Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/50

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Die förmliche Huldigung haben sie aber seit dem 17ten Junii 1748 unter dem Fürstbischoff Anselm Franz von Ingelheim nicht geleistet, wo der Huldigungs-Act zu Haßfurt vorging, und sämmtliche Einwohner nebst der Geistlichkeit sich persönlich daselbst einstellen mußten; gleichwie auch schon vorher, im Jahr 1731 dem Fürstbischoff Friderich Carl auf eben diese Art und an eben dem Ort gehuldiget wurde. Für den zeitigen Schutz- und Schirmherrn wird auch in den Kirchen gebetet, nicht weniger werden auch bey einem sich ereignenden Todes-Fall auf eine gewisse Zeit zu Begehung der öffentlichen Trauer alle Lustbarkeiten eingestellt, aber auch bey Thronbesteigungen oder Sterbefällen der Römischen Kaiser oder Könige ordnen sie für sich selbst und ohne sich nach der Form zu richten, wie sie in den fürstlichen der Landesbotmäßigkeit unterworfenen Orten und Enden ausgeschrieben wird, Freuden- oder Trauerbegängnisse an.

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Gochsheim und Sennfeld haben zwar ihre eigene Matrikel, aber bloß nur das Ius subcollectandi; und sie müssen ihren Matricularbeytrag an die fürstliche Hofkammer zu Wirzburg liefern. Von Jahren zu Jahren wird ihnen die Berechnung sowohl über ihren