Allodifikation von Lehngütern (Großh. Hessen)(1819)
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Verordnung, daß zu einer Lehns-Allodification, wenn der Lehnherr und Vasall darüber einig sind, außer dem Consens der Agnaten, weder die Einwilligung der Lehnsfähigen Descendenten des Vasallen noch der Agnaten erforderlich sey.
Da es nach den Lehnrechten zweifelhaft ist,
die beiden Großherzoglichen Lehnhöfe der Provinzen Starkenburg und Oberhessen auch wirklich in ihren desfallsigen Ansichten und Observanzen nicht übereinstimmen – das Interesse des Lehnherrn aber und der Vasallen zur Vermeidung möglicher Weitläuftigkeiten und Irrungen eine authentische Erklärung der Rechte in diesem Puncte höchst wünschenswerth macht: so haben Se. Königl. Hoheit der Großherzog, als höchster Gesetzgeber[WS 1], auf erstatteten unterthänigsten Vortrag, Sich gnädigst bewogen gefunden, eine solche Erklärung und zwar dahin zu ertheilen:
Diese höchste Entschließung wird hiermit zu jedermanns Wissenschaft und zur Nachachtung für die Großherzogl. Lehnhöfe und Gerichte öffentlich bekannt gemacht.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman, von Wreden. Freiherr von Gruben
vt. Hoppé.
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[Bearbeiten] Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ korrigiert. Im Original steht ”Gesetzgebeber“.