Bundesvertrag von 1815
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[5] Bundesvertrag zwischen den XXII Cantonen der Schweiz
vom 7. August 1815. Im Namen Gottes des Allmächtigen ! § 1. Die XXII souveränen Cantone der Schweiz, als Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beider Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, vereinigen sich durch den gegenwärtigen Bund zur Behauptung ihrer Freiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit gegen alle Angriffe fremder Mächte, und zur Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihre Verfassungen, sowie dieselben von den obersten Behörden jedes Cantons, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Bundesvertrags, werden angenommen worden sein. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihr Gebiet. § 2. Zu Handhabung dieser Gewährleistung und zu Behauptung der Neutralität der Schweiz wird aus der waffenfähigen Mannschaft eines jeden Cantons, nach dem Verhältniß von 2 Mann auf 100 Seelen Bevölkerung, ein Contingent gebildet. Die Truppen werden von den Cantonen geliefert wie folgt:
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Diese vorläufig angenommene Scala soll von der nächst bevor stehenden ordentlichen Tagsatzung durchgesehen und nach obigem Grundsatz berichtigt werden. Durch Beschluss der Tagsatzung vom 20. August 1817 wurde die Lieferung der Truppen nach Kantonen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 wie folgt festgelegt:
§ 3. Die Geldbeiträge, zu Bestreitung der Kriegskosten und anderer Ausgaben des Bundes, werden von den Cantonen nach folgendem Verhältniß entrichtet:
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Diese Vertheilung der Geldbeiträge soll ebenfalls durch die nächst bevorstehende ordentliche Tagsatzung durchgesehen, und mit Rücksicht auf die Beschwerden einiger Cantone berichtigt werden. Eine ähnliche Revision soll späterhin, wie für die Mannschaftscontingente, von 20 zu 20 Jahren statthaben. Zu Bestreitung der Kriegskosten soll überdieß eine gemeineidgenössische Kriegscasse errichtet werden, deren Gehalt bis auf den Betrag eines doppelten Geldcontingents anwachsen soll. Diese Kriegscasse soll ausschließlich nur zu Militärkosten bei eidgenössischen Auszügen angewendet und in sich ergebenden Fällen die eine Hälfte der Ausgaben durch Einziehung eines Geldcontingents nach der Scala bestritten und die andere Hälfte aus der Kriegscasse bezahlt werden. Zu Bildung dieser Kriegscasse soll eine Eingangsgebühr auf Waaren gelegt werden, die nicht zu den nothwendigsten Bedürfnissen gehören. Diese Gebühren werden die Grenzcantone beziehen und der Tagsatzung alljährlich darüber Rechnung ablegen. Der Tagsatzung wird überlassen, sowohl den Tarif dieser Eingangsgebühr festzusetzen, als auch die Art der Rechnungsführung darüber, und die Maßnahmen zur Verwahrung der bezogenen Gelder zu bestimmen. Durch Beschluss der Tagsatzung vom 20. August 1817 wurden die Kriegskosten auf die Kantone nach § 3 Abs. 1 wie folgt festgelegt:
§ 4. Im Fall äußerer oder innerer Gefahr hat jeder Canton das Recht, die Mitstände zu getreuem Aufsehen aufzufordern. Wenn in einem Canton Unruhen ausbrechen, so mag die Regierung andere Cantone zur Hülfe mahnen, doch soll sogleich das Vorort davon benachrichtigt werden; bei fortdauernder Gefahr wird die Tagsatzung, auf Ansuchen der Regierung, die weitern Maßregeln treffen. Im Fall einer plötzlichen Gefahr von Außen mag zwar der bedrohte Canton andere Cantone zur Hülfe mahnen, doch sogleich soll das Vorort davon in Kenntniß gesetzt werden; diesem liegt ob, die Tagsatzung zu versammeln, welcher alle Verfügungen zur Sicherung der Eidgenossenschaft zustehen. Der oder die gemahnten Cantone haben die Pflicht, dem mahnenden Hülfe zu leisten. Im Fall äußerer Gefahr werden die Kosten von der Eidgenossenschaft [8] getragen, bei innern Unruhen liegen dieselben auf dem mahnenden Canton, es wäre denn Sache, daß die Tagsatzung wegen besondern Umständen eine andere Bestimmung treffen würde. § 5. Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Cantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidgenössische Recht gewiesen. Der Gang und die Form dieser Rechtshandlung sind folgendermaßen festgesetzt: Jeder der zwei streitenden Cantone wählt aus den Magistratspersonen anderer Cantone zwei, oder, wenn die Cantone darüber einig fallen, einen Schiedsrichter. Wenn die Streitsache zwischen mehr als zwei Cantonen obwaltet, so wird die bestimmte Zahl von jeder Partei gewählt. Diese Schiedsrichter vereint trachten den Streit in der Minne und auf dem Pfad der Vermittlung beizulegen. Kann dieses nicht erreicht werden, so wählen die Schiedsrichter einen Obmann aus den Magistratspersonen eines in der Sache unpartheiischen Cantons, und aus welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist. Sollten die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen können und einer der Cantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt, wobei aber die im Streit stehenden Cantone kein Stimmrecht haben; der Obmann und die Schiedsrichter versuchen nochmals, den Streit durch Vermittlung auszugleichen, oder entscheiden, im Fall allseitiger Übergabe, durch Compromißspruch; geschieht aber keines von beiden, so sprechen sie über die Streitsachen, nach den Rechten, endlich ab. Der Spruch kann nicht weiter gezogen werden und wird erforderlichen Falls durch Verfügung der Tagsatzung in Vollziehung gesetzt. Zu gleicher Zeit mit der Hauptsache soll auch über die Kosten, bestehend in den Auslagen der Schiedsrichter und des Obmanns, entschieden werden. Die nach obigen Bestimmungen gewählten Schiedsrichter und Obmänner werden von ihren Regierungen des Eides für ihren Canton, in der obwaltenden Streitsache, entlassen. Bei allen vorfallenden Streitigkeiten sollen die betreffenden Cantone sich jeder gewaltsamen Maßregel, oder sogar Bewaffnung enthalten, den in diesem Artikel festgesetzten Rechtspfad genau befolgen und dem Spruch in allen Theilen Statt thun. § 6. Es sollen unter den einzelnen Cantonen keine, dem allgemeinen [9] Bund oder den Rechten anderer Cantone nachtheilige Verbindungen geschlossen werden. § 7. Die Eidgenossenschaft huldigt dem Grundsatz, daß so wie es, nach Anerkennung der XXII Cantone, keine Unterthanenlande mehr in der Schweiz gibt, so könne auch der Genuß der politischen Rechte nie das ausschließliche Privilegium einer Classe der Cantonsbürger sein. § 8. Die Tagsatzung besorgt, nach den Vorschriften des Bundesvertrags, die ihr von den souveränen Ständen übertragenen Angelegenheiten des Bundes. Sie besteht aus den Gesandten der XXII Cantone, welche nach ihren Instructionen stimmen. Jeder Canton hat eine Stimme, welche von einem Gesandten eröffnet wird. Sie versammelt sich in der Hauptstadt des jeweiligen Vororts, ordentlicher Weise alle Jahre am ersten Montag im Heumonat, außerordenthlicher Weise, wenn das Vorort dieselbe ausschreibt, oder auf das Begehren von fünf Cantonen. Der im Amt stehende Bürgermeister oder Schultheiß des Vororts führt den Vorsiz. Die Tagsatzung erklärt Krieg und schließt Frieden; sie allein errichtet Bündnisse mit auswärtigen Staaten; doch sind für diese wichtigen Verhandlungen drei Viertheile der Cantonsstimmen erforderlich. In allen übrigen Verfügungen, die durch den gegenwärtigen Bund der Tagsatzung übertragen sind, entscheidet die absolute Mehrheit. Handelsverträge mit auswärtigen Staaten werden von der Tagsatzung geschlossen. Militär-Capitulationen und Verträge über öconomische und Polizeigegenstände mögen von einzelnen Cantonen mit auswärtigen Staaten geschlossen werden. Sie sollen aber weder dem Bundesverein, noch bestehenden Bündnissen, noch verfassungsmäßigen Rechten anderer Cantone zuwider sein, und zu diesem Ende zur Kenntniß der Tagsatzung gebracht werden. Eidgenössische Gesandte, wenn deren Abordnung nothwendig erachtet wird, werden von der Tagsatzung ernannt und abberufen. Die Tagsatzung trifft alle erforderlichen Maßregeln für die äußere und innere Sicherheit der Eidgenossenschaft. Sie bestimmt die Organisation der Contingentstruppen, verfügt über derselben Aufstellung und Gebrauch, ernennt den General, den Generalstab und die eidgenössischen Obersten. Sie ordnet, im Einverständniß mit den Cantonsregierungen, die Aufsicht über die Bildung und Ausrüstung des Militärcontingents an. § 9. Bei außerordentlichen Umständen, und wenn sie nicht fortdauernd [10] versammelt bleiben kann, hat die Tagsatzung die Befugniß, dem Vorort besondere Vollmachten zu ertheilen. Sie kann auch derjenigen Behörde des Vororts, welche mit der eidgenössischen Geschäftsführung beauftragt ist, zu Besorgung wichtiger Bundesangelegenheiten eidgenössische Repräsentanten beiordnen; in beiden Fällen sind zwei Drittheile der Stimmen erforderlich. Die eidgenössischen Repräsentanten werden von den Cantonen gewählt, welche hiefür unter sich in folgenden sechs Classen wechseln: Den ersten eidgenössischen Repräsentant geben abwechselnd die zwei Directorial-Orte, die nicht im Amt stehen.
Die Tagsatzung ertheilt den eidgenössischen Repräsentanten die erforderlichen Instructionen und bestimmt die Dauer ihrer Verrichtungen. In jedem Fall hören letztere mit dem Wiederzusammentritt der Tagsatzung auf. Die eidgenössischen Repräsentanten werden aus der Bundescasse entschädigt. § 10. Die Leitung der Bundesangelegenheiten, wenn die Tagsatzung nicht versammelt ist, wird einem Vorort, mit den bis zum Jahr 1798 ausgeübten Befugnissen, übertragen. Das Vorort wechselt unter den Cantonen Zürich. Bern und Lucern, je zu zwei Jahren um, welche Kehrordnung mit dem ersten Januar 1815 ihren Anfang genommen hat. Dem Vorort ist eine eidgenössische Kanzlei beigeordnet; dieselbe besteht aus einem Kanzler und einem Staatsschreiber, die von der Tagsatzung gewählt werden. § 11. Für Lebensmittel, Landeserzeugnisse und Kaufmannswaaren ist der freie Kauf, und für diese Gegenstände, so wie auch für das Vieh, die ungehinderte Aus- und Durchfuhr von einem Canton zum andern gesichert, mit Vorbehalt der erforderlichen Polizeiverfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf. Diese Polizeiverfügungen sollen für die eigenen Cantonsbürger und die Einwohner anderer Cantone gleich bestimmt werden. Die dermalen bestehenden, von der Tagsatzung genehmigten Zölle, Weg- und Brückengelder verbleiben in ihrem Bestand. Es können aber ohne Genehmigung der Tagsazung weder neue errichtet, noch die [11] bestehenden erhöht, noch ihr Bezug, wenn er auf bestimmte Jahre beschränkt war, verlängert werden. Die Abzugsrechte von Canton zu Canton sind abgeschafft. § 12. Der Fortbestand der Klöster und Capitel und die Sicherheit ihres Eigenthums, so weit es von den Cantonsregierungen abhängt, sind gewährleistet; ihr Vermögen ist, gleich anderm Privatgut, den Steuern und Abgaben unterworfen. § 13. Die helvetische Nationalschuld, deren Betrag den ersten November 1804 auf drei Millionen einmal hundert achtzehntausend dreihundert sechs und dreißig Franken festgesezt worden, bleibt anerkannt. § 14. Alle eidgenössischen Concordate und Verkommnisse seit dem Jahr 1803, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Bundes nicht entgegen sind, verbleiben in ihrem bisherigen Bestand; die Sammlung der in dem gleichen Zeitraum erlassenen Tagsatzungsbeschlüsse soll der Tagsatzung des Jahres 1816 zur Revision vorgelegt werden, und diese wird entscheiden, welche von denselben ferner verbindlich sein sollen. § 15. Sowohl gegenwärtiger Bundesvertrag, als auch die Cantonsverfassungen sollen in das eidgenössische Archiv niedergelegt werden. Die XXII Cantone constituiren sich als Schweizerische Eidgenossenschaft; sie erklären, daß sie frei und ungezwungen in diesen Bund treten, denselben im Glück wie im Unglück als Brüder und Eidgenossen getreulich halten, insonders aber, daß sie von nun an alle daraus entstehenden Pflichten und Verbindlichkeiten gegenseitig erfüllen wollen; und damit eine für das Wohl des gesammten Vaterlandes so wichtige Handlung, nach der Sitte der Väter, eine heilige Gewährschaft erhalte, so ist diese Bundesurkunde nicht allein durch die bevollmächtigten Gesandten eines jeden Standes unterzeichnet und mit dem neuen Bundesinsiegel versehen, sondern noch durch einen theuren Eid zu Gott dem Allmächtigen feierlich bekräftiget worden. Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch die nachgenannten Herren Gesandten und Legationsräthe der eidgenössischen Stände, in Zürich den siebenten Augustmonat im Jahr nach Christi Geburt ein Tausend acht Hundert und fünfzehn. [12] Im Namen des Standes Zürich:
Im Namen der Stadt und Republik Bern:
Im Namen der Stadt und Republik Lucern:
Im Namen des Cantons Uri:
Im Namen des Cantons Schwyz:
Im Namen des Cantons Unterwalden ob dem Wald (als anerkannten eidsgenössischen Stands):
Im Namen des Cantons Glarus:
Im Namen des Cantons Zug:
Im Namen der Stadt und Republik Freiburg:
Im Namen der Republik Solothurn:
Im Namen des Cantons Basel:
Im Namen des Cantons Schafhausen:
[13] Im Namen des Cantons Appenzell beider Rhoden:
Im Namen des Cantons St. Gallen:
Im Namen des Cantons Graubünden:
Im Namen des Cantons Aargau:
Im Namen des Cantons Thrugau:
Im Namen des Cantons Tessin:
Im Namen des Cantons Waadt:
Im Namen des Cantons Wallis:
Im Namen des Cantons Neuenburg:
Im Namen der Republik und des Cantons Genf:
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