Abkommen zwischen Deutschland und Jemen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2010, Teil II, Nr. 2 (Tag der Ausgabe 26. Januar 2010), Seite 41–43
Fassung vom: 4. Juni 2002
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Dezember 2009
Inkrafttreten: 26. August 2007
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 2009


Das in Berlin am 4. Juni 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12

am 26. August 2007

in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 16. Dezember 2009
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Susanne Wasum-Rainer


[42]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Jemen –

überzeugt von der Bedeutung kultureller Zusammenarbeit,

mit dem Ziel, positive Gemeinsamkeiten im menschlichen Erbe zu fördern,

im Bewusstsein der Bedeutung und der Notwendigkeit engerer Beziehungen und des Verständnisses der beiden befreundeten Völker füreinander,

in dem Wunsch, ihre Völker zu ermutigen, sich um ein besseres Verständnis für die Kultur und das Erbe des jeweiligen anderen Volkes sowie für seine Lebensform zu bemühen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, ihre Beziehungen insbesondere in den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Bildung, Kunst, Information sowie Jugend und Sport durch den Austausch kultureller Kenntnisse nach den in den beiden Ländern geltenden Regeln und Vorschriften zu festigen und zu entwickeln.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit kultureller und erzieherischer Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.
(2) Kulturelle und erzieherische Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Die entsandten Fachkräfte dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag kulturell, wissenschaftlich oder pädagogisch tätige entsandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften dieser Einrichtungen sowie den ihnen nach Absatz 2 gleichgestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchführung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise, bei der abgabenfreien Ein- und Ausfuhr ihrer persönlichen Habe einschließlich ihres Hausrats sowie bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Für die Tätigkeit an den in Absatz 2 genannten kulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis. Die in Absatz 2 genannten Fachkräfte können mit zeitlich beschränkter Zulassung ein Kraftfahrzeug, das mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist, für die Dauer ihrer Entsendung abgabenfrei einführen.
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften zulassen.

Artikel 3

(1) Auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kultur und des Bildungswesens, einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildender und berufsbildender schulischer Einrichtungen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen, werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Schülern zu Informations-, Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsaufenthalten zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen zu entwickeln sowie die Veranstaltung entsprechender Ausstellungen zu fördern;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen beider Länder zu fördern.
(2) In der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hochschulbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbildung in einer Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermöglichen, werden die Vertragsparteien Informationen über das Bildungswesen austauschen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Archäologie und der Erhaltung ihres kulturellen Erbes fördern.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei zur Ausbildung, zur Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Kultur, der Sprache und der Literatur des anderen Lands zu fördern.

Artikel 7

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und verwandter Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen; [43]
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik sowie der darstellenden und bildenden Künste, die der Entwicklung der Zusammenarbeit, dem Erfahrungsaustausch sowie der Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen dienen;
4. bei der Förderung von Kontakten und von Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verlagswesens, der Bibliotheken, der Archive, der Museen und der Archäologie sowie beim Austausch von Fachleuten, wissenschaftlichem Material, Ausrüstungen und Ersatzteilen;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen und Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens, des Hörfunks und des Fremdenverkehrs die kulturelle Zusammenarbeit der entsprechenden Anstalten und kulturellen Einrichtungen in ihren Ländern sowie den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die dem Zweck dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugendaustausch zu fördern.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports zu fördern.

Artikel 11

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um eine Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert es sich stillschweigend um jeweils den gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Berlin am 4. Juni 2002 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ludger Volmer


Für die Regierung der Republik Jemen
Al-Rawhani