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wurden so die mächtigsten Fürstengeschlechter in sich entzweit, und der vom Kaiser begünstigte Zweig diesem für lange Zeit zu Dank verpflichtet.

Schließlich bleibt hier noch zu erwähnen, daß minorenne Kurfürsten bei der Kaiserwahl von ihren Vormündern vertreten werden. Majorenn aber werden die Kurfürsten nach vollendetem achtzehnten Lebensjahre.

§. 5. Hergang bei der Kaiserwahl.

Der Hergang bei der Kaiserwahl ist ungefähr der folgende. Der Kurfürst von Mainz zeigt innerhalb eines Monats, nachdem er die Nachricht vom Tode des Kaisers empfangen hat, seinen Collegen die Thronerledigung an und beruft sie zur Wahl. Die Kurfürsten erscheinen in Frankfurt in Person oder lassen sich durch Gesandte vertreten. Jeder darf zu seiner Begleitung 200 Reiter mit sich führen, eine Zahl, an die man sich aber jetzt nicht mehr genau bindet. Während der Dauer der Wahlhandlung haben alle Fremden sich aus dem Wahlorte zu entfernen. Der Wahlact selbst, welcher in der Sacristei der St. Bartholomäuskirche stattfindet, beginnt mit einer Messe. Dann leisten alle Anwesenden am Altar einen Eid, nur eine würdige Persönlichkeit zum Kaiser wählen zu wollen, und darauf sammelt der Mainzer, als Vorsitzender des Wahlcollegiums, die Stimmen ein, er fragt zuerst den Kurfürsten von Trier, dann den von Köln, darauf die weltlichen, während er selbst zuletzt stimmt. Die Mehrheit der Stimmen ist entscheidend und auch für die Minorität bindend. Da es aber jetzt 8 Kurfürsten giebt, so könnte Stimmengleichheit eintreten, ein Fall, für den bis jetzt noch keine Bestimmung getroffen ist. Uebrigens darf jeder Kurfürst sich selbst wählen. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen und von allen Kurfürsten besiegelt. Dann treten die Kurfürsten an den Altar, und der von Mainz verkündet der inzwischen eingelassenen Menge den Namen des erwählten Kaisers. Diesem wird darauf unter bestimmten Bedingungen die Regierung übertragen, doch muß er sogleich jedem der Kurfürsten seine Rechte und Privilegien bestätigen. Die Krönung soll nach der goldenen Bulle in Aachen geschehen, aber sie findet jetzt meistens am Orte der Wahl selbst statt. Weil Aachen in der Kölnischen Diöcese liegt, so wurde früher die Krönung meist vom Kurfürsten von Köln vollzogen, doch hat der von Mainz sein Recht hierzu bestritten. Diese Streitfrage ist meines Wissens jetzt so entschieden, daß die Erzbischöfe von Köln und Mainz abwechselnd die Krönung vollziehen, ohne daß es dabei auf den Krönungsort ankommt.[1] Die anderen Ceremonien bei der Wahl übergehe ich, sie sind in jedem Handbuch des Staatsrechts beschrieben.

§. 6. Absetzung des Kaisers.

Zu hart und zu gehässig wäre es erschienen, wenn man durch ausdrückliche gesetzliche Verfügung den Kurfürsten das Recht eingeräumt hätte, wie den Kaiser zu erwählen, so ihn auch, wenn er es verdiene, abzusetzen.

  1. In der Ed. posth. wird hier berichtigend gesagt, daß innerhalb der Kölner Diöcese der Erzbischof von Köln, innerhalb der Mainzer der von Mainz krönt, und daß nur außerhalb beider Diöcesen die Krönung alternirt.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/67&oldid=- (Version vom 1.8.2018)