Abkommen mit Baiern über Armenrecht (Großh Hess)(1821)
aus Wikisource, der freien Quellensammlung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
[4] Die Zwischen der Großherzoglich Hessischen und Königlich Baierischen Staatsregierung wegen des Armenrechts getroffene Uebereinkunft betr. Durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 23. Oktober v. J. hat man die Großherzoglichen Behörden von derjenigen Uebereinkunft in Kenntniß gesetzt, welche zwischen der Großherzoglich hessischen und Königlich Baierischen Staats-Regierung wegen des Armenrechts getroffen worden ist. Der in dieser Uebereinkunft bemerkte Unterschied, nach welchem die für Königlich Baiersche Unterthanen aus dem Rheinkreis auszustellende Armuths-Zeugnisse von der Regierung zu Speyer beglaubiget, die Zeugnisse aber für Untertanen aus den 7 älteren Baierischen Kreisen von der betreffenden Provinzial-Regierung ausgestellt werden sollen, ist nunmehr aufgehoben und beliebt worden, daß die Anordnung hinsichtlich der zuletzt genannten Kreisen, auch für den Königlich Baierischen Rheinkreis Gültigkeit haben soll; - man giebt deshalb hiervon den Großherzoglichen Behörden zu ihrer Bemessung Nachricht.
Aus Allerhöchstem Auftrag
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium. L. von Zangen
|