Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/93

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mit dem Schutz-Vertrag von Anno 1575. und dieser Gemeinde Immedietät gar nicht übereinkommenden Schultheissen-Eyds, Unsere behörige Kayserliche Verordnung ergehen zu lassen nicht ermangeln werden. Gleichwie denn auch, und da sich mittlerweil der Casus zutrüge oder sich ereignete, daß jetziger Schultheiß mit Tod abgienge, und ein anderer erwählet würde, Deine Andacht mit Abnehmung des Ayds von dem Neu-Erwählten in so lang, bis wir der Aydes-Formul halber das Nöthige werden verordnet haben, an sich halten zu lassen hat, allermassen wir dann, wegen alles desjenigen williger Befolgung, zu Deiner Andacht beywohnendem Eyfer und zu Recht und Billigkeit uns dergestalt verscheu, daß es deßhalben keiner andern Reichs-Satzungsmäsigen Verordnung mehr bedürfen wird, und erwarten hierüber in Zeit 2. Monathen Dero willfährige Erklärung, verbleiben anbey Deiner Andacht mit etc.

     Laxenburg den 10. Junii 1727.


Beylage C.

Wir Friederich von Gottes gnaden Pfaltzgrave bei Rhein des heiligen Römischen Reichs ertztruchsäß und Churfürst, Herzog in Beiern, Bekennen und thun kundt offenbar mit diesem brieff das wir uff bittliches Anruffen, und in Betrachtung die unterthänige gutwilligkeit so uns unsere lieben getreuenn. Schultheiß Baumeister und ganze Gemeindt zu Gochsheim bishero erzeigt und fürbaß