ADB:Lauterbach, Wolfgang Adam

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Artikel „Lauterbach, Wolfgang Adam“ in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 18 (1883), ab Seite 75, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Lauterbach,_Wolfgang_Adam&oldid=695455 (Version vom 25. Dezember 2009, 00:26 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
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Lauterbach: Wolfgang Adam L., Rechtsgelehrter, geb. am 12. Decbr. 1618 zu Schleiz im Voigtlande, † am 18. August 1678 zu Waldenbuch bei Stuttgart. Eines Bürgermeisters Sohn empfing L. in seinem Geburtsorte eine ziemlich dürftige humanistische Bildung, bezog im 18. Lebensjahr (1636) die Universität Jena und vollendete nach zweijährigem Aufenthalt dortselbst seine juristischen Studien in Leipzig. Hier hielt er sodann fleißig Privatvorlesungen und benutzte die nächsten Jahre zu längeren Reisen, welche er theils allein, theils als Begleiter adeliger Studirender unternahm. Bei dieser Gelegenheit lernte er die Universitäten Heidelberg, Straßburg und Tübingen näher kennen und hielt sich nach einem Besuche der Schweiz und des Elsasses 1648 mehrere Monate in Speier auf, um sich mit dem kammergerichtlichen Verfahren vertraut zu machen. Im October 1648 ging er wieder nach Tübingen, wo er gegen Ende des vorhergegangenen Jahres als Doctor beider Rechte promovirt hatte, und erhielt dort im November 1648 als ordentlicher Professor den Lehrstuhl für Pandekten, welchen er nahezu 30 Jahre mit Auszeichnung einnahm, weshalb er von seinen Amtsgenossen achtmal zum rector magnificus und sehr häufig zum Dekan erwählt wurde. Als am 22. Decbr. 1657 sein Schwiegervater Thomas Lansius (Lanse aus Bergen in Oesterreich) mit Tode abging, wurde ihm die Oberaufsicht über das Collegium illustre übertragen, zugleich ernannte ihn Herzog Eberhard III. zum wirklichen Rath und Beisitzer am Hofgerichte. 1677 öffnete sich ihm ein neues Feld der Thätigkeit; in ehrender Anerkennung seiner hervorragenden Leistungen wurde er als Regierungsrath, Consistorialdirector und Mitglied der Universitäts Visitationsdeputation nach Stuttgart gerufen. Nur ungern verließ er das ihm theuer gewordene Lehramt und zog im Juni 1678 nach Stuttgart. Dort aber sollte ihm ein nur kurzer Wirkung-8kreis beschieden sein. Anfangs August desselben Jahres von einer in Stuttgart herrschenden [76] Krankheit befallen,- hoffte er von Luftveränderung günstige Wendung des Leidens . Er machte sich am 14. August auf den Weg, kam jedoch nur bis zum nahen Schlosse Waldenbuch, wo er tief erschöpft Rast halten mußte. Wenige Tage später – am 18. August 1678 starb er schmerzlich betrauert nicht bloß von seinen Amtsgenossen sondern von dem ganzen gelehrten Deutschland. Die Leiche wurde auf herzoglichen Befehl unter Glockengeläute und Betheiligung aller dazwischen gelegenen Orte nach Tübingen gebracht und dort in der Stiftskirche bestattet. L. war ein bedeutender Jurist, einer der bedeutendsten seinetz Jahrhunderts . Junge Studirende und bemoste Häupter, angehende Rechtsbeflissene und solche, welche nach dem Doctorhute strebten, zogen aus den verschiedensten Theilen Deutschlands und selbst von weiterher nach der Eberhard-Universität, um dem geistvollen und zündenden Vortragr des gefeierten .Lehrers zu folgen, oder unter seinem Vorsitze den hochgeschätzten Tübinger Doctorgrad zu erringen. Daher kommt es auch, daß sich unter Lauterbach? Schriften eine so auffällig große Zahl von Dissertationen – man zählt deren 111 – befindet. Diese Dissertationen von ungleichem Werthe erschienen zuerst in alphabetischer Ordnung zu Tübingen 1694. – 1728 wurden sie unter dem Titel: „W. t1. 1.8„utsrbac11ji 1)jsrt. z08„äemj0A„e- cke 89160tjs 110bj1isj111isqm–1 .juris priye1ti tmi1 00mi11u:1js q11zm StztutArjj 8rgun1O11tjs Sto. etc:. gleichfalls zu Tübingen in 4 Quartbänden, aufß Neue heraugegeben, vermehrt durch einige Dissertationen von Lansius und durch eine von Lauterbach’s Sohn, Ulrich Thomaß, 1)S (:o11(1o111i11j0 te1–1–jt0rji. Lauterbach’s Hauptwerk ist jedoch daß bekannte „00miJsnc1jum „jurjs brsEsjsj1nis y9rbjs 8S(1 8-mp1jsjmO Sensu St z119gs ttjo11ibr18 unjye1szm f91s msit.erizm jurjs e1r1j1OenS“ ow. Sto. Er gab das Werk nicht selbst heraus, sondern mit seiner Genehmigung sein vieljähriger Schüler und Verehrer, der Licentiat Advocat Joh. Jac. Schütz zu Frankfurt a. M. Dasselbe erschien kurz nach Lauterbach’s Tod 1679 zu Tübingen, und machte in der juristischen Welt großes Ansehen. Denn es gab kaum eine deutsche Hochschule, an der nicht die Pandekte:1 nach Lauterbach’S Compendium gelesen wurden, kaum ein Sprucheollegium oder einen Gerichtshof, die nicht bei ihren Confilien und Urtheilen Lauterbach? Compendium zu Rathe zogen, wie es denn auch ein unentbehrliches Inventarstück jeder juristischen Büchersammlung bildete. So erfuhr daß Compendium von 1679 bi?. 1744 ie(1. 1107js. M11;.) Auflage um AufLage, anfänglich fast nach jedem zweiten oder dritten Jahre, von denen jedoch die meisten durch zahlreiche Schreib- und Druckfehler entstellt sind. Als Ausnahme gelten nur die erste Auflage und neben jenen von 1686 und 1694 die von dem bekannten Tübinger Juristen Ferd. Christoph Harp-precht 1697 herausgegebene, welcher in der Vorrede versichert, nahe an taufesd err:-tm verbessert zu haben. Noch gründlicher ging der Jenenfer Joh. Friedr. Hertel zu Werke, der in einem besonderen Buche (1735) zehn tausend (esOsn1 mj11jA.) „Sp118.1ms.kA 9t– 9rrOres - zusammenstellte, welche er in dem Schütz-Lauterbach’schen Compendium entdeckt hatte. Die erwähnte Vielzahl von Auflagen, namentlich aber die maunigfachen Bearbeitungen dieses Werkes erinnern lebhaft an Schiller’s Worte: „Wenn die Könige bau’n, haben die Kärrner zu thun"; denn die Literärgeschichte kennt nicht weniger als elf Schriftsteller, welche daß Lauterbach’sche Compendium durch Erläuterungen, Anmerkungen u. dgl. noch sachdiensamer zu machen bemüht waren. Die Reihe eröffnete Arnold Pagenstecher (Köln 1694), dann Sam. Stryck (dessen 8uO0j110t-1e 8mi1Ot-8.rjo11Os von 170s)–1741 zu Leipzig neunmal in 49 aufgelegt wurden), Gottl. Gerh. Titius (Leipzig 1703), Joh. Klein (Rostock 1707. 4-0), Friedr. Ludovici (Halle 1711), Joh. Heinrich v. Berger (später Reichshofrath) (Wittenberg 1715, 4. 8(1. 1785), Joh. Heinr. Mollenbeck in Gießen (Lemgo 1717), Mich. Rhoden (Frankfurt a. O. 1717), Heinrich Freiesleben (Altenburg 1785. 4o), Jet. Hesse [77] (Wittenberg 1730), endlich Joh. Jau:. Füldener (Breslau 1736. 4o). – Wol kein Pandekten-Handbuch war so lange im Gebrauche wie jenes Lauterbach`s, und wol keins genoß jenes Ansehen, ein Ansehen, welches in der That seines Gleichen sucht. Ja daß Compendium hätte vielleicht eine noch längere und umfassendere Benützung gefunden, wäre die Schreibweise faßlicher gewesen. Allein L. liebte es, seinen Thesen zahlreiche Einwände und rzrjo11es äubjmi1(1j entgegenzustellen, welche den geregelten Fortgang der Darstellung hemmen und den Anfänger leicht verwirren; sodann bediente er sich der „ramistischen“ Lehrmethode, die bis Ende des 17. Jahrhunderts üblich, für juristischeDisciplinen aber wenig geeignet war. Diese Methode führt ihren Namen von Petrus Ramus (c1S 1A R-tmese, zu Paris 1572 in der BartholomäuT-nacht ermordet), der aber selbst nicht in dem Stile schrieb, welchen man heutzutage den ramistischen nennt. Dieser letztere kennzeichnet sich durch die fog. Dichotomie (Zweitheilung), durch Anwendung der schon von Aristotelezs und den Scholastikern überkommenen vier 0ausAs ((:8„us9.9 OküOjentss)„ nämlich: Stoff, Form, bewegende Ursache und Wirkung, sowie durch Tabellendarstellung. Wie die übrigen Gelehrten so waren auch die Rechtzgelehrten jener Zeit bemüht, jeden Satz des positiven Rechtes in der Digestenordnung auf sehr gekünstelte und gezwungene Weise nach diesen „qus.to0r Ozusjs e–kä(:jO11tjbus zu behandeln. Mit dem Aufhören dieser Stilweise verschwanden nach und nach die in dieser Methode abgefaßten Bücher, und allmählich wurde auch Lauterbach’s Compendium beiseite gelegt. Einige Zeit nach demCompendium, also gleichfalls nach L.’s Tode erschien daß „0O11egjum t119orsr.–prstot–jOum etc1 t111j11qusgj11t.st 1?st11(1ects„rum 1jbros 111et11O(1Osz–11r11eticet pertr.St0tum“„ Tab. 7o1.1.„ 1690. 4o, welches bis 1784 sechsmal aufgelegt wurde. Die Herausgabe besorgte auf Verlangen des Karl Friedrich Lauterbach’s ältester Sohn, Ulrich Thomas, welcher hierbei Vorarbeiten von Schütz zu Grunde legte, trotzdem aber wegen Kriegsunruhen und dienfiliche1s Geschäfte den 2. Band erst 1706 fertig bringen konnte. Der 3. erschien 1711, daß weitläufige Register 1714. Daß (JO11. ist ein Commentar über das Compendium, und sind namentlich .die ersten 19 Bücher mit besonderer Sorgfalt behandelt, welche überdies der frühere Professor und spätere R.-K.-G.-Beisitzer Erich Mauritius, ein Schüler Lauterbachs seiner näheren Durchsicht unterzog. Neben diesen theoretischen Arbeiten lieferte L. auch praktische und äußerte entschiedenen Einfluß auf die Fortentwickelung des Rechtes. So hat der baierische Gesetzgeber Freiherr v. Kreittmayr bei Lösung gemeinrechtlicher Controversen öfters Lauterlsach’s Ansicht zum Gesetze erhoben und viele Rechtsuchende, angezogen von dem Ru?e des großen Rechtslehrers wandten sich mit ihren Streitigkeiten an die Tü- binger Juristenfakultät, deren Zierde eben L. war. In Folge dessen fertigte derselbe, welcher ohne Ermüdung sechs bis sieben Stunden an seinem Schreibtische zubringen konnte, mehr als ZOO Confilien über Fragen des bürgerlichen Rechtes, welche von seinem Enkel, dem brandenburgischen Hof- und Regierungs- u rathe Adam Friedrich L. gesammelt, den zweiten und dritten Band der bekannten neun Folianten umfassenden Tübinger Confilien (ll0m O0118Otj0 oO118j1jor11m „ju1sj(1iO0rum ’1’ubingsN8ium) bilden (Tüb. 1732–36. Fol.), und .in der Praxis vielfach benützt wurden; während jenedes peinlichen Rechts in dem vierten Bande Aufnahme fanden. L. war dreimal verheirathet, daß erstemal (1648) mit einer Tochter seines berühmten Amtsgenossen Lansius; die zweite Che schloß er – (1665) mit einer Tochter des württembergischen Oberrathes Hartnig, die dritte (1677) mit Anna Rosina Stieber. Ausbeiden ersteren Verbindungen entstammten 11 Kinder, von welchen der älteste Sohn Ulrich Thomas Erwähnung verdient. Er widmete sich gleich seinem Vater der Rechtswissenschaft, gab (wie bereits erwähnt) außer einer Dissertation, dessen 0011Og. tbeO1´st.–pr8.ct. heraus [78] und starb 1710 als Reichskammergerichtsassessor. Näheres über seine Lebensumstände berichtet Moser in seinem erläuterten Württemberg Thl. II. S. 255. Der Historiograph und ms.gjste1– Sloquent-j:-te Magnus Hessenthaler hat Wolfg. Ad. L. in der „IIkügis I.zutsisb8011jsi19„ Sen 7j1–tutum Structure- S11 1.zut9r1J8011ii vjts. r0prsOs6ntAts (Stuttgart 1681, Fo!.), einem nun sehr selten gewordenen Druckwerk ein ehrenvolles litterarisches Denkmal gesetzt. Ein gut ausgeführter Stich von B. Kilian in 4o stellt L. in der Gelehrtentracht des 17. Jahrhunderts dar; daß lang herabwallende Haar umrahmt ein volles Gesicht; die festgeschlossenen Lippen und der Blick verrathen Scharfsinn und Thatkraft. Auch J. Amman hat Lauterbach’s Porträt in Kupfer gestochen. – Ein vollständigeß Schriftenverzeichniß bei Jugler, Beyträge zur juristischen Biographie, Band 3, S. 87–104.

Jl.Aut9rbaO11ij c011. tll8or9t. 1JrwJt. I). I. 1)rzOks.tjO. – Stolle, Hist. d. j–urist. Gelahrtheit S.108.–Jugler a. a.O.S.83–105.–G. G. Büchner, erläut. Voigtland, Dresden 1732. S. 102. – Gundling, Samml. kleiner deutscher Schriften, S. 21–25. – Hugo, Lehrb. eines civilist. Curfus Bd. 6. S. 39 u. 386. – M. Hessenthaler’s Bk5gis l-8.ur9rb. Oro:. – Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, Bd. 1. S. 145–50.

Eisenhart.
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