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Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen geniessen, zugezogen und mit ihrem Gutachten vernommen werden.

Hiernach haben sich Unsere sämmtlichen Staatsbehörden und Unterthanen zu achten.

Gegeben Berlin, den 11ten März 1812.

 (gez.)


 Friedrich Wilhelm.

 Hardenberg. Kircheisen.