Seite:Briefwechsel über die Handlohnbarkeit der sogenannten Gemeind-Nutzungen, besonders wenn sie unter die Gemeindsleute einzeln vertheilt werden.pdf/11

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Gemeindgüter-Antheile handlohnfrey gelassen worden sind.

 Ein anderes Verhältniß hat es aber mit solchen einer Dorfsgemeinde zuständigen Grundstücken, welche bereits urbar gemacht sind; die zum Besten des gemeinen Seckels verpachtet werden, und wovon Singuli nichts genießen. Wenn diese bisher zins- gült- und handlohnfrey gewesen, so können sie auch neuerlich nicht damit belegt werden, wenn sie schon, wie nicht zu vermuthen ist, unter die einzelnen Gemeinsgenossen vertheilt werden sollten.

 Von einem andern Autor, als denen, die Euer etc. schon angeführet haben, ist mir über diesen Gegenstand nichts bekannt.

Ich empfehle mich etc. etc. 
Erlang den 21. Julii 1791.