Seite:Aachener Stadtrechnungen aus dem XIV. Jahrhundert.djvu/27

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In der ganzen Einrichtung wird man einige Ähnlichkeit mit der heutigen Eintheilung der Stadt in 8 Brandkorps finden, nur daß die Wirksamkeit der Grafschaften sich nicht bloß auf Brände beschränkte. Die Christoffel hatten die Thorschlüssel ihrer Grafschaft, ferner die Brandeimer, die Laternen und alle sonstigen Löschgeräthe zu verwahren; bei ausbrechendem Brande, bei Aufläufen, Zusammenrottungen schaarte sich jede Grafschaft um ihren Christoffel. Die wichtigste Obliegenheit der neun Christoffel bestand aber darin, daß sie mit den beiden Bürgermeistern, den beiden Werkmeistern des Wollen-Ambachts, (des Gerichtes der Tuchmacher-Zunft,) und zweien Schöffen Richter bei dem Churgericht waren, welches über Verbal- und Real-Injurien zu erkennen hatte und mit Geldbußen und Verbannung aus der Stadt und dem Reiche von Aachen bis auf 100 Jahre und 1 Tag bestrafen konnte. In der oben schon erwähnten Churgerichts-Ordnung v. J. 1338, offenbar der ältesten, da Noppius, der vor dem Brande schrieb, keine ältere kannte, werden in der obigen Reihenfolge der Grafschaften als Christoffel genannt 1. Jakob van Royde, 2. Johan van sint Ailbregt, 3. Mathias Hoyn, 4. Lambert Buc, 5. Heinrich Kayffleisch, 6. Dionysius, 7. Heinr. Blundeyl, 8. Werner van Gürzenig, 9. Herman Seylige. Also nur 1 Christoffel für jede Grafschaft nicht 2, wie Quix anführt. Dieser hat sich verleiten lassen, die in der Rechnung von 1338 bei jeder Grafschaft als Empfänger des von der Stadt ihnen gewährten Zuschusses angeführten Bürger für Christoffel zu halten. Dort heißt es: It. Comicie porte Coloniensis per Arnoldum Wilde & G. Hoytzappel C. m. It. sci Adalberti per Gob. Elreburne & Wm. Beyssel C. m. u. s. w. Hier ist für den vollständigen Sinn vor per zu ergänzen, levatum, was in der Rechnung von 1349 ausdrücklich dabei steht. Die von Quix als Christoffel aufgeführten Namen kommen in der schon mehr erwähnten Urkunde vor als Beisitzer der Bürgermeister bei der Abfassung der Churgerichtsordnung. „Ende du (als) diese Punten up gesat (aufgesetzt) worden, da waren by unse heyrren van den rayde vun Achen, der (deren) namen hey na (hierauf) van groyfschaf zu groyfschaf, eyn ywerlig (ein jeder) in der groyfschaf, da he (er) inne wont, geschreven steint (geschrieben stehen).“

Für diejenigen, welche den genannten codex diplomaticus zur Hand nehmen wollen, scheint mir eine Bemerkung nicht überflüssig