Resolution 1772 des UN-Sicherheitsrates

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Textdaten
Autor: Vereinte Nationen
Titel: Resolution 1772 (2007)
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Entstehungsdatum: 2007
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Resolution 1772 (2007)

verabschiedet auf der 5732. Sitzung des Sicherheitsrats
am 20. August 2007

Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen betreffend die Situation in Somalia, insbesondere die Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001), 1425 (2002), 1725 (2006) und 1744 (2007), sowie die Erklärungen seines Präsidenten, insbesondere die vom 13. Juli 2006 (S/PRST/2006/31), vom 22. Dezember 2006 (S/PRST/2006/59), vom 30. April 2007 (S/PRST/2007/13) und vom 14. Juni 2007 (S/PRST/2007/19),

in Bekräftigung seiner Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit Somalias,

sowie in Bekräftigung seines Eintretens für eine umfassende und dauerhafte Regelung der Situation in Somalia mittels der Übergangs-Bundescharta und unter Betonung der Wich- tigkeit auf breiter Grundlage beruhender und repräsentativer Institutionen, die aus einem al- le Seiten einschließenden politischen Prozess hervorgehen, wie in der Übergangs-Bundes- charta vorgesehen,

mit dem erneuten Ausdruck seiner nachdrücklichen Unterstützung für den Sonderbe- auftragten des Generalsekretärs, Herrn François Fall,

mit dem erneuten Ausdruck seines Dankes für die Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der Afrikanischen Union, der Liga der arabischen Staaten, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung und der Europäischen Union, zur Förderung von Frieden, Stabilität und Aussöhnung in Somalia und unter Begrüßung ihres fortgesetzten Engagements,

unter Begrüßung des Kommuniqués des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikani- schen Union vom 18. Juli 2007, in dem erklärt wird, dass die Afrikanische Union das Man- dat ihrer Mission in Somalia (AMISOM) um weitere sechs Monate verlängern wird, und feststellend, dass die Vereinten Nationen in dem Kommuniqué aufgefordert werden, einen Friedenssicherungseinsatz nach Somalia zu entsenden, der die langfristige Stabilisierung und die Wiederherstellung des Landes in der Konfliktfolgezeit unterstützen wird,

Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Vorsitzenden der Kommission der Afrika- nischen Union an den Generalsekretär vom 4. August 2007 (S/2007/499), in dem darum er- sucht wird, dass Sachverständige der Kommission der Afrikanischen Union und des Sekre- tariats der Vereinten Nationen so bald wie möglich zusammentreffen, um weitere Möglich- keiten der Unterstützung für die AMISOM zu erörtern,

sowie Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 25. Juni 2007 über Somalia (S/2007/381), insbesondere der Ziffer 30 über die Entsendung eines Teams von 10 Militär-, Polizei- und zivilen Sachverständigen zum Amtssitz der Afrikanischen Union mit dem Auftrag, ihre Missionsplanungs- und -leitungskapazitäten zu unterstützen, und mit dem Ausdruck seines Dankes für diese Unterstützung der AMISOM,

unter Hinweis darauf, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den regionalen Abmachungen in die Wahrung von Frieden und Sicherheit betreffenden An- gelegenheiten, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind, einen festen Bestand- teil der kollektiven Sicherheit im Sinne der Charta der Vereinten Nationen bildet,

Kenntnis nehmend von Ziffer 27 des oben genannten Berichts des Generalsekretärs, aus der hervorgeht, dass die Internationale Kontaktgruppe ihre „Guten Dienste“ angeboten hat, um den Prozess der echten politischen Aussöhnung in Somalia zu erleichtern, und die Internationale Kontaktgruppe ermutigend, dieses Angebot weiter aufrechtzuerhalten,

mit dem erneuten Ausdruck seiner Unterstützung für die Übergangs-Bundesinstitutio- nen Somalias, unterstreichend, wie wichtig es ist, die Stabilität und die Sicherheit in ganz Somalia zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, und hervorhebend, wie wichtig die Ent- waffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung der Milizionäre und Exkombattanten in Somalia ist,

unter Verurteilung aller Akte der Gewalt und des Extremismus in Somalia und mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die anhaltende Gewalt innerhalb Somalias,

unter Betonung seiner Besorgnis über die in Ziffer 51 des Berichts des Generalsekre- tärs beschriebene Zunahme der Seeräuberei vor der somalischen Küste und Kenntnis neh- mend von dem gemeinsamen Kommuniqué der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und des Welternährungsprogramms vom 10. Juli 2007,

den Beitrag betonend, den die AMISOM und ihre ugandischen Kontingente zu dauer- haftem Frieden und dauerhafter Stabilität in Somalia leisten, unter Verurteilung jeglicher ge- gen sie gerichteter Feindseligkeit und mit der nachdrücklichen Aufforderung an alle Parteien in Somalia und in der Region, die AMISOM zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbei- ten,

unterstreichend, dass die vollständige Entsendung der AMISOM helfen wird, ein Si- cherheitsvakuum zu vermeiden und die Bedingungen für den vollständigen Abzug anderer ausländischer Kräfte aus Somalia zu schaffen,

feststellend, dass die Situation in Somalia nach wie vor eine Bedrohung des Weltfrie- dens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. betont die Notwendigkeit auf breiter Grundlage beruhender und repräsentativer Institutionen, die aus einem alle Seiten einschließenden politischen Prozess in Somalia her- vorgehen, wie in der Übergangs-Bundescharta vorgesehen, um die Stabilität, den Frieden und die Aussöhnung in dem Land zu festigen und eine möglichst hohe Wirksamkeit der in- ternationalen Hilfe zu gewährleisten;

2. begrüßt die Einberufung des Kongresses der nationalen Aussöhnung auf Initia- tive der Übergangs-Bundesinstitutionen und legt allen Parteien eindringlich nahe, den Kon- gress zu unterstützen und am politischen Prozess teilzunehmen;

3. betont, dass der Kongress der nationalen Aussöhnung ein innersomalischer poli- tischer Prozess sein muss, an dem alle Interessenträger teilnehmen, darunter alle politischen Führer, Klanführer und religiösen Führer, die Wirtschaft sowie Vertreter der Zivilgesell- schaft wie etwa Frauengruppen;

4. fordert die Übergangs-Bundesinstitutionen und alle Parteien in Somalia nach- drücklich auf, die Schlussfolgerungen des Kongresses der nationalen Aussöhnung zu achten und in der Folgezeit einen allen Seiten gleichermaßen offen stehenden politischen Prozess aufrechtzuerhalten, und ermutigt sie, sich gemeinsam an den Anstrengungen zur Förderung eines solchen Dialogs, der niemanden ausschließt, zu beteiligen;

5. erklärt erneut, dass der laufende politische Prozess sowohl eine Einigung über eine umfassende und dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten als auch einen Fahrplan für einen umfassenden Friedensprozess hervorbringen muss, der demokratische Wahlen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene einschließt, wie in der Übergangs-Bundescharta Somalias vorgesehen;

6. ersucht den Generalsekretär, seine Bemühungen zur Stärkung des Kongresses der nationalen Aussöhnung und darüber hinaus zur Förderung eines fortlaufenden, alle Sei- ten einschließenden politischen Prozesses fortzusetzen und zu intensivieren, namentlich durch die Unterstützung der Übergangs-Bundesinstitutionen bei der Verwirklichung dieser beiden Ziele und durch die Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union, der Liga der ara- bischen Staaten, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, der Europäischen Union und der Internationalen Kontaktgruppe für Somalia, und ersucht den Generalsekretär, gemäß dem in Ziffer 17 festgelegten Zeitplan über die Bemühungen der Übergangs-Bun- desinstitutionen, die im Kongress der nationalen Aussöhnung erzielten Fortschritte und den darauf folgenden politischen Prozess und über etwaige Hindernisse für den Erfolg dieser beiden Prozesse Bericht zu erstatten;

7. ersucht den Generalsekretär, in denselben Berichten eine Bewertung der weite- ren Maßnahmen vorzulegen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um das Politische Büro der Vereinten Nationen für Somalia verstärkt zur Wahrnehmung der in Ziffer 6 vorgesehe- nen Rolle zu befähigen, einschließlich der Möglichkeit seiner Verlegung von Nairobi nach Mogadischu und aller Sicherheitsmaßnahmen, die für einen solchen Umzug möglicherweise erforderlich sind;

8. bekundet seine Absicht, im Anschluss an die in Ziffer 6 erwähnte Berichterstat- tung durch den Generalsekretär Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die den Kon- gress der nationalen Aussöhnung oder einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen, die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM durch Gewalt gefährden oder durch ihr Handeln die Stabilität in Somalia oder in der Region unter- graben;

9. beschließt, die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union zu ermächtigen, für ei- nen weiteren Zeitraum von sechs Monaten eine Mission in Somalia aufrechtzuerhalten, die befugt sein wird, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das nachste- hende Mandat auszuführen:

a) den Dialog und die Aussöhnung in Somalia durch Hilfe bei der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit, des sicheren Geleits und des Schutzes aller Beteiligten an dem in den Ziffern 1 bis 5 genannten Prozess zu unterstützen;

b) nach Bedarf die Übergangs-Bundesinstitutionen bei der Wahrnehmung ihrer Regierungsfunktionen zu schützen und die Sicherheit von Schlüsselinfrastrukturen zu ge- währleisten;

c) im Rahmen ihrer Fähigkeiten und in Abstimmung mit Dritten bei der Durchfüh- rung des Nationalen Sicherheits- und Stabilisierungsplans behilflich zu sein, insbesondere beim wirksamen Wiederaufbau und der Ausbildung alle Seiten einschließender somalischer Sicherheitskräfte;

d) auf Ersuchen im Rahmen ihrer Fähigkeiten zur Schaffung der erforderlichen Si- cherheitsbedingungen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe beizutragen;

e) ihr Personal, ihre Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungsgegenstände sowie ihre Mission zu schützen und die Sicherheit und die Bewegungsfreiheit ihres Personals zu gewährleisten;

10. fordert die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union nachdrücklich auf, zu der genannten Mission beizutragen, um die Bedingungen für den Abzug aller anderen ausländi- schen Kräfte aus Somalia schaffen zu helfen;

11. beschließt, dass die mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) verhängten und in den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002) näher ausgeführten Maßnahmen keine An- wendung finden auf

a) die Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie auf technische Ausbil- dung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der in Ziffer 9 genannten Mission oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, oder

b) von Staaten bereitgestellte Versorgungsgüter und technische Hilfe, die aus- schließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind, im Einklang mit dem in den Ziffern 1 bis 5 genannten politischen Prozess und mit der Maß- gabe, dass der Ausschuss nach Resolution 751 (1992) innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der in Ziffer 12 beschriebenen Benachrichtigung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

12. beschließt, dass Staaten, die Versorgungsgüter oder technische Hilfe im Ein- klang mit Ziffer 11 b) bereitstellen, den Ausschuss nach Resolution 751 (1992) vorab und von Fall zu Fall davon benachrichtigen;

13. betont, dass das Waffenembargo nach wie vor zum Frieden und zur Sicherheit in Somalia beiträgt, verlangt, dass alle Mitgliedstaaten, insbesondere die Staaten in der Re- gion, es voll einhalten, bekundet erneut seine Absicht, vordringlich zu prüfen, wie die Wirk- samkeit des Waffenembargos gestärkt werden kann, so auch durch gezielte Maßnahmen zu seiner Unterstützung, und ersucht den Ausschuss nach Resolution 751 (1992), dem Rat in- nerhalb von 60 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution darüber Bericht zu erstatten, welche Maßnahmen getroffen und wie sie umgesetzt werden könnten;

14. legt den Mitgliedstaaten eindringlich nahe, im Hinblick auf die vollständige Dislozierung der AMISOM Finanzmittel, Personal, Ausrüstungsgegenstände und Dienste bereitzustellen;

15. ersucht den Generalsekretär, mit der Afrikanischen Union Konsultationen dar- über zu führen, welche weitere Unterstützung der AMISOM gewährt werden könnte, und dem Rat gemäß dem in Ziffer 17 festgelegten Zeitplan über etwaige Fortschritte Bericht zu erstatten;

16. ersucht den Generalsekretär, im Nachgang zu den Bemerkungen in seinem Be- richt vom 25. Juni 2007 über Somalia die derzeitigen Eventualpläne für die mögliche Ent- sendung eines die AMISOM ablösenden Friedenssicherungseinsatzes der Vereinten Natio- nen weiterzuentwickeln und im Rahmen dessen

a) so bald wie möglich eine weitere technische Bewertungsmission in die Region zu entsenden;

b) weitere Kontakte mit potenziellen truppenstellenden Ländern aufzunehmen;

c) die Maßnahmen aufzuzeigen, die die Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft noch ergreifen sollen, um die für die Entsendung und den Erfolg einer Frie- denssicherungsmission der Vereinten Nationen nach Somalia notwendigen Bedingungen schaffen zu helfen und die dabei möglicherweise auftretenden Hindernisse zu überwinden, einschließlich der Benennung konkreter Maßnahmen, Indikatoren und Fristen zur Überprü- fung von Fortschritten, die dem Sicherheitsrat dabei helfen werden, hinsichtlich der Ange- messenheit einer Mission der Vereinten Nationen und ihrer Ziele einen Beschluss zu fassen;

17. ersucht den Generalsekretär, dem Rat innerhalb von 30 Tagen nach Verabschie- dung dieser Resolution und danach wieder innerhalb von 30 Tagen über den Stand der Wei- terentwicklung der in Ziffer 16 genannten Pläne sowie die in den Ziffern 6 und 7 angespro- chenen politischen Aspekte Bericht zu erstatten;

18. legt den Mitgliedstaaten, deren Marineschiffe und Militärflugzeuge in den be- nachbarten internationalen Gewässern und im benachbarten Luftraum der Küste Somalias verkehren, nahe, wachsam gegenüber allen dort auftretenden Fällen von Seeräuberei zu sein und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Handelsschifffahrt, insbesondere den Trans- port von humanitären Hilfsgütern, vor allen derartigen Handlungen im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht zu schützen;

19. bekräftigt seine früheren Resolutionen 1325 (2000) über Frauen und Frieden und Sicherheit sowie 1674 (2006) und 1738 (2006) über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten und betont, dass alle Parteien und bewaffneten Gruppen in Somalia gehalten sind, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung des Landes zu er- greifen, im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, den internationalen Menschenrech- ten und dem Flüchtlingsvölkerrecht, insbesondere durch Vermeidung unterschiedsloser An- griffe auf bevölkerte Gebiete;

20. unterstützt nachdrücklich und befürwortet die laufenden Hilfsmaßnahmen in Somalia, erinnert an seine Resolution 1502 (2003) über den Schutz des humanitären Perso- nals und des Personals der Vereinten Nationen, fordert alle Parteien und bewaffneten Grup- pen in Somalia auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der AMISOM und des humanitären Personals und den raschen, sicheren und ungehinderten Zugang huma- nitärer Hilfslieferungen zu allen Hilfebedürftigen zu gewährleisten, und legt den Ländern in der Region eindringlich nahe, die Bereitstellung humanitärer Hilfe auf dem Landweg oder über Flug- und Seehäfen zu erleichtern;

21. bekräftigt seine frühere Resolution 1612 (2005) über Kinder und bewaffnete Konflikte und erinnert an die in ihrer Folge angenommenen Schlussfolgerungen der Ar- beitsgruppe des Sicherheitsrats für Kinder und bewaffnete Konflikte betreffend die Parteien in dem bewaffneten Konflikt in Somalia (S/AC.51/2007/14);

22. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.



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