Neueste Reichshofraths-Erkenntnisse die innerlichen Streitigkeiten der Reichsstadt Nürnberg betreffend

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Autor: Johann Niklas Schwabenhausen
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Titel: Neueste Reichshofraths-Erkenntnisse die innerlichen Streitigkeiten der Reichsstadt Nürnberg betreffend
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 2, S. 104–109
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1791
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
s. a. Reichshofraths-Erkenntnisse die innerlichen Streitigkeiten der Reichsstadt Nürnberg betreffend
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IX.
Neueste Reichshofraths-Erkenntnisse die innerlichen Streitigkeiten der Reichsstadt Nürnberg betreffend.


Martis 7 Decembr. 1790.

Zu Nürnberg in Actis benannte Glieder des grössern Raths c. den Magistrat daselbst verschiedene Beschwerden und Bedrukungen betr.

Absoluitur Relatio et Conclusum.

1mo) Communicetur die Paritionsanzeige der Genannten de praes. 8. Oct. 1787. dem Magistrat der Reichsstadt Nürnberg ad notitiam, und hat es

| 2do) bey der auch fürs Künftige zu entrichtenden Extrasteuer bis zu weiterer Kaiserl. Verordnung sein Bewenden.

3tio) Haben die von den Genannten in exhibitis de praes. 9° Oct. 1787. 6° Febr. 1788. und 28° Sept. 1789. gestellte Petita angebrachtermaßen nicht Statt.

Johann Niklas Schwabenhausen.


Iovis 9. Decembr. 1790.

Zu Nürnberg Kauf- und Handelsleute c. den Magistrat daselbst, Commissionis aulicae, pto diversorum gravaminum.

Continuatur Relatio..
Johann Niklas Schwabenhausen.


Veneris 10. Decembris 1790.

Zu Nürnberg Kauf- und Handelsleute contra den Magistrat daselbst, Commissionis aulicae, puncto diversorum gravaminum.

Absolvitur Relatio et Conclusum.

1mo) Ponantur die Berichte des Magistrats der Reichsstadt Nürnberg de praesent. 15. Oct. 1787. und 11. Dec. 1789. ad Acta.

2do) Wird alles dasjenige, was in sämmtlichen Exhibitis der Genannten von einer, als ein verfassungsmäßiges Recht in Stadt- Regierungs- Ökonomie- und Rechnungssachen prätendirten Concurrenz vorkommt, als unstatthaft verworfen, und dieselbe in soweit auf das in Sachen:| zu Nürnberg Glieder des größern Raths contra den Magistrat, verschiedene Beschwerden und Bedrukungen betreffend, unterm 7. curr. Mens. erfolgte Conclusum verwiesen.
.
3tio) Läßt man zwar die von dem Magistrat ad Puncta 1. 2. 3.) des kaiserlichen Decreti vom 6. August 1754. eingebrachte Befolgungsanzeige bis zur Einsicht der Stadt-Rechnungen auf sich beruhen, so wie es ad punctum A.) bey der angezeigten Abschaffung verschiedener mißbräuchiger Mahlzeiten und anderer Accidenzien, jedoch dergestalten sein Bewenden hat, da Magistrat noch ein vollständiges Verzeichniß aller Stadträthen, auch Stadt- und Landesbeamten, und Bedienten, mit Bemerkung der jedem derselben bishero zugekommener fixen Besoldung sowohl, als sämmtlich unbeständiger Amtsnützungen und Accidenzien, zu Fassung anderweiter Kaiserlicher Verordnung ehestens nachtragen solle. Ad 5.) hat derselbe specifice anzuzeigen, wie viel und welche Kapitalien die in seinem Bericht vom 15. Octobr. 1787. bemerkte Zins-Reduction betroffen habe, im übrigen aber die Erleichterung des Aerarii und Verminderung der Ausgaben nicht blos auf die Land- und Stadtalmosen-Ämter, so wie Er laut seines Berichts vom 19. August 1756. angefangen, sondern auch auf alle übrige Ämter zu erstrecken, ad 6.) den Betrieb der beträchtlichen Activorum allenthalben zu reassumiren; ad 7.) die Particular-Admodiation bey| mehr wichtigen dazu geeigneten Rubriquen sich angelegen seyn zu lassen. ad 8.) die Handels-Conferenzen fortzusetzen, und ad 9num) auf den übrigen in den neuern Berichten vom 15. Octobr. 1787. und 11. Dec. 1789. angeführten Ökonomie-Verbesserungs-Anstalten, nicht nur standhaft zu beharren, sondern auch über die ihm von den Genannten bereits unterm 7. Iul. curr. a. eingereichte zum Theil sehr scheinbare Vorschläge, und zwar über den ersten und zweyten Punct des I. Vorschlages, dann über den II. III. IV. Vorschlag, jedoch mit Beyseitsetzung der bey dem IV. unter den Ziffern 9. 11. 13. 14. 15. vorkommenden theils schon erledigten, theils noch zur Zeit hieher nicht gehörigen Puncten, und ferner über den I. Punct des VIII. Vorschlages ein pflichtmäßiges Gutachten, wie selbe ausgeführet werden möchten, oder was etwa deren Ausführung entgegen stehe? binnen zwey Monaten zu erstatten.

4to) Ponantur de reliquo die Exhibita der Genannten de praes. den 1. Sept. 1788. 14. Sept. und 10. Nov. 1789. dann 3. Decbr. curr. a. interim ad Acta.

5to) Bleibet dem Magistrat allerdings unbenommen, die Untersuchung und Bestrafung der Losungsschalkungen, den vorliegenden Gesetzen und Herkommen gemäß jedesmahl vorzunehmen, die Losungsrechnungen den deshalb verdächtigen Contribuenten abzufordern, und daferne wider Verhoffen, solche verweigert würden, executive| vorzugehen, auch nöthigen Falls die Allerhöchste Kaiserliche Hülfe gebührend nachzusuchen.

6to) Wird die zur Schuldenzahlung vorgeschlagene Veräußerung sowohl verschiedener allzuweit entfernter, oder sonst unnüzbarer Stadt-Güter und Unterthanen, jedoch nach vorerst eingeschickten Überschlag und Verkaufsentwurf, als des entbehrlichen Artillerie-Vorraths im Zeughause, und der metallenen Fontaine hiermit genehmiget, und deren baldige Bewirkung dem Magistrat nachdrucksamst anbefohlen. Würde demnechst derselbe

7mo) die Bedingnissen näher und umständlicher vorlegen, unter welchen ein ergiebiges mit drey vom hundert verzinsliches Kapital auf die Kur-Böhmische Lehen, mit Konsens des Lehenhofs zu erhalten, und andere auf höhern Interessen stehende Passiva dadurch zu tilgen seyen, so erfolget auch hierüber weitere Kaiserliche Verordnung.

8vo) Wird dem Magistrat befohlen, nunmehro nicht nur die bereits in dem Kaiserlichen Rescript vom 14. Decbr. 1786. auferlegte Anzeige des dermaligen Status activi et passivi überhaupt, insbesondere aber ein genaues Verzeichniß aller Creditorum nebst Bemerkung des dati ihrer Schuld-Verschreibung, der sonstigen einem jeden zustehenden Vorzugsrechte, und der hiebey bedungenen Interessen, sondern auch die allgemeine Stadt-Rechnung so wie alle Particular-Ämter-Rechnungen von dem Jahre 1789 sammt Beylagen unverzüglich einzusenden, sofor.

| 9no) über die sich von Zeit zu Zeit in dem Schuldenwesen ergebende Veränderungen mittelst einer ordentlichen Delineation, und Benennung der Creditorum jährlich zu berichten.

10mo) Wird demselben ernstlich verbotten, einige weitere passiva ohne besondere Anfrage bey Kaiserlicher Majestät zu kontrahiren, mit dem Anhange, daß er im widrigen dafür allein ex propriis zu haften habe.

11mo) Communicetur eidem mandatum procuratorium der Genannten nebst dem beygefügten Syndicat alteris exemplaribus ad Acta retentis.

Johann Niklas Schwabenhausen.