Die Beförderung der gerichtlichen Insinuationen von Staat zu Staat betreffend
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Die Beförderung der gerichtlichen Insinuationen von Staat zu Staat betreffend.
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Unter Beziehung auf die früheren, wegen dieses Gegenstandes erlassenen Bekanntmachungen, setzt man die Großherzoglichen betreffenden Behörden zur Nachachtung in den vorkommenden Fällen in Kenntniß, daß auch mit dem Herzogthum Sachsen-Hildburghausen deshalb eine Uebereinkunft getroffen worden ist. In Folge derselben wurde für das genannte Herzogthum die Justiz-Abtheilung der Landes-Regierung zu Hildburghausen, als diejenige Gerichtsstelle bezeichnet, an welche sich die diesseitigen Justiz-Behörden zu wenden haben.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Freiherr von Lehmann. L. von Zangen.
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