Abkommen mit Baiern über Armenrecht (Großh Hess)(1821)

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Gesetzestext
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Titel: Die Zwischen der Großherzoglich Hessischen und Königlich Baierischen Staatsregierung wegen des Armenrechts getroffene Uebereinkunft betr.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1921 S. 4
Fassung vom: 8. Januar 1821
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Januar 1821
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Die zwischen der Großherzoglich Hessischen und Königlich Baierischen Staats-Regierung wegen des Armenrechts getroffene Uebereinkunft betr.

Durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 23. Oktober v. J. hat man die Großherzoglichen Behörden von derjenigen Uebereinkunft in Kenntniß gesetzt, welche zwischen der Großherzoglich Hessischen und Königlich Baierischen Staats-Regierung wegen des Armenrechts getroffen worden ist.

Der in dieser Uebereinkunft bemerkte Unterschied, nach welchem die für Königlich Baiersche Unterthanen aus dem Rheinkreis auszustellende Armuths-Zeugnisse von der Regierung zu Speyer beglaubiget, die Zeugnisse aber für Unterthanen aus den 7 älteren Baierischen Kreisen von der betreffenden Provinzial-Regierung ausgestellt werden sollen, ist nunmehr aufgehoben und beliebt worden, daß die Anordnung hinsichtlich der zuletzt genannten Kreisen, auch für den Königlich Baierischen Rheinkreis Gültigkeit haben soll; - man giebt deshalb hiervon den Großherzoglichen Behörden zu ihrer Bemessung Nachricht.

Darmstadt den 8. Januar 1821.
Aus Allerhöchstem Auftrag.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.

von Grolman.     Jaup.     Freiherr von Lehmann.