MKL1888:Approbation

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Approbation“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 702
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Approbation. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 702. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Approbation (Version vom 14.03.2024)

[702] Approbation (lat.), im allgemeinen die Genehmigung von seiten einer Behörde zur Ausübung einer Thätigkeit oder eines Amtes, daher in der katholischen Kirche auch die Genehmigung und Billigung von Druckschriften religiösen Inhalts, welche durch das solchen Schriften vorgedruckte „approbatur“ ausgedrückt wird. Die deutsche Gewerbeordnung (§ 29) versteht unter A. die auf Grund eines Nachweises der Befähigung erteilte Genehmigung zum Gewerbebetrieb der Ärzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte, Tierärzte) und der Apotheker.