Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 7

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
««« Teil 2 Kapitel 7 »»»
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
von: [[{{{AUTOR}}}]]
Zusammenfassung: {{{ZUSAMMENFASSUNG}}}
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende Seitenzahl zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[198]
TITULVS VII.
Von Wechsel und Wechsel-Brieffen:
ARTICULUS 1.

Wer einen Wechsel-Brieff acceptiret, der wird Debitor oder Selbschüldiger / so wol als der das Geld selber auffgenommen und empfangen hat.

2.

Wann ein Wechsel-Brieff von fremden Oerten kömpt / und auff einen zu acceptiren assignirt [198] ist / und derselbe zu acceptiren sich verweigert / So mag der Einhaber des Wechsel-Brieffes alsbald protestiren; wil er aber demselben / so acceptiren sol / zu Gefallen drey Tage warten / sol ihm solches / wofern kein Bote in mittelst nach dem Orte / da das Geld außgezählet ist / gehen würde / ohn præjudicirlich und ohn schädlich seyn.

3.

Wil in den dreyen Tagen der / an welchem der Wechsel-Brieff consignirt, nicht acceptiren / so gebühret dem Einhaber des Wechsel-Brieffes zu protestire; das protestiren zu rücke zu senden / den Wechsel-Brieff aber bey sich zubehalten biß der betaget; wil alsdann derselb / an welchem der Wechsel-Brieff geschrieben / noch bezahlen / so muß der Einhaber empfangen / jedoch daß die wegen des Protests auffgewandte Unkosten zugleich mit erlegt werden. Wil er aber nicht bezahlen / so muß der Einhaber protestiren vom Hauptstul / Schaden und Interesse, das Protest neben dem Wechsel-Brieffe zu rücke senden / und die Bezahlung des Hauptstuls / Interesse und Schadens nach Wechsels-lauff / wie die zurücke gehet / von dem principal Auffnehmer wieder forderen.

4.

Wann ein Wechsel-Brieff betaget und verfallen / sol der Einhaber desselben an möglichem [200] Fleisse das Geld zu forderen nichts lassen erwinden. Da aber der acceptator in der Bezahlung säumig befunden würde / sol der Einhaber des Wechselbrieffes innerhalb zwölff Tagen zu protestiren schüldig seyn / und sol ihm dieselbe Zeit / wo fern er fleissig gefordert / und inmittelst keine novation, pacta und andere Gedinge mit dem acceptatorn gemacht hat / unnachtheilig seyn. Würde er aber nach Verlauff der zwölff Tagen erst protestiren; So hat er damit seine Anspruch an dem Principal Auffnehmer verlohren / und muß sich an den acceptatorn halten / es werde dann das Sonntage oder heilige Tage einfielen / darauff kein protest mag gemacht werden.

5.

Wann einer einen Wechselbrieff zu sich nimmt / und gelobet zu acceptiren, der sol zubezahlen schüldig seyn.

6.

Wird jemande ein Wechselbrieff zu acceptiren gegeben / und derselbige solchen drey Börsezeit sich behält / und der vorige Einhaber des Wechselbrieffes ihn wieder abfordert / aber nicht wieder bekommen kan / so sol derselbe vor vollnkömmlich acceptiret gehalten / und wann derselbe verfallen / von dem / der den [201] Wechselbrieff über vorbenandte Zeit bey sich behalten / und auff beschehene Abforderung nicht von sich gegeben / bezahlet werden.

7.

Wann einer Geld auffgenommen / und an bestimbtem Orte / der darauff gegebener Wechsel-Brieff nicht acceptirt wird / und davon protest wieder zu rücke kömpt: So ist der Auffnehmer in continenti ohne Verzug Bürgen zu stellen / oder gute Wahren und Pfande zu überliefferen verpflichtet / damit der Creditor wegen Hauptstuels / Unkosten und Schadens müge gesichert seyn.

8.

Wann ein Diener / ohne schriftliche Vollmacht und Instruction einen Wechselbrieff / der an seinen Herrn consignirt, acceptirt; So ist der Herr denselben / wann er verfallen / zu bezahlen nicht verbunden / hat aber der Diener schrifftliche Vollmacht von seinem Herrn: So muß der Herr auff verfallene Zeit billig bezahlen.

9.

Wann einem ein Wechselbrieff præsentiret, und von demselben nicht acceptiret ist / mag der [202] dritte / zun Ehren dessen der den Wechsel-Brieff außgegeben / acceptiren; und wann derselbige die Bezahlung gethan / und durch transport den Wechsel-Brieff empfangen / hat er die Action gegen den Debitorn, von demselben die Bezahlung wieder zu suchen / oder er lasse protestiren / acceptire den Wechsel-Brieff / und bezahle / und nehme zu sich den Wechsel-Brieff mit dem Protest, damit er das Seine könne wiederforderen / und dieselbe dritte Persone ist in Krafft der Acceptation schüldig / den Wechsel-Brieff zubezahlen.

10.

Es sol niemand einigen Wechsel-brieff bezahlen / ehe und zuvor daß derselbige betagt und verfallen / dann da es sich begebe / daß derselbe / an den die Bezahlung vor der Zeit geschehen / inmittelst fallirte; auff solchen Fall ist sodane Bezahlung zu Nachtheil und Gefahr desselben / der den Wechsel-Brieff vor der Zeit bezahlet hat.

11.

Es mag auch der jenige / der die Summa oder Pfenninge / in dem Wechsel-brieffe gemeldet / außgezählet / als Herr des Wechsels / die Commission darinne begriffen / widerruffen / oder widerruffen lassen / durch denselben der den Wechsel-brieff re integra geschrieben / ehe und zuvor der Acceptant denselben bezahlet / Es wäre dann / daß der jenige / an den der Wechsel-brieff zubezahlen gelanget / [203] kein schlechter Mandatarius oder Befehlighaber des Senders des Wechselbrieffes / besondern daß dieselbe Pfenninge ihm gehörig / und bey dem Wechsel-Brieffe avito und Befehl bekommen / in rem suam und zu seinem selbst eigenen Nutze / die darinne begriffene Summa zu empfangen.

12.

Wann Wechsele auff Franckfurt / Leiptzig / Naumburg / und dergleichen Messen und Jahrmarckte übergeschrieben / daselbsten acceptirt und nicht bezahlet werden / sollen den Einhaber des Wechsel-brieffes ohne præjudicio und Nachtheil drey Tage / nach dem das Geleide / weggezogen / an den Oerten da das Geleide gebräuchlich / und an andern Oerten drey Tage nach der Zahl-Woche das Protest zuthun gegönnet werden. Würde er aber gar nicht / oder nach verlauff dreyen Tagen / protestiren / hat er seine action gegen den Principal Auffnehmer damit verlohren / und muß sich an den Acceptatorn halten.