Seite:Beylagen zu der Abhandl. von Lorenz von Bibra, Fürstbischoff zu Wirzburg.pdf/11

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meinen Söhnen, Der Schloß halben vereinigt, Inmaßen hernach volgt, Nemblich wie vnnd in welcher maß den iztgenanten meinen Söhnen, Vnnd auch meinen Söhnen Die Ich mit meiner Haußfrawen der von Schenkwalt gehapt, noch han oder künfftiglich gewinnen möcht, Ihre Oefnung an den Schlössern Bibra, Bodenlauben vnnd Steinaw, Im Vertrag durch die obgenanten Vnnser vettern von Bibra vorbehalten vnnd zugeschieden ist, In allermaßen sollen Ihr Allerseits Mannbar Erben des Stambs von Bibra, ann den Iztgenannten Schlößern Ihre oefnung hinfüro auch haben, Vnndt sich der gebrauchen, one Geuehrde. Vnnd welch mein Sohn, einer oder mehr oder Ihr mannbare Erben des Stambs von Bibra, sich der Oefnung an solchen Schlössern obgemelt geprauchen wollt, solle geschehen Inhalt des vertrags, davon hier bemelt wurdt, Derselb oder dieselben sollen auch gut macht haben, sich vnnser Behausung daselbst zu geprauchen, Vnnd zu seinen nöthen darinnen wohnen. Des die Andern, Vnd ihre Erben nicht weigern sollen, In kein weyß ohn geuehrde. Zue Bekanndtnus han Ich obgenant Hannß von Bibra mein Eigen Insiegell wissentlich an diesen Prieffe für mich vnnd meine Erben gehangen, So bekhenne Ich Anthonius vnnd Wilhelm von Bibra, gepruedere, Das diese verschreybung, mit Vnnserm Rath vnnd guten willen gemacht ist. Vnnd thun Vnsern Willen dorein gegenwertiglich, Vnnd gerethen Die für Vns vnnd Vnnsern Erbenn zue halten