Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/47

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Objecte begriffen wären,[1] daß nun zwar dergleichen innerliche Gegenstände, als z. B. die Ausschreibung gemeiner Anlagen und Eintreibung derselben, das Recht ihre Reichsschultheisen und Gerichtspersonen zu erwählen und zu entsetzen und d. gl. Anfangs und an und für sich solche Gegenstände wären, in die das fürstliche Hochstift, so lang sie nicht contentios würden, sich nicht einzumengen habe, daß aber diese Gegenstände aufhörten, innere Geschäffte zu bleiben, sobald sie zu Klag und Irrung kämen, oder wenn dadurch das Recht eines Dritten gekränkt würde, wo sie sodann sich zu einer Justitz-Sache qualificirten, und der beschwerte Theil, an den Reichsvogt als den ordentlichen Richter dieser Reichsdörfer seinen Recurs nehmen dürfe, und daß auch die Reichsstadt Schweinfurt als ehemahliger Reichsvogt im Jahr 1500. von Kaiser Maximilian I.


  1. Auch in dieses Journals I. B. VI. Heft Nro. V. findet sich eine Urkunde abgedruckt, nach welcher Graf Wilhelm zu Henneberg, der nemliche, welcher im Jahr 1500. dem Reichsdorf Gochsheim eine Constitution gegeben, im Jahr 1514, also 14 Jahre nachher auch als Reichsamtmann der Stadt Schweinfurt nach einem entstandenen Aufruhr über verschiedene gleichfalls in die innerliche Verfassung einschlagende Gegenstände eine Verordnung errichtet hat.