König und Erzbischof

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Autor: J. Lenz
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Titel: König und Erzbischof
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aus: Die Gartenlaube, Heft 41, S. 690–692
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1877
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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König und Erzbischof.
Ein Beitrag zur preußischen Geschichte.

Steigen und Fallen heißt das Losungswort der Zeit, und wie auf einzelne Menschen und Familien, so findet es auch auf Staaten seine Anwendung. Alles ist dem Wechsel unterworfen; nichts auf dieser Welt dauert ewig. Wer heute der Erste ist, kann morgen der Letzte sein; davon bietet uns namentlich auch die Geschichte der Gegenwart glänzende Beispiele; wir brauchen nur an Frankreich und – beinahe hätten wir gesagt: an Deutschland zu erinnern, allein Deutschland liegt dem speciellen Ziele unserer Skizze schon ferner, und so nehmen wir statt dessen Preußen. Wie Frankreich heute mit schmerzlicher und trotz aller Gegenversicherungen [691] auch mit racheglühender Sehnsucht nach den Fleischtöpfen seiner früheren Machtstellung und „gloire“ zurückschaut, so darf Preußen und mit ihm auch das ganze übrige Deutschland mit stolzer Genugthuung sich seiner gegenwärtigen Größe freuen.

Aber wie ein angesehenes Haus das Andenken derjenigen Familienglieder ehrt und sich ihrer gern erinnert, die durch außerordentliche Thätigkeit und hervorragenden Fleiß zu dem Aufblühen desselben ganz besonders beigetragen haben, so ist das noch viel mehr bei den Staaten der Fall. Jedes Volk gedenkt gern jener Männer, deren Namen mit goldenen Lettern in der Geschichte seines Lebens und Wachsthums eingeschrieben stehen und unvergänglich der Nachwelt entgegenleuchten. Auch aus dem Rahmen der Geschichte Preußens – denn, wie die Ueberschrift unseres Artikels schon andeutet, ist es gerade diese, welche uns augenblicklich beschäftigt – ragen die Namen einzelner Herrscher gleich glänzenden Edelsteinen hervor, um, jeder in seiner Art, das Auge des Beschauers anzuziehen und zu erfreuen. Heute ist es der erste Träger der preußischen Königskrone, Kurfürst Friedrich der Dritte, von dem wir hier reden möchten. Dieser Fürst ließ es sich damals, als er in dem königlichen Diadem den Gipfel seiner sehnlichsten Wünsche erblickte, gewiß nicht träumen, daß noch nicht zwei Jahrhunderte später die Kaiserkrone auf dem Haupte eines seiner Nachkommen prangen werde. Doch welcher Unterschied liegt in der Erwerbungsart beider Diademe! Sie sind zwar beide theuer genug bezahlt worden, aber nur von der Königskrone läßt sich sagen, daß sie im wahren Sinne des Wortes „gekauft“ worden ist.

Friedrich der Dritte hatte sich dieselbe wohl am 18. Jannar 1701 zu Königsberg aus eigener Machtvollkommenheit auf's Haupt gesetzt, allein die Zustimmung des Kaisers mußte dazu noch nachträglich eingeholt oder besser „erkauft“ werden. Und der Preis, den sich Kaiser Leopold für seine Gefälligkeit zahlen ließ, war kein geringer. Obwohl die Truppen Friedrich’s fast zu gleicher Zeit in den Niederlanden, in Italien und in Ungarn zum Nachtheil des eigenen Vaterlandes für die Interessen des Kaisers gefochten und dieser seinen opferwilligen Verbündeten nicht einmal zu den Friedensverhandlungen zu Ryswik zugelassen hatte, mußte der Kurfürst auch noch den Einfluß und die militärische Macht seines Staates der Habsburgischen Politik unumschränkt zur Verfügung stellen, nur um die Zustimmung Leopold’s zur Erhebung Preußens zu einem Königthum zu erlangen. Wahrlich, dieser Lohn war in Anbetracht der Leistungen kärglich genug und Friedrich hätte einen besseren Dank verdient, doch –: „Dank vom Hause Oesterreich“!

Nichtsdestoweniger war der Kurfürst mit diesem Danke zufrieden, enthielt er doch, wie gesagt, die Erfüllung seines sehnlichsten Wunsches, war doch in ihm das lange angestrebte Ziel endlich glücklich erreicht. Doch nein, noch nicht ganz. Der Kaiser hatte zwar seine Zustimmung zu der Führung des Königstitels gegeben, aber es war noch ein Mann im heiligen römischen Reiche, der in einer so wichtigen Angelegenheit ebenfalls gefragt sein wollte, und das war – wer sollte es glauben? – Niemand anders, als Lotharius Franz Christian, Erzbischof zu Mainz, des römischen Reichs Erzkanzler und Kurfürst. Diesen Prälaten ebenfalls um seine Zustimmung zu der neuen Würde zu ersuchen, hatte der Kurfürst versäumt, und das sollte ihm nicht so ohne Weiteres verziehen werden.

Um die Mittel und Wege zu erklären, auf welchen der Erzbischof seinen Zorn an dem ohne seine Gnade zum König gekrönten Kurfürsten ausließ, müssen wir erläuternd vorausschicken, daß der Kaiser alle von ihm vollzogenen Titelverleihungen und Rangerhöhungen dem damaligen Reichskammergerichte mitzutheilen pflegte, und dieses bei den Expeditionen und Verfügungen, welche es in des Kaisers Namen an denjenigen, welchen ein höherer Titel zu Theil geworden war, erließ, die neue Titulatur in Anwendung bringen könne.

Nun hatte aber der Erzbischof zu Mainz in seiner Eigenschaft als Erzkanzler das Titulaturwesen am Reichskammergericht unter seiner speciellen „Direction“ und der Kanzleiverwalter des Gerichts durfte „trotz Kaiser und Reich“ ohne Genehmigung des Erzbischofs eine Aenderung darin nicht eintreten lassen. Aus diesem Umstände schlug der letztere jetzt Capital. Der Kaiser versäumte nämlich auch diesmal nicht, dem Reichskammergerichte die Rangerhöhung des Kurfürsten in nachfolgendem Schreiben mitzutheilen:

„Leopold von Gottes gnaden Erwehlter Römischer Kayser zu allen Zeiten mehrer des Reichs.

Hochwürdiger Lieber Neve und Churfürst; auch Wohlgeborne, Edle, Ehrsambe, gelehrte Liebe getrewe; Es haben des Churfürsten zu Brandenburg Liebden schon Vor einiger Zeit ihr absehen gefasset, ihrem mit vielen Landen gesegnetem hohen Hause den Königl. Titul Zu acquiriren, und Unß dahero ersuchet, daß wir als das Allerhöchste Oberhaubt der Christenheit, ohne dessen approbation Sie sich solchen Titul zu arrogiren nicht gemeinet weren, Sr. Liebden mit der Königl. Dignitet und Titul über das von ihro inhabende Land Preusßen zu würdigen und zu beehren geruhen wolten. Gleichwie Wir nun in annerkennung und betrachtung dieses Chur-Hauses uhralten Splendoris, Macht, und ansehens des jetzigen Churfürstens etc. Unß und dem gemeinwesen bißhero geleister großer Diensten, und verschiedener anderer ursachen deroselben eine so hohe Dignitet beyzulegen Unß umb so weniger entbrechen können, alß Sie sich dabey sowohl Von selbst erklehrt haben, als von Uns ausdrücklich bedungen worden, daß dadurch Niemanden, er seye wer er wolle, an seinen Rechten praejudicirt werden, Sr. Liebden auch sowohl respectu des gesambten Römischen Reichs, alß dessen Crayßen und Ständen ins besondere in ihrer bisherigen Verbindlichkeit, und obligation, auch wo Sie bloß als ein Chur- oder Fürst des Reichs considerirt werden, in dem vorigen Rang verbleiben, und dieser Königl. Würde halber die geringste Enderung nicht machen noch begehren, hingegen aber des Vatterlandts conservation und wohlfahrt mit allem möglichen eiffer, Trewe, und ernst beförderen helfen sollen; maßen Wir dan sowohl selbst alß durch Unsere Cantzleyen und Ministros Sr. Liebden mit dem Königl. Titul in Preußen würklich beehren. So haben wir es Ew. Liebden zu dem ende hiermit bekannt zu machen, damit Sie es ad notam zu nehmen, und in denen bey Unserm Kayserl. Cammergericht Vorfallenden gelegenheiten oder Expeditionen des Churfürsten Liebden und ihre wie auch ihrer gebrüder in der Regierung des Landts zu Preußen folgende Descendenten einen König in Preußen zu nennen und Zu schreiben wissen mögen, jedoch dem Reich auch Teutschen Orden und Männiglichen wie gemeldet ohne praejudiz oder nachtheil. Wir verbleiben Ew. Liebden und euch tt>respective mit freundschaft, Kaiserl. gnaden wohlbeygethan und gewogen. Geben in unser Statt Wienn den eilften July Anno Siebenzehen Hundert und Eins, Unserer Reichen des Römischen im drey und Viertzigsten, des Hungarischen im Sieben und Viertzigsten, und des Böheimbischen im fünf und Viertzigsten.               Leopold.“

Das Kammergericht würde gar keinen Anstand genommen haben, auf Grund dieser kaiserlichen Erklärung dem Kurfürsten von Brandenburg den Königstitel in seinen Schreiben beizulegen, wenn der Kanzleiverwalter wegen der noch fehlenden erzbischöflichen Genehmigung nicht anderer Ansicht gewesen wäre. Man legte also die an den neuen König abzusendenden Verfügungen einstweilen zurück (das Kammergericht war bekanntlich ohnehin ein großer Freund vom „Zurücklegen“), um die Genehmigung des Erzbischofs zu erwirken, um welche dieser noch besonders seitens des Kanzleiverwalters ersucht worden war. Lange wartete man indessen vergebens, so daß das Kammergericht mittlerweile hinreichend Zeit fand, dem Kurfürsten „wegen erlangter königlicher Kron“ herzlich zu gratuliren und nachstehendes Dankschreiben in Empfang zu nehmen, das als Adresse die Worte trägt:

„An das Cammergericht zu Wetzlar. Danksagung für abgestattete Gratulation zur Königl. Dignität,“ während es selbst lautet:

„Von Gottes gnaden Friderich, König in Preußen, Marggraf zu Brandenburg, des Heyligen Römischen Reichs Ertzcämmerer und Churfürst, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berg, Stettin, Pommern etc. Hertzog etc.

Unsern günstigen und gnädigen Gruß auch geneigten willen zuvor, Hochwollgebohrne, Edele, Veste, Hochgelahrte, besonders liebe, Welchergestalt Ihr Uns zu Unserer Vor einigen Monaten angenommenen Königl. Dignität gratuliren, auch Euer darüber habendes Vergnügen Uns bezeigen wollen, das haben Wir aus Euerem deßhalb an Uns abgelassenen Schreiben mit mehrerm wohl ersehen, Wir sagen Euch auch dafür hiemit günstigen und gnädigen Dank, und versichern Euch hingegen Unserer Vor Euch [692] sambt und sonders habender estime und propension, wovon Wir Euch bey vorfallenden Gelegenheiten angenehme Kennzeichen und proben zu geben nicht ermangeln, Indessen aber Euch mit günstigem und geneigtem Willen stets woll beygethan verbleiben werden. Gegeben zu Tangermünde den 10. August 1701.

Friderich, König.“     

Endlich ließ auch der Erzbischof zu Mainz etwas von sich hören, natürlich ein – „non possumus“. Er schrieb nämlich an den Kanzleiverwalter einmal:

„Was Du wegen der agnition des Herrn Churfürsten zu Brandenburg vor einen König in Preußen underthänigst berichten und anzeigen thust, das haben Wir ab Deinem Schreiben vom dritten hujus mehrern innhalts vernohmen. Unsere gnädigst befehlende Meynung ist darauf, daß Du hochermeldem Herrn Churfürsten zu Brandenburg kein anderes Praedicat oder Tilulatur, alß wie solche in Cancellariâ, bishero gebräuchlich gewesen, zulegen, und damit solang continuiren lassen sollest, bis Wir derenthalben demnechst ein anderes Verordnen werden. Welches Du also zu befolgen wissen wirst.“

Und dann etwas später, am 3. September 1701:

„Lotharius Frantz Christian von Gottes Gnaden Ertzbischoff zu Maintz, des Heyl. Röm. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzler und Churfürst, Bischoff zu Bamberg etc. Ehrsamb und Hochgelehrter und Lieber getreuwer, Wir haben empfangen und vernohmen, was Du wegen der dem dasigen Kayserl. und des reichs Cammergericht umb ertheilung des Königl. Praedicats ahn den Herrn Churfürsten zu Brandenburg beschehene Kayserl. notification underm 31. passati underthänigst ahnzeigen und berichten thuest. Wie auch dieses eine Sache von Bedenken ist, alß wollest Du mit sothanem praedicat noch einige Zeith, biß dahin, daß Wir Dir demnechst Unsere Resolution darüber haben werden zukommen lassen, ahnstehen, Verpleiben Dir damit zu gnaden wohlgewogen.

     Mainz, den 3. September 1701.

Loth. Frantz Christian.“     

Mittlerweile aber war auch Friedrich durch seinen beim Reichskammergericht bestellten Advocaten und Prokurator Dr. Johann Friedrich Hoffmann von der seitens des Erzbischofs zu Mainz beobachteten Renitenz benachrichtigt worden, und mit welchem Widerstande er dem Erzbischof entgegentrat, das zeigt die folgende Stelle eines Schreibens, das er als Antwort auf den Bericht Hoffmann’s an diesen richtete, um auch das Reichskammergericht von dem Inhalte desselben in Kenntniß zu setzen. Der König schreibt unter’m 1. December 1701 von Cöln unter Anderm:

„Unsern gnädigen Gruß zuvor, hochgelehrter Lieber Getreuwer. Uns ist vorgetragen was Ihr sub dato des 11. Novbr. an Uns Berichtet, Wir lassen das compostement, welches daß dortige Cammergericht in der Sache wegen Unserer Titulatur bißhehr gegen Unß gehalten, an seynen Orth gestellet sein, Wan wir aber auch keine andere Ursach hetten darmit übel zufrieden zu seyn, so were doch dieße allein genug, daß daß Cammergericht in diesem Fall einen so großen Unterschied zwischen Unß und Chur Braunschweig machet, undt ohnerachtet der großen contradiction, so wieder diese Neue Chur im Reich gemachet wordten, selbigem Churfürsten sofort den gehörigen Titul gegeben, Unß aber ohnerachtet deß Kaysers außdrücklicher Verordtnung, welcher Chur-Maintz nullo jure sich wiedersetzen kann, den Titul eines Königs renegiret, Wir werden auch dannenhero bey Unserer einmahl gefasseter resolution fest verbleiben, daß Wir nemblich die jurisdiction deß Cammergerichts in Unseren zum Teutschen Reich gehörigen Landen eher nich agnoscieren, auch zu deßelben unterhalt an Cammerziehlern nicht einen Heller zahlen wollen, es seye denn die Unß gebührende Titulatur auf eben die Weiße, wie selbige auß dem Cammergericht an die Nordische Königen gegeben wirdt, würklich zuforderst erfolget.“

Nichtzahlung der Kammerziehler – das wirkte. Mit dieser Drohung hatte der König dem faulen Baume, dem das Kammergericht damals glich, die Axt an die Wurzel gelegt. Das hieß soviel als „Sein oder Nichtsein“. Die Nichtanerkennung der Jurisdiction in den zum deutschen Reiche gehörigen Landen des Königs wäre schon eher zu verschmerzen gewesen, denn das würde die Arbeit vermindert haben, aber Nichtzahlung der Kammerziehler … dieser Schlag mußte von den ohnehin schon genug darbenden Cameralen um jeden Preis abgewendet werden. Zu diesem Zwecke sandte das Reichskammergericht mit einer Eile, die sonst nicht gerade seine Gewohnheit war, schon am 13. December einen Bericht an den Erzbischof zu Mainz, in welchem dieser von den Drohungen des Königs unterrichtet wurde, unter gleichzeitiger Auseinandersetzung der schlimmen Folgen, welche die etwaige Ausführung derselben nicht nur für das Kammergericht und die Recht und Gerechtigkeit suchenden Parteien, sondern auch für die Rechtspflege überhaupt haben müsse. Dieser Bericht war so eindringlich gehalten, daß er seine beabsichtigte Wirkung denn auch nicht verfehlte. Schon am 20. December rescribirte der Erzbischof zu Mainz an den Kanzlei Verwalter des Kammergerichts:

„Ehrsamb und Hochgelehrter Lieber getreuwer; Dir wird sonder Zweifel alschon bekannt seyn, auch lassen wir zu Deiner mehrern Nachricht abschrifftlich hierbeylegen, was ahn Uns des dasigen Kayserl. und Reichskammergerichts Praesidenten und Assessores wegen der Chur-Brandenburgischer seiths pretendirender Titulatur alß Königs in Preußen mit mehrerm gelangen lassen. Nachdehme nun solche Titulatur von gedachten Praesidenten und Assessoren mittelst der von ihnen ahngeführten underschiedlichen ursachen, sonderlich aber, daß, wie Sie besorgen, die heylsambe Justiz leyden und gehemmet werden dürfte, wozu aber Wir Unseres ohrts Es nit gern kommen lassen wollten, gar stark urgirt wird, So werden wir wohl dabey conniviren müssen. Du hast aber auch ermelden Praesidenten und Assessoribus zu vernehmen zu geben, daß, gleichwie dieß Titulatur-Werkh zwischen dem Herrn Churfürsten zu Brandenburg und Uns noch zur Zeit nit ausgemacht ist, Wir also auch Uns deßhalben durch solche gemüßigte connivenz im geringsten nichts begeben haben wollten. Seindt Dir damit zu gnaden wohlgewogen.      Vorchheimb den 20. Decembris 1701.

Loth. Frantz Christian.“     

Damit hatte der Titulatur-Streit zwischen König und Erzbischof ein Ende; beiden Parteien war geholfen, und das Reichskammergericht war diesmal noch der Gefahr entgangen, aus einer unrühmlichen Ursache unrühmlich zu Grunde zu gehen.

J. Lenz.