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mit dem hinzuarbeiten habe, was das Spezifische und Charakteristische dieser Kirchengestalt nach ihrem gegenwärtigen faktischen Bestande ausmacht. Dieß fällt ihm aber, wie wir gesehen haben, vielfach mit dem Wesen des Landeskirchenthums selbst zusammen. Er sagt nun freilich S. 42, daß unsere Kirche die landesherrliche Kirchengewalt im Prinzip stets anzuerkennen bereit sei, nur müßten die Landesherrn vor allem die Schirmherrn des vollen Rechts des Bekenntnisses sein, womit wir vollkommen einverstanden sind. Der Herr Verfasser macht dann S. 67 einen Vorschlag, durch welchen jene Kirchenverfassungsform erhalten und doch das Recht der Kirche unangetastet bliebe. Wir stimmen hiemit überein nur mit Ausnahme des 5. Punktes, in welchem er eine vollkommene Unabhängigkeit der Verwaltung der Kirche von den obersten Staatsbehörden verlangt. Nach dieser Seite hat z. B. schon von Scheurl nachgewiesen, daß namentlich in gewissen, nahe liegenden Fällen die Kirche unter dieser Voraussetzung leicht in eine ungleich unwürdigere und beschwerendere Stellung kommen könnte als bei ihrer äußern Unterordnung unter die Staatsministerien. Der Herr Verfasser sagt aber S. 75, daß dieser obige Vorschlag im Ganzen zu spät komme wegen der Macht, welche eine wesentlich heidnische Weltanschauung in der Gegenwart habe; die von dieser bestimmte Bewegung gravitire zu jener Scheinkirche mit plenipotenten Gemeindehaufen und Synoden, und wolle den Bekenntnißtreuen nur eine private Existenzweise einräumen[.] Letzteres ist ganz richtig; wir möchten aber hier sogleich bemerken, daß wenn dergleichen Tendenzen sich verwirklichen und dieses Afterkirchenthum in die Stelle des bisherigen Bekenntnißkirchenthums sich eingedrängt hat, letzteres um seine bisherige Bedeutung für das Volksleben sich gebracht sehen wird; darum möge die Kirche sich wohl bedenken und nicht ohne die dringendste Gewissensnöthigung den Platz, den der Herr der Kirche ihr angewiesen, räumen. S. 76 sagt der Herr Verfasser geradezu: „Die Kirche gebe sich darum keinen Illusionen über die Möglichkeit der Herstellung und über die Lebensfähigkeit eines solchen Landeskirchenthums hin, wie sie es postuliren müßte.“ Der Herr Verfasser ist sich der Tragweite des Schrittes, den er der Kirche