Bachreinigung Rheinhessen (Großh Hess)(1820)

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Gesetzestext
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Titel: Die Ausräumung der nicht schiffbaren Flüsse und Bäche in der Provinz Rheinhessen betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 44 S. 405.
Fassung vom: 16. August 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung:
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Galt für die aus Wiesbaden kommenden Bäche durch das rechtsrheinische Kastel.
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[405] Die Ausräumung der nicht schiffbaren Flüsse und Bäche in der Provinz Rheinhessen betreffend.

Die unterzeichnete Stelle sieht sich veranlaßt, sämmtliche Hr. Hr. Bürgermeister der Provinz Rheinhessen, durch deren Verwaltungsbezirk nicht schiffbare Flüsse und Bäche fließen, hiermit anzuweisen, das Ausräumen derselben auch in diesem Jahre nach den Bestimmungen des Beschlusses des ehemaligen Präfekten des Departements vom Donnersberg, d. d. 10. August 1807, welche schon durch das Regierungsblatt Nr. 15. unterm 20. September 1819 bekannt gemacht wurden, vorzunehmen. Man bemerkt jedoch hierbei, [406] daß, da im Herbste diese Bäche der Regel nach angeschwollen sind, auch öfters die Witterung schon kalt und daher die Ausräumung dadurch schwierig wird, man den §. 2. dieses Beschlusses dahin abzuändern befunden hat, daß solche nunmehr für die Folge gleich nach beendigter Erndte, und zwar in der ersten Hälfte des Monats September vorgenommen werden solle, wonach sich alle jene Hr. Hr. Bürgermeister, die es angeht, genau zu achten haben.

Mainz den 16. August 1820.
Die Großherzogl. Hess. Regierung der Provinz Rheinhessen
Freiherr von Lichtenberg.
Ges. Filser.