Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den Kulturrat

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Titel: Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den Kulturrat
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1988, Teil II, Nr. 10 (Tag der Ausgabe 4. März 1988), Seite 230–231
Fassung vom: 22. Januar 1988
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Februar 1988
Inkrafttreten: 22. Januar 1988
Anmerkungen:
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den Kulturrat
Vom 12. Februar 1988


In Paris ist durch Notenwechsel vom 22. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik eine Vereinbarung über den Deutsch-französischen Kulturrat geschlossen worden. Die Vereinbarung ist

am 22. Januar 1988

in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 12. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein


[231]

Notenwechsel

Der Bundesminister
des Auswärtigen
Paris, den 22. Januar 1988


Herr Minister,

ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:

„Nach den Gesprächen, die entsprechend der Gemeinsamen Erklärung über kulturelle Zusammenarbeit vom 28. Oktober 1986 zwischen unseren beiden Ländern stattgefunden haben, beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Französischen Republik folgende Vereinbarung über den Deutsch-französischen Kulturrat vorzuschlagen:

1.

Um der deutsch-französischen Zusammenarbeit in dem Bereich der Kunst und Kultur einen neuen Impuls zu verleihen, wird ein deutsch-französischer Rat aus Persönlichkeiten des Kulturlebens beider Länder gebildet.

2. Aufgaben

Er hat die Aufgabe,
a) gemeinsame kulturelle Aktivitäten anzuregen,
b) den Regierungen Vorschläge zu unterbreiten, wie diese Aktivitäten gefördert werden können,
c) dazu beizutragen, daß für die kulturelle Zusammenarbeit beider Länder wesentliche Informationen gesammelt und der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Der Rat ist in der Wahl seiner Themen und Arbeitsfelder frei.
Der Rat kann den Dialog über kulturelle Fragen mit Persönlichkeiten beider Länder aus Politik, Wissenschaft und Wirtschaft pflegen. Die Regierungen sollen ihrerseits den Dialog mit dem Kulturrat suchen.

3. Organisation

Der Rat wird aus je zehn deutschen und französischen unabhängigen Persönlichkeiten gebildet. Sie werden für einen Zeitraum von vier Jahren berufen, auf deutscher Seite in Abstimmung zwischen Bund und Ländern, auf französischer Seite von der Regierung der Französischen Republik. Bei der Auswahl ist darauf zu achten, daß umfassend kulturell interessierte Persönlichkeiten berufen werden, wobei die Interessen der wesentlichen Fachgebiete, wie zum Beispiel bildende Kunst, darstellende Kunst, Literatur, Musik und Film, vertreten sein sollen.
Der Rat wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten aus dem jeweils anderen Land für die Dauer von vier Jahren. Sie tauschen ihre Ämter nach der Hälfte der Amtszeit. Der Präsident kann dem Vizepräsidenten unterstützende Funktionen anvertrauen, insbesondere für Maßnahmen im Herkunftsland des Vizepräsidenten.
Der Rat bestellt auf die Dauer von nicht mehr als vier Jahren einen Generalsekretär und einen stellvertretenden GeneralParis, den 22. Januar 1988 Sekretär aus dem jeweils anderen Land. Dem Generalsekretär und seinem Vertreter stehen in beiden Ländern je ein Sekretariat zur Verfügung, das bei einer bestehenden kulturellen Einrichtung anzusiedeln ist. Jede Seite stellt ihnen das erforderliche Sekretariatspersonal und die nötigen Geschäftsräume zur Verfügung.

4. Arbeitsweise

Der Rat tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Zur Beratung einzelner Themen kann der Rat Fachleute beratend hinzuziehen. Ferner sind das Auswärtige Amt und die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten und das Ministerium für Kultur und Kommunikation bereit, auf Wunsch des Rates zu seinen Sitzungen je einen zuständigen Vertreter zu entsenden.
Der Rat kann bei der Zusammenstellung von Informationen Regierungsstellen beider Länder um Amtshilfe bitten. Er kann Empfehlungen herausgeben, insbesondere an die Regierungen; er legt einen jährlichen Bericht vor, der aufzeigt, welche Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern wünschenswert sind. Die Regierungen verpflichten sich, dem Rat auf seine Anregungen zu antworten.

5. Finanzierung

Jede Seite trägt die Kosten der von ihr berufenen Mitglieder und des jeweiligen Sekretariatsteils einschließlich der Reisekosten.

6. Berlin-Klausel

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit vorstehendem Vorschlag einverstanden[ER 1] erklärt, werden diese Note und Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem in Ihrer Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die heute in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Genscher

Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Französischen Republik

Herrn Jean-Bernard Raimond


Errata

  1. Vorlage: einverständen