Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Überleitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs in die Deutsch-Französische Hochschule

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Titel: Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Überleitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs in die Deutsch-Französische Hochschule
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2000, Teil II, Nr. 34 (Tag der Ausgabe 27. November 2000), Seite 1363–1364
Fassung vom: 28. Dezember 1999 / 18. Februar 2000
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Oktober 2000
Inkrafttreten: 18. Februar 2000
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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[1363]

Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Überleitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs in die Deutsch-Französische Hochschule
Vom 11. Oktober 2000


Die in Paris durch Notenwechsel vom 28. Dezember 1999/18. Februar 2000 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Überleitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs in die Deutsch-Französische Hochschule ist nach ihrem letzten Absatz

am 18. Februar 2000

in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 11. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger


[1364]

Notenwechsel

Der Geschäftsträger ad interim
der Bundesrepublik Deutschland
Paris, den 28. Dezember 1999


Herr Minister,

ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens vom 19. September 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gründung einer Deutsch-Französischen Hochschule den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Überleitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs in die Deutsch-Französische Hochschule vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:

1. Nach Anhörung des Präsidenten der Deutsch-Französischen Hochschule und des Präsidenten des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs treffen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens vom 19. September 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gründung einer Deutsch-Französischen Hochschule folgende für die Überleitung der Aufgaben des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs auf die Deutsch-Französische Hochschule erforderlichen Regelungen.
a) Das Deutsch-Französische Hochschulkolleg, das durch eine durch Notenwechsel vom 12. November 1987 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik geschaffen worden ist, beendet seine Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1999.
b) Die Amtszeit der nach Nummer 3 Buchstabe a Absatz 1 der Vereinbarung vom 12. November 1987 ernannten je neun deutschen und französischen Persönlichkeiten, die mit Ablauf des 31. Dezember 1999 endet, wird nicht erneuert.
c) Die Sekretariate, über die das Kolleg nach Nummer 3 Buchstabe d Absatz 1 der Vereinbarung vom 12. November 1987 in jedem Land verfügt, beenden ihre Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1999.
d) Alle vom Deutsch-Französischen Hochschulkolleg für das akademische Jahr 1999/2000 in die Förderung aufgenommenen Programme werden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 von der Deutsch-Französischen Hochschule übernommen und unverändert fortgeführt, ohne dass dadurch die Entscheidungen der Deutsch-Französischen Hochschule über die Programmgestaltung ab dem akademischen Jahr 2000/2001 präjudiziert werden sollen.
2. Die durch Notenwechsel vom 12. November 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik geschlossene Vereinbarung über die Schaffung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs wird mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Wolfgang Zierer


Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Hubert Vedrine

Paris