Bekanntmachung der deutsch-bolivianischen Vereinbarung über die Förderung deutsch-bolivianischer Schulen

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Titel: Bekanntmachung der deutsch-bolivianischen Vereinbarung über die Förderung deutsch-bolivianischer Schulen
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1997, Teil II, Nr. 51 (Tag der Ausgabe 30. Dezember 1997), Seite 2213–2214
Fassung vom: 6. Mai/23. Juni 1997
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. November 1997
Inkrafttreten: 28. Juni 1997
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-bolivianischen Vereinbarung über die Förderung deutsch-bolivianischer Schulen
Vom 11. November 1997


Die in La Paz durch Notenwechsel vom 6. Mai/23. Juni 1997 zustandegekommene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über die Förderung deutsch-bolivianischer Schulen ist

am 28. Juni 1997

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 11. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger



Notenwechsel

Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
La Paz, 6. Mai 1997


Herr Minister,

nach eingehenden Verhandlungen zwischen der Kulturabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Kirchenfragen und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Protokolls der zweiten Sitzung des Ständigen Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bolivien vom 18. Oktober 1996 in Bonn beehre ich mich, Ihnen in Ausführung des Kulturabkommens vom 4. August 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bolivien im Interesse der Weiterführung der Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf dem Gebiet des allgemeinbildenden Schulwesens und im Hinblick auf die Reformen im bolivianischen Erziehungswesen namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Förderung deutsch-bolivianischer Schulen vorzuschlagen:

1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert Schulen,
– die Schüler zum in Bolivien anerkannten Abschluß der Sekundarstufe führen,
– die die Prüfungen für das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz, Stufe I und II, anbieten,
– die geeigneten Schülern, die die erforderlichen Deutschkenntnisse haben, Unterricht erteilen, der an deutschen Lehrplänen orientiert ist und als Abschluß die deutsche allgemeine Hochschulreife vermittelt,
– die nach Abschluß der bolivianischen Sekundarstufe gemeinsam mit der Deutsch-Bolivianischen Industrie- und Handelskammer eine zweisprachige duale Berufsausbildung ermöglichen, deren Abschlüsse sowohl in Bolivien als auch in Deutschland anerkannt werden.
2. Die Bundesrepublik Deutschland
a) gewährt diesen Schulen finanzielle Unterstützung,
b) stellt den Schulen Lehr- und Lernmittel für den Deutschunterricht sowie für den deutsch- und zweisprachigen Fachunterricht zur Verfügung,
c) vermittelt an diese Schulen Lehrkräfte für den Deutschunterricht sowie für den deutsch- und zweisprachigen Fachunterricht und Schulfachleute als Schulleiter, die für die pädagogische Leitung der Schulen, den funktionsgerechten Einsatz der vermittelten Lehrkräfte und die zweckentsprechende Verwendung der von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Lehrmittel verantwortlich sind. [2214]
3. Die Regierung der Republik Bolivien
a) gewährt diesen Schulen einen eigenen Schuljahres- und Ferienplan, der mindestens 200 Unterrichtstage erfüllt und den bolivianischen Unterrichtsbehörden im voraus anzuzeigen ist,
b) erklärt sich damit einverstanden, daß das Fach Deutsch als anerkannte erste Fremdsprache nach den an der Schule entwickelten und von der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Lehrplänen unterrichtet wird und für alle Schüler dieser Schulen verpflichtend bei der Versetzung berücksichtigt wird,
c) ist damit einverstanden, daß dort, wo die Vorbildung der Schüler es erlaubt, ein Teil des Fachunterrichts in deutscher Sprache erteilt wird,
d) gewährt diesen Schulen bei der Einführung von bolivianischen Reformgesetzen und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen die notwendige Freiheit in der Gestaltung der Lehrpläne und des Fächerkanons und verzichtet auf Maßnahmen der Überprüfung bzw. Anerkennung, die den besonderen Status der Schulen betreffen,
e) genehmigt im Hinblick auf den besonderen Charakter dieser Schulen alle zur Versetzung, Leistungsbewertung, Notenfindung und zu eventuellen Förderhilfen erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen der Schulen,
f) erhebt keine Einwände dagegen, daß diese Schulen den berechtigten Interessen der Schüler deutscher Muttersprache und derjenigen Schüler, die ihre Ausbildung an Schulen oder Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen wollen, durch einen entsprechenden Anteil des Deutschunterrichts und des in deutscher Sprache oder zweisprachig erteilten Fachunterrichts Rechnung tragen,
g) ermöglicht deutschsprachigen, von Schulen außerhalb Boliviens kommenden Schülern die Aufnahme in die ihrer Vorbildung entsprechende Klassenstufe und räumt denjenigen von ihnen, die einen bolivianischen Schulabschluß anstreben, die Möglichkeit ein, sofort oder später die für diesen Fall gesetzlich vorgeschriebenen Angleichungsprüfungen an der aufnehmenden Schule abzulegen,
h) billigt diesen Schulen das Recht zu, über die Aufnahme geeigneter Schüler nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ihrer eigenen Aufnahmeordnung zu entscheiden,
i) genehmigt die zollfreie Einfuhr der aus der Bundesrepublik Deutschland kommenden Lehrmittel und Einrichtungen sowie die Verwendung deutschsprachiger Lehrbücher,
k) genehmigt, daß diese Schulen zur Verwirklichung Ihrer pädagogischen Zielsetzungen die notwendigen, verwaltungsmäßigen und haushaltsrechtlichen Maßnahmen In eigener Verantwortung ergreifen. Diese Schulen legen dem Erziehungsministerium jährlich die folgenden Dokumente vor:
Schülerstatistik nach Altersangaben der Vorschule, Grundschule, Mittel- und Oberstufe, Lehrerstatistik, Statistik über Zu- und Abgang von Schülern, Angabe des Lehr- und Verwaltungspersonals, Tätigkeitsbericht der Schule, Schuljahresplan sowie Übersicht über die von der Schule durchgeführten Veranstaltungen,
l) erkennt die von der Schule „Mariscal Braun“ in La Paz und der Deutschen Schule in Santa Cruz erteilte duale Ausbildung gemäß der von der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Studienpläne an, deren Titel auch von der Regierung der Republik Bolivien anerkannt sind. Die Bestimmung des akademischen Grades für die Absolventen der Dualen Ausbildung ist den technischen Kriterien unterworfen, über die von Fachleuten beider Länder Einvernehmen herzustellen ist.
4. Die Bestimmung der Vereinbarung durch Notenwechsel vom 8. September 1972 – Ku IV 10-82 2 – 5. September 1972 DGP E/EO 719/8 –, die die Rechte der aus der Bundesrepublik Deutschland vermittelten Lehrkräfte zum Gegenstand haben, gelten entsprechend für die auf Grund dieser Vereinbarung vermittelten Lehrkräfte und Schulfachleute.
5. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweils geltenden Schulordnungen verwiesen.
6. Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage des Vollzugs des Notenwechsels in Kraft.

Falls sich die Regierung der Republik Bolivien mit den unter den Ziffern 1 6 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Hans Ulrich Spohn


Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Kirchenfragen
Dr. Antonio Araníbar Quiroga

La Paz.-