurkunde war er als Abgeordneter der Universität mit thätig, auch Mitglied der Kommission, welche die Vorfälle des Jahres 1830 zu untersuchen hatte. Dies gab ihm Veranlassung zur Abfassung des Programms „De lege Saxonica contra tumultum et seditionem d. d. XVIII. Jan. MDCCLXXXXI denuo confirmata per legem recentissimam d. d. VI. Oct. MDCCCXXX“. Auf dem ersten konstitutionellen Landtage Sachsens erschien K. als Abgeordneter der Universität in der ersten Kammer der Ständeversammlung, rückte in das Seniorat der Fakultät ein, wirkte durch Rath und That für die Hochschule, bis ihn – wie er es immer gewünscht – am 10. Mai [184] 1839 in treuer Berufserfüllung auf dem Katheder ein Schlagfluß traf, der nach wenigen Stunden seinem Leben ein Ziel setzte. Zwei Gattinnen und mehrere geliebte Kinder waren ihm vorangegangen. Drei glücklich versorgte Töchter überlebten ihn. In gerechter Anerkennung seiner Verdienste hatte er das Ritterkteuz des königlich sächsischen Civilverdienstordens erhalten.

Neuer Nekrolog der Deutschen f. 1839, Weimar 1841, I, 453–458. Kappler, Handb. d. Lit. des Criminalrechts, 1838, S. 519. 725. – v. Schwarze, Commentar z. RStGB. (4) 1879, S. 575.