Schießpulvertransport (Frankreich, 1799)
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[025] Schluß des Vollziehungs Direktoriums, betreffend die Cirkulation des Pulvers im Innern. Vom 25sten Messidor.[WS 1]
Das Vollziehungs-Direktorium, nach angehörtem Bericht des Kriegs-Ministers über die Gefahren, welche der Transport des Pulvers, der ohne Zuziehung des Gouvernements bewerkstelligt wird, darbietet, und welche von den Ladungen herrühren können, die in heimlichen Fabriken gemacht werden; Angesehen die Artikel I und XVI des Gesetzes vom 13ten Fruktidor Jahr V[WS 2], verordnend, daß die Ausgrabung des Salpeters nur unter der Aufsicht und mit Erlaubniß des Gouvernements statt finden darf, und daß das Pulver nur für die Rechnung der Republik und unter der Direktion und Obhut der mit diesem Theil befaßten Verwaltung fabrizirt werden kann,
[Bearbeiten] Erster Artikel.
[Bearbeiten] II.
[Bearbeiten] III.
[027]
Die Minister des Kriegs- See- Finanz- und Polizeiwesens, sind jederseits mit Vollziehung gegenwärtigen Schlußes, der im Gesetz-Bulletin gedruckt werden soll, beauftragt. Die Ausfertigung gleichlautend, unterschrieben Sieyes, Präsident, vom Vollziehungs-Direktorium der General-Sekretär, Lagarde. [Bearbeiten] Anmerkungen (Wikisource) |