Simon Friedrich Segnitz: Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdörfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf | |
|
dem Gericht, der andere Unterbauermeister, und zu Gochsheim aus dem Stuhl, zu Sennfeld aber aus der Gemeinde gekürt wird.
Diese nehmen die gemeinen Gefälle ein, und verrechnen sie.
Ferner sind hieher der Ober- und Unterheiligenmeister zu zählen. Jener wird in Gochsheim aus dem Gericht, und dieser aus dem Stuhl, in Sennfeld hingegen werden beyde aus der Nachbarschaft gewählt. Sie verwalten den Gotteskasten.
Die Justizsachen gehören ausschließlich für Reichsschultheiß und Gericht, und sie werden in ihren Gerichts-Sessionen ausgemacht, wobey ein verpflichteter Gerichtschreiber oder Actuar das Protokoll führt, und da beyde Reichsdörfer die Vogteylichkeit haben, so sind sie in allen dahin einschlagenden Rechtsfällen, das Object sey auch noch so beträchtlich als es will, in der ersten Instanz der competente Richter, und sie entscheiden nach ihren eigenen Orts-Statuten, Observanzen und Polizeygesetzen, so weit sie reichen; wenn diese aber nichts bestimmen, so judiciren sie in Erbfällen, Vormundschaften,
Simon Friedrich Segnitz: Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdörfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf in: Journal von und für Franken, Band 4. Raw, Nürnberg 1792, Seite 561. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beytrag_zur_Geschichte_und_statistischen_Topographie_der_beyden_Reichsdoerfer_Gochsheim_und_Sennfeld_in_einem_kurzen_Entwurf.pdf/33&oldid=- (Version vom 31.7.2018)