ADB:Reigersberg, Heinrich Alois Graf von
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Reigersberg: Heinrich Alois Graf v. R., bairischer Justizminister, aus einer 1635 geadelten, 1705 in den Freiherrnstand erhobenen bairischen Familie, [697] geboren am 30. Januar 1770 (die Angabe 1764 im Genealogischen Taschenbuch der gräflichen Häuser ist falsch), vermählt mit Therese Gräfin v. Lodron- Laterano, † am 4. Novbr. 1865. Freiherr v. R. wurde 1797 zum Assessor am Reichskammergericht zu Wetzlar, am 14. September 1808 zum Reich-Skammerrichter ernannt, durch kaiserliches Decret vom 3. Septbr. 1803 in den Reichsgrafenstand erhoben. Ein Bericht des kurbairische:1 Gesandten v. Hoffmann au Max Joseph rühmte den neuen Präsidenten der obersten Justizstelle des Reichs als „einen Mann von vorzüglichen Kenntnissen, von angestrengtem Fleiß und wahren Justizfreund“; auch der Bevollmächtigte Baierns am Reichtzkammergericht, Geheimrath v. Zwack, sprach über Reigerberg’s Berufung seine Freude aus, da sich von ihm patriotische Förderung der bairischen Interessen erwarten lasse. R. war der letzte Reichskammerrichter. Nach Auflösung des deutschen Reichs wurde er in Baiern zum geheimen Rath und dirigirenden Minister des -geheimen Justizdepartements ernannt. Nach dem Sturz des Premierministers Grafen v. Montgelas (2. Februar 1817) übernahm R. den Vorsitz im Ministerrath. In den kirchenpolitischen Fragen, welche nunmehr in den Vordergrund traten, stand R. auf Seite der liberalen Mitglieder des Kronrathes. In seinen schriftlichen Gutachten, wie in mündlich abgegebenen Erklärungen verlangte er entschiedene Aufrechterhaltung der landesherrlichen Rechte, Ablehnung der Wiederaufrichtung der Klöster, strenge Aufsicht der weltlichen Behörden über die Bildung der Geistlichkeit, genau geregelte Unterordnung der Seelsorger unter die weltliche Gewalt u. A. In einem am 14. Juli1817 abgegebenen Votum drang er darauf, das dem römisch, nicht deutsch gesinnten Gesandten Häffelin in der neuen Instruction „kein Spielraum gekassen, nichts seinem Ermessen anheimgegeben und jede Abweichung oder Nachgiebigkeit auf das bestimmteste untersagt werde“. Wenn die Warnung bessere Beachtung gefunden hätte, wäre der bairischen Regierung eine peinliche Erfahrung erspart geblieben. Auch im Conflict, der sich innerhalb des Ministeriums nach der Karlsbader Conferenz wegen der von Nechberg befürworteten Beschränkung der Verfassungsmäßigen Rechte des Volkes erhob. ließ sich R., wenn auch weniger energisch und eifrig wie der Finanzminister Lerchenfeld, den Schutz der Verfassung angelegen sein. Als 1823 in Folge einmüthigen Zusammenwirkens des Fürsten Metternich mit dem Grafen Rechberg und dem Fürsten Wrede am Münchner Hofe die reactionäre Stimmung zur Herrschaft gelangt war und Lerchenfeld, Rudhart und die übrigen Verfassungsfreunde ihre Stellen oder doch allen Einfluß verloren hatten, erfolgte auch Reigerberg’s Entlassung und zum Nachfolger wurde Staatsrath v. Zentner ernannt, der den opportunen Ausweg gefunden hatte: keine Verletzung des Buchstabens der Verfassung, aber möglichst beschränkende Auslegung im Sinn und Geist der Metternich’schen Politik.
- Sicherer, Staat u. Kirche in Baiern von 1799–1821, S. 222, 234 etc. – M. Frhr. v. Lerchenfeld, aus den Papieren des k. b. Staatsministers Maximilian Freiherrn v. Lerchenfeld, S. 68, 138, 160. – Personalakt im k. geh. Staatsarchiv zu München.