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§. 15. Die Kreiseintheilung.
Schließlich bleibt hier noch kurz zu erwähnen, daß das ganze weite Reich nach einer Einrichtung Maximilians vom Jahre 1512 in 10 Kreise getheilt wird. Die Kreise sind der österreichische, der kurrheinische, der oberrheinische, der schwäbische, der bairische, der fränkische, der ober- und der niedersächsische, der westfälische und der burgundische. Das Königreich Böhmen mit Schlesien und Mähren ist von der Kreiseintheilung eximirt, ein deutlicher Beweis, daß es mehr in einem Bundesverhältnisse zu Deutschland steht, als mit ihm einen einheitlichen Staat bildet. Welche Staaten zu jedem Kreise gehören, kann man in jedem Handbuch finden. Die ganze Eintheilung bezweckt die Aufrechthaltung des Landfriedens und die Execution der Urtheile gegen widerspänstige. Zu diesem Behufe kann jeder Kreis einen Kreisobersten erwählen, welcher die Kreistruppen commandirt, und Kreistage abhalten, auf welchen über die Defension des Kreises und über das Münzwesen verhandelt wird. Das Recht der Berufung dieser Kreistage hat der sogenannte Kreis-Ausschreibende Fürst. Vielleicht trägt übrigens diese Einrichtung nur zur Uneinigkeit des ganzen Reiches bei, da die Uebel, welche einen Kreis bedrohen, die übrigen nur weniger berühren.[2] Und damit mag über die Theile Deutschlands genug gesagt sein. |
- ↑ Der Gedanke P’s. ist: Weil die Mehrzahl der Ritter in den rheinischen, fränkischen und schwäbischen Kreisen angesessen sind, würden auch nur die Fürsten dieser Kreise bei einer Mediatisirung der Ritter Vortheil haben.
- ↑ Die ganze Kreisverfassung ist hier sehr kurz behandelt. Aber in der That hatte sie im 17. Jahrhundert auch schon ihre politische Bedeutung zum großen Theil verloren, und mit Recht bemerkt Häußer, Deutsche Geschichte, 2. Aufl. I, 78: „Auch von der Kreiseintheilung galt, was bei allen überlieferten Einrichtungen der Reichsverfassung wahrzunehmen war; man hatte die alte Form bestehen lassen, ohne zur rechten Zeit ihre Mängel zu beseitigen und sie den neuen Bedürfnissen anzupassen.“ Doch hat namentlich noch 1702 die Kreisorganisation auf den Gang der großen Politik wesentlichen Einfluß ausgeübt. Uebrigens hat man ja noch 1815 versucht, die Kreiseintheilung in die Verfassung des deutschen Bundes wieder aufzunehmen. Vgl. Häußer IV, 662.
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 54. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/53&oldid=1558654 (Version vom 22.05.2011)