MKL1888:Eisenbahnabgaben

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Eisenbahnabgaben“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 18 (Supplement, 1891), Seite 222223
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Eisenbahnabgaben. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 18, Seite 222–223. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Eisenbahnabgaben (Version vom 02.08.2021)

[222] Eisenbahnabgaben. Da die Eisenbahnunternehmer Eigentümer von Grund und Boden sind, ein Gewerbe betreiben und aus beiden ein Einkommen beziehen, würden sie an und für sich dieselben Steuern und Abgaben zu tragen haben, welche dem Grundeigentum, dem Gewerbe und dem Einkommen auferlegt sind. Soweit es sich um staatliche Abgaben handelt, kommen aber nur die Privatbahnen in Frage, da der Staat von seinen eignen Bahnen keine Abgaben erhebt. In Preußen sind die Schienenwege der Eisenbahnen, nicht aber die dem eigentlichen Transportgeschäft dienenden Grundflächen von der Entrichtung der staatlichen Grundsteuern befreit. Von der Gebäudesteuer sind die Privatbahnen nicht befreit. An Stelle der Gewerbe- und Einkommensteuer wird von den Eisenbahnen eine besondere Abgabe, die Eisenbahnabgabe, erhoben. (Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nov. 1838, über die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe vom 30. Mai 1853, vom 21. Mai 1859 und vom 16. März 1867.) Die Eisenbahnabgabe ist eine verschiedene, je nachdem der Eisenbahnunternehmer eine Eisenbahn-Aktiengesellschaft oder eine andre physische oder juristische Person ist. Von den Gemeindeabgaben sind die Staatsbahnen bezüglich der Grundsteuer nur für den eigentlichen Schienenweg und bezüglich der Gebäudesteuer nur insoweit befreit, als die Gebäude für den öffentlichen Dienst bestimmt sind. Die Privatbahnen haben den Gemeinden Grund- und Gebäudesteuer nach denselben Grundsätzen wie dem Staate zu entrichten. Von ihrem Einkommen sind die Staats- und Privatbahnen den Gemeinden abgabepflichtig. Die Kreise können von den Staatsbahnen nur einen Zuschlag zu den an die Gemeinden zu entrichtenden Grund- und Gebäudesteuern erheben. Privatbahnen haben von ihrem Grundeigentum und dem hieraus sowie aus ihrem Betrieb fließenden Einkommen Kreisabgaben zu zahlen. In Bayern werden die Privatbahnen zur Zahlung einer staatlichen Grundsteuer von dem Bahnkörper und seinem untrennbaren Zubehör nicht herangezogen. Im übrigen sind sie von der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer nicht befreit. Der Gewerbesteuer unterliegen sie nach den allgemeinen Grundsätzen. Eine Kapitalrentensteuer haben sie von dem Reinertrag des im Transportgewerbe angelegten Kapitals nicht zu zahlen. Den Gemeinden gegenüber sind die Staatsbahnen von ihrem in denselben liegenden Eigentum, mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude, welche unmittelbar Staatszwecken dienen, abgabepflichtig. Die Privatbahnen unterliegen den Gemeindeabgaben nach Maßgabe der in den Gemeinden zu entrichtenden Staatssteuern. Zu den Kreis- und Distriktsumlagen werden die Staatsbahnen nur bezüglich der im Kreise und Distrikt befindlichen Liegenschaften herangezogen. In Württemberg sind nicht nur die Staats-, sondern auch die Privatbahnen von der staatlichen Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer befreit; letztere werden aber mit den zu ihrem Betrieb dienenden Grundflächen, Gebäuden und mit ihrem Gewerbebetrieb zur staatlichen Einkommensteuer herangezogen. An die Gemeinden und Amtskörperschaften haben die Staats- und Privatbahnen nur Grund- und Gebäudesteuer, dagegen keine Gewerbe- oder Einkommensteuer zu entrichten. In Sachsen haben die Privatbahnen Grundsteuer und Einkommensteuer von ihrem Einkommen, ihrem Grundbesitz und ihrem gewerblichen Betrieb zu entrichten. In Baden sind die Privatbahnen gleich den Staatsbahnen von den dort bestehenden Staatssteuern und Gemeindeabgaben befreit: die Staatsbahnen auf [223] Grund allgemeiner gesetzlicher Bestimmung, die Privatbahnen nach den die Anlage der einzelnen Bahnen betreffenden Gesetzen. In Hessen haben die Privatbahnen eine Staatseinkommensteuer und zwar von den Überschüssen über die Betriebsausgaben zu entrichten; den Gemeindeabgaben sind nur die Privatbahnen unterworfen.