Dienstvergehen der Forst- Jagd- und Fischerei-Diener (Großh. Hessen)
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Die Dienstvergehen der Forst-, Jagd- und Fischerei-Diener in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.
Durch die Verordnung vom 22ten May 1794, welche in dem Organisations-Edict vom 12ten Oktober 1803 bestätigt, und nachher auf alle diesseits rheinische Theile des [14] Großherzogthums ausgedehnt wurde, ist die Untersuchung und Bestrafung aller Dienstvergehen der öffentlichen Forst-, Jagd- und Fischerei-Diener von der Gerichtsbarkeit der Justiz-Collegien ausgenommen, und dem Oberforst-Collegium ausschließlich vorbehalten worden. Die Gründe, welche es vorhin als vortheilhaft für das Interesse des Dienstes darstellten, daß das Oherforst-Collegium in dieser Beziehung größere Amtsbefugnisse ausübe, als die übrigen Administrativ-Collegien, sind gegenwärtig nicht mehr vorhanden. Durch die Verordnung über die Verletzung und Vernachläßigung der Amtspflichten vom 11ten März 1818, in Num. 33. der Großherzoglichen Zeitung, sind die Amtsbefugnisse dieser Administrativ-Collegien, bei vorfallenden Dienstvergehen der ihnen untergeordneten Staatsdiener, unabhängig von den Justiz-Collegien im Interesse des Dienstes wirksam zu seyn, dergestalt erweitert worden, daß durch gehörige Ausübung dieser Amtsbefugnisse das Interesse der laufenden Verwaltung von ihnen hinlänglich gesichert werden kann. In Erwägung dieses veränderten Zustandes der Gesetzgebung, und daß, wenn von Anwendung höherer Strafen wegen Dienstvergehen die Rede ist, alle Staatsdiener gleichen Anspruch haben, nur von förmlich constituirten Gerichtshöfen mit Beobachtung aller rechtlichen Formen gerichtet zu werden, ist von des Großherzogs Königlichen Hoheit, auf unterthänigsten Vortrag des Oberforst-Collegiums, unter dem 3ten dieses Monats verordnet worden:
welches zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht wird.
Aus Allerhöchstem Special-Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Oberforst-Collegium.
Trygophorus.
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