Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/124

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

zustehen, sondern sie müssen nach ihren verschiedenen bürgerlichen Eigenschaften, als Staatsamt oder Kanzleysässig gleich allen andern Unterthanen in peinlichen, bürgerlichen und polizeylichen Sachen Recht geben, und nehmen; nur die Rechte der Kirchenzucht in und ausser der Synagoge zu üben bleibt ihren Kirchlichen Beamten eben so, wie jenen der andern Religionsbeamten, in der ihrer Religion angemessenen Art vorbehalten.

XXX.
Ortssynagogen.

Jede Ortssynagoge hat zu ihren Kirchlichen Beamten einen Ortsrabbiner, der gehörig studirt haben, ordnungsmässig geprüft, von der Behörde ernannt, und von der Provinzregierung bestätigt seyn muss, und einen Ortsältesten, der aus den gebildetsten Jüdischen Bürgern ernannt, und von den Beamten, unter welchen die Synagoge liegt, bestätigt seyn muss. Der erstere ist für den Religionsunterricht und beyde sind für die Kirchenzucht, für die Unterstützung des Vollzugs der von der Obrigkeit ergehenden Befehle, welche die Judengemeinden betreffen, und für den Vollzug der von der Kirchlichen Beamten der Provinzsynagoge erhaltenden gesetzmässigen Aufträge verantwortlich.