Seite:Beschluß des Schreibens aus dem Hohenlohischen.pdf/17

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deducendis herauskommen kann, als es Ew. vermuthlich ist vorgebildet worden.


Zweytens

ist sie, allem Vermuthen nach, den Unterthanen, die sie kaufen, nicht vortheilhaft, sondern nachtheilig. Denn

1) die allerwenigsten haben baar Geld, die Pf. G. zu bezahlen, folglich

2) müßten die meisten das Geld dazu aufnehmen und verzinsen.

3) Die Zinsen nebst den jährlichen Abgaben, Schreibgebühren etc. nehmen den Nutzen weg.

4) Der Beamte kommt bald darauf und vermarket die Gränzen; da muß der Unterthan wieder Geld schaffen und jeden Markstein, wenigstens mit 5 Groschen bezahlen und andere Gebühren pro labore entrichten. Da überfallen ihn Nachwehen, deren er sich nicht vermuthet. So wie es vor etlichen Jahren bey Erkauffung der Gemeindstücken ergangen ist. Die Reue kommt dann hintennach, aber zu spät.

5) Der Unterthan versinkt darüber in Schulden. Er muß nach wenig Jahren, nicht nur diese Pf. G. wieder mit Schaden verkauffen, sondern auch wohl dazu die vorhin besessenen. Es kommt bey ihm wohl gar zum Concurs, und der Proceß absorbiret das übrige. Er hat sodann weniger, als er vorhin gehabt hat, und der Landesherr bekommt verarmte Unterthanen. Gewissenhafte