Bekanntmachung über eine Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung. Vom 11. Juli 1985

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Titel: Bekanntmachung über eine Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1985, Teil II, Nr. 27 (Tag der Ausgabe 9. August 1985), Seite 885
Fassung vom: 29. April/20. Juni 1985
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juli 1985
Inkrafttreten: 1. September 1985
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung über eine Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung
Vom 11. Juli 1985


Durch Vereinbarung vom 29. April/20. Juni 1985 ist das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse nach Artikel II Abs. 2 des Abkommens vom 16. Juni 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung (BGBl. 1977 II S. 755) in der Fassung der Vereinbarung vom 11. Juli/20. Oktober 1983 (BGBl. Il S. 833) mit Wirkung vom 1. September 1985 wie folgt ergänzt worden:

Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des französischen Prüfungszeugnisses
10. Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf Koch/Köchin 10. Certificat d’aptitude professionnelle cuisinier
11. Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf Hotelfachmann/Hotelfachfrau 11. Certificat d’aptitude professionnelle employé d’hôtel
12. Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau 12. Certificat d’aptitude professionnelle employé de restaurant
13. Zeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin 13. Certificat d’aptitude professionnelle coiffure option C: coiffure mixte


Bonn, den 11. Juli 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele