Pater Smaelen

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Autor: Dr. R. W. Grün
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Titel: Pater Smaelen
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aus: Die Gartenlaube, Heft 44, S. 731, 732
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1872
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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[731] Pater Smaelen. Der Streit auf dem religiösen Gebiet ist in Belgien ganz verschieden von dem, welcher in diesem Augenblick Deutschland beschäftigt. Der Kampf gegen die Jesuiten, diese Feinde des Staates und der ruhigen Entwickelung der bürgerlichen Errungenschaften, hat noch nicht begonnen. Einzelne Manifestationen schwacher Körperschaften oder noch schwächerer Persönlichkeiten können nicht dafür gelten.

Der Unwille gegen die Clerisei hat in Belgien indessen in einer eigenthümlichen Bewegung einen Ausdruck gefunden, der in seinen Folgen vielleicht gewichtig sein möchte, wenn auch im Anfange weniger in die Augen fallend. Vor fünfzehn bis zwanzig Jahren hat diese Bewegung ihren Ursprung genommen, sie ist im steten Wachsen begriffen und wenn auch bis jetzt noch unbedeutend im Ganzen, so wird sie sich doch Bahn brechen: ich meine das individuelle Sichlosreißen des Bürgers von allen kirchlichen Ceremonien, welches nur in Folge der freisinnigen Gesetze Belgiens möglich ist. Selbstverständlich ist, daß, wenn diese Bewegung um sich greift, es mit der Macht der Pfaffen zu Ende sein wird; wenn man dem Bäcker kein Brod mehr abkauft, so macht der Bäcker Banquerott und wird Ziegelbrenner oder Schneiderlehrling.

Diese neue Partei nennt man in Belgien schlechtweg „libres-penseurs“ (Freidenker). Es ist keine religiöse Secte, sie macht keinerlei Propaganda; sie kämpft nur mit der Waffe des öffentlichen Beispiels, und je mehr einflußreiche, geachtete Persönlichkeiten zu ihr übertreten, desto mehr Macht und Ansehen gewinnt sie selbst. Ihre Thätigkeit gipfelt in dem civilen [732] Begräbniß; mit anderen Worten: die Freidenker verweigern das Sterbesacrament und schließen dem Priester ihre Thür. Die Beerdigung wird alsdann ohne die Beihülfe der Geistlichkeit vollzogen.

Das lautet sehr einfach, ist aber oft mit den größten Kämpfen, den komischsten oder unwürdigsten Scenen verbunden. Der Fanatismus der Römlinge läßt ihnen keine Ruhe: sobald ein Freidenker schwer erkrankt ist, werden Eltern, Geschwister, Verwandte durch Pfaffen oder andere Agenten bestürmt; alle Mittel werden in’s Werk gesetzt, der Beichtstuhl spielt eine große Rolle, den Frauen wird die Hölle heiß gemacht, den Hinterbliebenen, welche ein Geschäft betreiben, droht man, die Kundschaft zu ruiniren etc. Oft werden die angesehensten Bürger von der Kanzel herunter mit Koth beworfen, was hier und da zu Verleumdungsprocessen Veranlassung giebt, in welchen die Pfaffen gewöhnlich den Kürzeren ziehn. Es ist vorgekommen, daß Priester Särge haben ausgraben lassen, um sie über die Kirchhofmauer auf den Weg zu werfen, daß Andere Särge mit Freidenkern an einen bestimmten Ort im Kirchhof, wo nur Hingerichtete bestattet werden unterbringen ließen, daß wieder Andere sich seit Jahren weigern den Kirchhof zu betreten, weil „libres-penseurs“ in die geweihte Erde versenkt wurden.

Um diesem Unfug ein Ende zu machen, hat die liberale Partei, als sie sich am Staatsruder befand, ein „Gesetz über die Kirchhöfe“ gemacht. Nach demselben hat die Gemeinde über den Kirchhof zu verfügen und nicht die Kirche. Allein da es sehr viele grundkatholische Gemeinden giebt, namentlich auf dem Lande, so ist dadurch dem Uebel noch lange nicht abgeholfen. Die Streitigkeiten erneuern sich jeden Augenblick, sie bilden einen stehenden Artikel der belgischen Tagesneuigkeiten.

Wichtiger sind die seit ungefähr zwanzig Jahren gebildeten Beerdigungsgesellschaften. Brüssel besitzt seine „Solidaires“, „Libre-Pensée“ und andere, Lüttich seine „Libre-Pensée“, Verviers seine „Tolérance“ etc. Die Mitglieder bezahlen jährlich eine gewisse Summe, gewöhnlich fünf Franken; dagegen übernimmt die Gesellschaft die Kosten der civilen Beerdigung und wahrt durch ihren Einfluß die Leiche vor jedem unwürdigen Incidenzfall. Jede dieser Beerdigungen ist eine kleine Manifestation. Der Leichenwagen trägt gewöhnlich kein Kreuz, die Mitglieder ziehen oft schaarenweise zum Kirchhof, woselbst schwungvolle Reden gehalten werden. Und man soll nicht glauben, daß der Wirkungskreis dieser Gesellschaften ein geringer wäre; bedeutende Persönlichkeiten wie de Potter, Verhaegen, Gendebien, Defaez etc., sind auf diese Art zur letzten Ruhestätte gebracht worden.

Zur Beleuchtung dieser eigenthümlichen Verhältnisse diene die Mittheilung eines jüngst in Brüssel vorgekommenen Ereignisses.

Herr Altmeyer, Professor an der freien Universität Brüssel, bekannt durch seine Kämpfe mit den Jesuiten, erkrankt plötzlich schwer, inmitten eines Examens. Er wird nach Hause gebracht; man erwartet jeden Augenblick seinen Tod. Der Pfarrer des Kirchspiels erscheint, um dem Sterbenden die letzte Oelung zu bringen; nachdem man ihm gemeldet, daß Herr Altmeyer Niemanden empfange, verabschiedet er sich. Einige Stunden später erscheint Pater Smaelen, ein Jesuit aus Alost. Er schellt, die Magd theilt ihm mit, sie habe Befehl, keinen Menschen einzulassen. Der Pater stößt die Magd zurück und dringt durch. Hierauf kommt Frau Altmeyer, dem Pater den Weg zum Krankenzimmer, welches im Erdgeschosse liegt, abschneidend.

„Ich habe strenge Befehle,“ ruft Pater Smaelen aus; „ich will und werde durchkommen. Ich bin der Arzt des Geistes und habe wenigstens ebensoviel Rechte wie der Arzt des Körpers!“ Er wehrt mit dem Arme die Dame ab und will die Thür öffnen. Hier tritt ihm Fräulein Altmeyer entgegen, welche den Schlüssel abzieht und einsteckt. „Der Kranke ist von Heiden und Heuchlern umgeben!“ ruft heftig gesticulirend der Pater im höchsten Affecte.

Unterdessen hat Frau Altmeyer ihren Schwiegersohn herbeirufen lassen, der sich schließlich genöthigt sieht, den keine Grenzen mehr kennenden Mann der Kirche zur Thür hinauszuwerfen. Der Schwiegersohn, Herr D., setzt sich darauf hin und schreibt an den Bürgermeister von Brüssel; er beklagt sich, daß eine Wohnungsverletzung stattgefunden habe, und bittet die Gemeindebehörde Maßregeln zu treffen, damit ein solcher Fall sich nicht wiederholen könne. Der Bürgermeister, Herr Anspach, stellt alsbald eine Schildwache vor das Haus des Kranken und zieht den Pater Smaelen vor das Strafpolizeigericht. Schließlich wird der Pater verurtheilt. Da lindernde Umstände vorhanden sind, darin bestehend, daß er Herrn Altmeyer früher gekannt hat, lautet das Urtheil auf nur hundert Franken Strafe. Die Strafe ist mäßig, aber – der Pater ist verurtheilt.

Dieses ist eine der in Belgien so häufig vorkommenden Episoden der religiösen Streitigkeiten. Man erinnert sich noch heute eines ähnlichen Falles beim Tode des ehrwürdigen Verhaegen, seiner Zeit Präsident der Deputirtenkammer und Großmeister der Freimaurerei. Trotz aller Vorsichtsmaßregeln befürchtete man, daß sich ein Priester in das Krankenzimmer einschleichen könne, so daß der sterbende Verhaegen eine geladene Pistole unter sein Kopfkissen legen ließ und erklärte, er würde sich beim Eintreten eines Pfaffen eine Kugel durch den Kopf jagen.

Die Pfaffen arbeiten mit Riesenkräften gegen den immer stärker werdenden Strom der Opposition. Protestanten, Freimaurer und Freidenker werden in einen Topf geworfen und von der Kanzel herunter den flennenden Weibern als die Trabanten Satans bezeichnet. Die Bischöfe fassen Tractätlein ab, um zu beweisen, daß jeder Nichtkatholik schlechterdings ein unehrliches Geschöpf sein müsse. Durch den Beichtstuhl können sie in den Familien den Unfrieden stiften, durch die Minister Plätze entziehen, wenn gerade die Regierung eine katholische ist; sonst ist ihre Macht gebrochen, und das einzig und allein durch die Constitution, wenn ihre Gegner sie zu handhaben verstehen. Kein Kind braucht gesetzlich getauft, keine Heirath muß kirchlich vollzogen werden. Jeder Bürger hat das Recht, den Beamten eines statistischen Bureaus die Mittheilung seiner Religion zu verweigern. Und in der letzten Zeit ist es sogar vorgekommen, daß Zeugen, welche sich vor dem Richter weigerten, den Schwur zu leisten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen ..…“ freigesprochen wurden, einzig und allein weil § 15 der Constitution lautet: „Kein Bürger darf wegen seiner religiösen Ueberzeugung behelligt werden.“

Dr. R. W. Grün.